10.03.2016 · smart steuern ·
Lesezeit: 2 Min.

Lohnnebenkosten sparen als Arbeitgeber, Betreuungskosten steuerfrei bezuschussen

Eltern von Kindern, die das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für die Anspruch auf Kindergeld besteht, können von Ihnen als Arbeitgeber seit dem ersten Januar 2015 bestimmte Leistungen steuerfrei gewährt bekommen.

Als Unternehmer haben Sie die Möglichkeit, Angestellte bei der Kinderbetreuung finanziell zu unterstützen:

Steuerfreie bezuschusste Betreuungskosten sind eine einfache und kostengünstige Möglichkeit, Eltern bei der Rückkehr an ihren Arbeitsplatz zu unterstützen, wenn die Elternzeit endet.
Der Betreuungszuschuss ist eine freiwillige Arbeitgeberleistung, auf die kein Anspruch von Seiten der Mitarbeiter besteht. Er unterstützt Familien dabei, Beruf und Sozialleben besser unter einen Hut zu bekommen, wenn beispielsweise Engpässe in der Betreuung entstehen.

Familie und Beruf besser vereinen durch steuerfreie Leistungen

Als Arbeitgeber dürfen Sie beispielsweise ein Dienstleistungsunternehmen damit beauftragen, Ihren Mitarbeiter zu beraten oder Betreuungsleistungen für pflegebedürftige Angehörige und Kinder zu vermitteln.

Bis zu maximal 600 Euro im Kalenderjahr können auch für die kurzfristige Betreuung von schulpflichtigen Kindern in beruflich bedingten „Notfällen“ gezahlt werden und sind dann steuer- und sozialversicherungsfrei.

Voraussetzung ist, dass die Leistungen noch zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden.

Von einer Notfallbetreuung ist immer dann die Rede, wenn berufliche Gründe den Ausschlag für den Betreuungsbedarf geben und diese sich nicht vermeiden lassen. Eine Voraussetzung für den steuerfreien Zuschuss ist, dass es sich um einen Sonderfall außerhalb der normalen Betreuung handelt:

Eine außergewöhnliche Betreuung, die erforderlich wird, wenn der Arbeitnehmer beispielsweise auf eine beruflich benötigte Fortbildung geschickt wird vom Arbeitgeber oder während einer Krankheit des Kindes oder eines anderen pflegebedürftigen Angehörigen Betreuung erforderlich ist.

Notfälle sind berufliche Einsätze zu außergewöhnlichen Zeiten oder an weit entfernen Orten, die sich aufgrund ihrer langfristigen Unvorhersehbarkeit nicht in die reguläre Planung integrieren ließen.

Nicht als Notfall bezeichnet werden Betreuungen, bei denen eine Person während normaler Arbeitszeiten eine andere, reguläre Betreuungsperson ablöst, weil beispielsweise der normale Babysitter erkrankt ist und eine Vertretung benötigt wird.

Wer darf betreut werden, damit Sie den Arbeitnehmer-Zuschuss gewähren können?

Die steuer- und sozialversicherungsfreien Arbeitgeberzuwendungen dürfen von Ihnen nur zur kurzfristigen Betreuung von Kindern eingesetzt haben, die das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben – oder für pflegebedürftige Angehörige Ihres Mitarbeiters sowie für Kinder, die wegen einer körperlichen, seelischen oder geistigen Einschränkung nicht in der Lage sind, ohne Betreuung auszukommen.

Ein Anspruch auf Kindergelt ist Voraussetzung. Stattfinden kann die kurzfristige Betreuung dann auch im Haushalt des Arbeitnehmers und sowohl durch ein Kindermädchen als auch durch Verwandte, Freunde, Nachbarn oder Bekannte.

Bei Verwandten kann sogar die Anreise bezuschusst werden.

Im Notfall durch Sie als Arbeitgeber unterstützt zu werden, hat nicht nur finanzielle Aspekte, wenn es um den Zuschuss für die Betreuung geht. Ihre Mitarbeiter sind gleich ganz anders motiviert, wenn sie merken, dass die Vereinbarung von Familie und Beruf in Ihrem Unternehmen bewusst und strategisch erleichtert werden soll.

Geschrieben von:
Jennifer Zurowietz Jenni kann als Steuerfachangestellte ihr Fachwissen mit technischem Verständnis kombinieren. Ihre große Stärke ist es, schwierige Sachverhalte als einfach verständliche Inhalte zu vermitteln. Selbst Kollegen ohne steuerliches Wissen werden nach ihren Erklärungen schwach und interessieren sich vermehrt für die Thematik. Dies gemeinsam mit ihrer Hilfsbereitschaft bringt Kunden und Kollegen zum Staunen.
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Bisherige Kommentare (Selber ein Kommentar hinterlassen)

  • Avatar Manuela Hook sagt:

    Muss der Zuschuss auf der Lohnabrechnung ausgewiesen werden?

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Diese Zuschüsse können in der Lohnsteuerbescheinigung am Ende ausgewiesen werden. Diese Zeilen sind nicht amtlich belegt und können frei verwendet werden.


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