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Alleinerziehend – jetzt bloß keine Fehler bei der Steuer

Alleinerziehend - jetzt bloß keine Fehler bei der Steuer

Alleinerziehend - jetzt bloß keine Fehler bei der Steuer

Sie haben in der Regel ein schweres Los. Alleinerziehende Mütter und auch Väter müssen Job und Erziehung unter einen Hut bekommen – und haben auch nur ein Einkommen für die Miete. Kindesunterhalt hilft zwar etwas, ist aber oft auch nur der sprichwörtliche Tropfen auf den heißen Stein. Und deshalb springt der Gesetzgeber ein – mit dem Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Was das ist, wie viel das ist und auch unter welchen Umständen man ihn nicht bekommt – das alles erfahren Sie in diesem Artikel.

Steuerklasse II richtig beantragen

Wer alleinerziehend ist, wird steuerlich anders behandelt als ein Single ohne Kinder (Steuerklasse I) oder ein Ehepaar (Ehegattensplitting). Alleinerziehende erhalten auf Antrag den sogenannten Entlastungsbetrag. Das ist formal ein Freibetrag. Er beträgt für den Veranlagungszeitraum 2023 4.260 € bei einem Kind (zuvor: 4.008 €) und erhöht sich pro weiterem Kind um jeweils 240 €.

Wenn Sie betroffen sind, sollten Sie unbedingt einen Wechsel in die Steuerklasse II beantragen. Sie finden das entsprechende Dokument im Internet. Klicken Sie links oben auf „Formularcenter“ > „Steuerformulare“ > „Lohnsteuer (Arbeitnehmer)“ > „10 – Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung 2023 mit Anlagen Kinder, Sonderausgaben/außergewöhnliche Belastungen und Werbungskosten“. Senden Sie schließlich das ausgefüllte Formular an Ihr Finanzamt.
Wichtig: Sie brauchen nicht nur Ihre Steuer-Identifikationsnummer, sondern auch die des Kindes oder der Kinder. Wenn Sie die nicht (mehr) haben, können Sie diese beim Bundeszentralamt für Steuern im Internet anfordern. Zu den Hintergründen der Steuer-Identifikationsnummer lesen Sie alles in diesem Beitrag.

Wichtig:

Ändern sich Ihre Verhältnisse nicht, bleiben Sie automatisch auch in den Folgejahren in Steuerklasse II. Sie müssen also nicht jedes Jahr aufs Neue einen Antrag stellen.

Warum ist das wichtig?

Ist das Formular beim Finanzamt eingetroffen, ändern die Beamten dieses sogenannte Lohnsteuerabzugsmerkmal. Das erfährt Ihr Arbeitgeber automatisch – und berechnet Ihr Gehalt dann nach Steuerklasse II. Und jetzt kommt’s: Haben Sie die Steuerklasse II, wird der Entlastungsbetrag monatlich eingerechnet. Sie erhalten also mehr Netto als bisher in Steuerklasse I. Das ist immer die beste Lösung.

Haben Sie bisher noch keinen Antrag für den Steuerklassenwechsel gestellt, können Sie sich den Entlastungsbetrag nur noch rückwirkend sichern. Dazu machen Sie einfach Ihre Steuererklärungen der letzten Jahre (das empfiehlt sich übrigens immer). Dann erhalten Sie eine entsprechende Erstattung. Aber bis dahin bekommen Sie das gleiche Netto wie ein Single ohne Kinder.

Wer ist steuerlich alleinerziehend?

Gute Frage, denn da gibt es durchaus Unterschiede zwischen dem umgangssprachlichen und dem steuerlichen Begriff. Um als alleinerziehend bei der Steuer zu gelten, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

Weit gefasster Begriff der Haushaltsgemeinschaft

Gleich vorab: Es leuchtet ein, dass jemand nicht (mehr) alleinerziehend ist, wenn er mit einem neuen Partner in einer gemeinsamen Wohnung lebt. Die beiden leben zusammen, teilen sich die Miete und mehr. Da nutzt es auch nichts, wenn sich der neue Partner oder die neue Partnerin nicht an der Erziehung des Kindes beteiligt.

Haushaltsgemeinschaft umfasst aber weit mehr Fälle – und da würde man landläufig immer noch von Alleinerziehenden sprechen. Man spricht bei der Steuer von einer Haushaltsgemeinschaft, wenn im Haushalt eine weitere volljährige Person wohnt. Einzige Ausnahme ist das eigene volljährige Kind, wenn noch Anspruch auf Kindergeld besteht. Das kann etwa passieren, wenn das Kind noch in Ausbildung oder im Studium und noch unter 25 Jahren ist. Aber: Schließen sich zum Beispiel zwei alleinerziehende Mütter in einer Art Wohngemeinschaft zusammen, erhält in der Regel keine von ihnen den Entlastungsbetrag mehr.

Die Finanzverwaltung spricht davon, dass eine Haushaltsgemeinschaft vorliegt, wenn gemeinsam gewirtschaftet wird. Das gilt auch, wenn nur einer die Ausgaben trägt – und der andere „nur“ hilft. Es reicht das „nahe beieinander wohnen“, bei dem jeder seinen Beitrag (nicht nur finanziell) leistet und daran partizipiert. Das kann zum Beispiel an der gemeinsamen Nutzung des Kühlschranks festgemacht werden. Wer also auf das eben genannte WG-Modell setzt, muss wirklich alles trennen – und das dürfte einigermaßen schwer sein. Wie schon oben erwähnt: die eheähnliche Beziehung ist zwingend eine Haushaltsgemeinschaft.

Was bedeutet das konkret für mich?
Alleinerziehende können Ihre Steuerlast mit dem Entlastungsbetrag senken. Es empfiehlt sich, in Steuerklasse II zu wechseln. Achtung: Wer mit einer anderen erwachsenen Person eine Haushaltsgemeinschaft bildet, erhält den Entlastungsbetrag nicht mehr.

 

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