21.06.2022 · Selbstständige · smart steuern ·
Lesezeit: 3 Min.

Eigentor für Hotelbranche: Bettensteuer bleibt und kann mehr werden

Seit Jahren ist die sogenannte Bettensteuer der Hotelbranche ein Dorn im Auge. Hotels und ähnliches müssen sich in rund 40 deutschen Städten darum kümmern, das Geld von ihren Gästen abzuknöpfen und es ans Finanzamt zu überweisen. Mit uns nicht, sagten sich die Besitzer:innen von Hotels in Freiburg, Hamburg und Bremen – und klagten. Jetzt entschied das Bundesverfassungsgericht: Die Bettensteuer ist verfassungskonform. Und sogar mehr. Was das ist und was die Folgen des Urteils sein könnten – wir erklären es in diesem Artikel.

Weimar machte den Anfang in Deutschland

Sie heißt offiziell Kulturförderabgabe, City-Tax, Tourismussteuer, Beherbergungsabgabe, Hotelsteuer, Beherbergungssteuer oder Übernachtungsabgabe – und wird doch in der Regel immer nur als Bettensteuer bezeichnet. Eine kommunale Abgabe auf Übernachtungen in der jeweiligen Stadt. Den Anfang machte übrigens schon 2005 Weimar, die Stadt Goethes, Schillers und des Bauhauses in Thüringen. Die relative kleine Stadt (65.000 Einwohner) war 1999 Kulturhauptstadt Europas und sah die Kulturförderabgabe als anteilige Kompensation für ihre hohen Aufwendungen für Kultur. Immerhin werden nur 1 bis 2 € pro Nacht und Person fällig, maximal für sieben zusammenhängende Übernachtungen.

Immer mehr deutsche Städte zogen später nach. Mal 5 % des Übernachtungspreises, mal 3 €, mal abhängig von der Höhe des Preises für das Hotelzimmer… Nur in Bayern entschied der Landtag, dass es im ganzen Bundesland keine Bettensteuer geben solle.
Und bevor sie sagen, ja, das ist wieder typisch Deutschland: Abgaben für Übernachtungen sind auch im Ausland nicht unbekannt. Mallorca, Rom, Venedig (dort sogar für Tagesgäste), Paris, Amsterdam – es gibt noch mehr.

Seit Jahren ein Fall für die Gerichte

In vielen Städten war die Bettensteuer übrigens eine Reaktion auf den gesenkten Mehrwertsteuersatz für Übernachtungen von 19 auf 7 % seit 2010, den die FDP damals durchgesetzt hatte. Um sozusagen die Einnahmeausfälle zu kompensieren. Hotels & Co. müssen die Abgabe seitdem in den betroffenen Städten von ihren Gästen einziehen und ans Finanzamt abführen.
Nun, seit es die Bettensteuer gibt, wird auch dagegen geklagt. Einen ersten großen Teilerfolg erreichte die Übernachtungsbranche schon 2012: Das Bundesverwaltungsgericht entschied damals, dass beruflich veranlasste Übernachtungen aus verfassungsrechtlichen Gründen von der Steuer auszunehmen seien (BVerwG 9 CN 1.11). 

Ein Sieg ja, aber nun erhöhte sich eigentlich sogar der Aufwand für die Hotels. Denn sie brauchten Nachweise, dass die Übernachtung tatsächlich beruflich bedingt ist („Dienstreise“). Deshalb wurde – auch unter Hinweis auf diesen Umstand – munter weiter geklagt. Die Folge: Es gab einen wahren Flickenteppich an Urteilen im ganzen Land. In einigen Städten wurde die Bettensteuer untersagt, in anderen blieb sie erlaubt.
Das blieb so, bis das Problem vor dem höchsten deutschen Gericht landete. 

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts

Die Richter entschieden jetzt klipp und klar: Die entsprechenden Vorschriften sind mit dem Grundgesetz vereinbar (Az 1 BvR 2868/15, 1 BvR 2886/15, 1 BvR 2887/15, 1 BvR 354/16).
Als einen Grund führte das Gericht an, dass die Regelungen die betroffenen Betriebe nicht übermäßig belastete. Eine direkte Erhebung bei den Übernachtungsgästen (ohne dass sich das Hotel drum kümmern müsste) wäre hingegen nicht praktikabel. Zudem wurde klargestellt, dass die Bundesländer auch die Befugnis gehabt hätten, die entsprechenden Gesetze zu erlassen. Soweit, so schlecht für die Kläger und die ganze Branche. Doch es kommt noch dicker, und damit sind wir bei dem Eigentor in der Überschrift. Denn das Bundesverfassungsgericht sagte auch:

„Der Gesetzgeber kann zudem beruflich veranlasste Übernachtungen von der Aufwandbesteuerung ausnehmen, muss dies aber nicht.“

Das heißt: Prinzipiell wird es in Zukunft möglich sein, dass jeder Übernachtungsgast die Bettensteuer zahlen muss – und nicht nur die „Touristen“. Sondern eben auch Geschäftsreisende. Für die Hotelbranche bedeutet das Urteil nicht die geforderte Abschaffung der Bettensteuer, sondern ganz im Gegenteil sogar eine mögliche Ausweitung. 

Was bedeutet das konkret für mich?
Wir alle werden weiterhin in vielen deutschen Städten (und nach dem jetzigen Urteil werden es sicher noch mehr) die Bettensteuer als Touristen zahlen müssen. Möglicherweise sogar bald auch als Geschäftsreisende. Letzteres hätten wir der Hotelbranche zu verdanken, die sich und auch uns mit ihren Klagen ein richtiges Eigentor geschossen hat. 

Mandy Pank
Verfasst von:
Mandy ist im Marketing tätig und immer darauf bedacht steuerliche Themen so einfach wie möglich aufzubereiten. Dabei hilft ihr natürlich auch ihr Hintergrund als Steuerfachangestellte. Sie versetzt sich gerne in die Lage der Kunden, um herauszufinden, wo der Schuh drückt. Doch auch für ihre Kollegen hat sie immer ein offenes Ohr und steht ihnen mit Rat und Tat zur Seite.
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