03.06.2022 · Arbeitnehmer · smart leben ·
Lesezeit: 3 Min.

Corona und Ihr gutes Recht – vier Urteile 

So langsam – so zumindest meine Hoffnung – liegt die Corona-Pandemie hinter uns. Und wir erinnern uns alle daran, dass vieles anders war als zuvor. So wurden Flüge und Reisen gestrichen, Fitnessstudios mussten schließen und Konzerte abgesagt oder verschoben werden. Rechtlich unklar blieb dabei zum Teil, was mit dem bereits gezahlten Geld geschehen sollte. In allen folgenden Urteilen aus den eben genannten Bereichen geht es darum, ob ein Gutschein oder Ähnliches für eine nicht erbrachte Leistung reicht – oder das Recht auf eine Geldzahlung besteht. Spoiler: Es ist nicht überall gleich…

Urteil Fitnessstudios 

Es ist wohl einer der Corona-Klassiker für viele Deutsche: Fintessstudios mussten monatelang schließen, die monatlichen Beiträge wurden aber weiter abgebucht. Ein Mann in Niedersachsen forderte sein Geld zurück – es ging um rund 87 €. Das Fitnessstudio wollte das nicht – und stellte dem Mann nicht mal einen Wertgutschein über den Betrag aus. Stattdessen bot man ihm an, die Zeit der Nichtbenutzung einfach an die eigentliche Vertragslaufzeit anzuhängen.
Nun, der Fall ging erst zum Amtsgericht, dass für den Mann entschied. Es folgte die erfolglose Revision vor dem Landgericht und nun das höchstrichterliche Urteil des Bundesgerichtshofs (Az. XII ZR 64/21): Der Mann hat Anspruch auf Rückzahlung der entsprechenden Monatsbeiträge. Die von dem Betreiber geschuldete Leistung sei wegen Zeitablaufs nicht mehr nachholbar, erklärte das Gericht.
Zwar ging es in dem Urteil nur um den Mann aus Niedersachsen. Doch damit kann jede und jeder Betroffene nun unter Berufung auf das Urteil das Geld zurückfordern. Setzen Sie dazu eine Frist von zwei Wochen. Einen entsprechenden Musterbrief finden Sie zum Beispiel bei der Verbraucherzentrale Niedersachsen

Urteile Reisen und Flüge

Und weil wir gerade bei der Verbraucherzentrale sind: Der Bundesverband (vzbv) hatte gleich mehrere Reiseveranstalter und Fluglinien abgemahnt und zum Teil verklagt. Diese hatten entweder nur einen Gutschein oder eine Umbuchung angeboten – oder die Möglichkeit der Erstattung des gezahlten Geldes so gut auf der Internetseite versteckt, dass diese praktisch nicht auffindbar war. 

  • Bereits im Dezember 2020 hatte das Landgericht Hannover entschieden, dass TUI Deutschland es seinen Kunden nicht unangemessen erschweren darf, nach der Reiseabsage Erstattungsansprüche geltend zu machen (Az. 13 O 186/20). TUI müsse auf der Webseite im Bereich der Corona-Informationen den Hinweis geben, dass Kunden Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises haben. All das machte die TUI dann auch pflichtschuldig. Aber es braucht eben erst die Klage des vzbv.
  • Im März 2022 fiel dann vor dem Landgericht Frankfurt am Main eine ebenso verbraucherfreundliche Entscheidung gegen Condor (Flugdienst GmbH).
    Condor hatte wegen Corona mitgeteilt, dass Kunden automatisch ein Flugguthaben bekommen, dass sie bis Mitte 2021 nutzen könnten. Eine Umbuchung war ebenso möglich – kostenlos. Was Condor aber verschwieg, war das Recht, sich auch einfach den Ticketpreis für den stornierten Flug auszahlen lassen zu können. Die Richter entschieden, dass Condor die Mitteilung entsprechend anpassen muss (Az. 2-06 O 297/20).

Kommen wir nun aber zu einem Urteil, dass die Verbraucherrechte schwächt…

Urteil Konzerttickets

Bei mir hängen immer noch Konzerttickets aus dem Jahr 2020 am Kühlschrank. Bald soll es aber nun im vierten Anlauf klappen. Ich bin schon irgendwie pflegeleicht. Ganz anders eine Frau, die bei der Ticketplattform Eventim eine Karte für das Konzert von Peter Maffay am 24. März 2020 in Braunschweig gekauft hatte. Aus den bekannten Gründen fiel das Konzert aus. Die Frau wollte entsprechend ihr Geld zurück. Eventim aber schickte ihr einen Gutschein, mit dem sie andere Karten hätte kaufen können. So war es auch gesetzlich vorgeschrieben. Aber, und jetzt kommt das große Aber: Eventim war ja gar nicht der Veranstalter des Konzerts, sondern verkaufte die Tickets nur in eigenem Namen, auf Rechnung des Veranstalters.

Nun die Gutscheinlösung war akzeptiert – und wer bis Ende 2021 den Gutschein nicht einlöste, sollte sich ab 2022 auch tatsächlich Geld auszahlen lassen können. So lange wollte die Frau aber nicht warten und wollte den Vertrag widerrufen. Nun, um es kurz zu machen: Das Amtsgericht Bremen fragte in der Sache den Europäischen Gerichtshof. Und der hat entschieden, dass kein Widerrufsrecht gegenüber Eventim besteht (Az. C-96/21). Weil, kurz gesagt, der Widerruf eben auch den Konzertveranstalter selbst treffen würde – und bei dem ist ein Widerrufsrecht ausgeschlossen. Nun dürfte also das Amtsgericht in Bremen entsprechend gegen das Ansinnen der Frau entscheiden.

Was bedeutet das konkret für mich?
Es lohnt sich oft, in der Corona-Zeit passierten Dinge zu hinterfragen. Denn leider haben – zum großen Teil stark vom Staat unterstützte – Unternehmen die Regelungen gern zu ihren Gunsten gedehnt. Auf der Strecke blieben dabei Verbraucherinnen und Verbraucher.


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