19.07.2021 · Arbeitnehmer · smart steuern · Lesezeit: 2 min

Hochwasserschäden: Kosten als außergewöhnliche Belastungen geltend machen!

In den vergangenen Tagen und Wochen sind viele Flüsse und Bäche infolge des Dauerregens über die Ufer getreten und haben zahlreiche Keller und Häuser unter Wasser gesetzt. Im Schadensfall sollten Betroffene auch an die steuerlichen Folgen denken.

Kosten für Schäden absetzen

Die angerichteten Hochwasserschäden sind mitunter enorm und auch die finanziellen Folgen belaufen sich für die Betroffenen schnell auf mehrere 1.000 €. Zwar können Aufwendungen für Reparaturen am selbst genutzten Einfamilienhaus oder der selbst genutzten Wohnung nur sehr eingeschränkt steuerlich abgezogen werden. Aufwendungen für Wohnung, Hausrat oder Kleidung, deren Verlust bzw. Beschädigung durch ein unabwendbares Ereignis – wie beispielsweise das Hochwasser – verursacht werden, können die  Steuerlast hingegen deutlich reduzieren.

Ein Abzug als außergewöhnliche Belastung scheidet jedoch aus, sofern Steuerpflichtige zumutbare Schutzmaßnahmen unterlassen oder eine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit nicht wahrgenommen haben. Dabei ist das Fehlen einer sogenannten Elementarschadensversicherung nach den Katastrophenerlassen der Länder Bayern, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz unschädlich. Diese stellt keine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit dar.

Sammeln Sie alle Belege

Sind Ihnen als Betroffene:r in den Hochwassergebieten finanzielle Aufwendungen entstanden, können diese Kosten als außergewöhnliche Belastungen im Rahmen der Steuererklärung  geltend gemacht werden. Ausgenommen hiervon sind bereits von der Versicherung erstattete Beträge. Auch muss der gesetzlich zumutbare Eigenanteil überschritten sein. Dieser ist abhängig von den gesamten Einkünften und liegt bei einer Familie mit drei Kindern und einem Jahreseinkommen von 40.000 € bei 400 €. Wir empfehlen Ihnen daher, alle anfallenden Belege zu sammeln, um die außergewöhnlichen Belastungen in der Steuererklärung abzusetzen.

Mehr zu den außergewöhnlichen Belastungen erfahren Sie in diesem Artikel oder auf kann-man-das-absetzen.de.

Stefan Heine
Verfasst von:
Stefan versteht als Fachanwalt für Steuerrecht selbst die Gesetze, die ihre eigenen Autoren verzweifeln lassen. Dabei widerlegt er das Gerücht, Juristen könnten nicht rechnen – zur Freude unserer Kunden und zum Ärger des Finanzamtes. Als Geschäftsführer von smartsteuer hält Stefan das Team mit seiner harmonischen Art zusammen und fokussiert es auf das gemeinsame Ziel: Die einfachste Steuererklärung. Stefan wird regelmäßig als Steuer-Experte von Handelsblatt, WiWo, bild.de oder diversen Regionalmedien herangezogen

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