27.08.2021 · Arbeitnehmer · smart steuern ·
Lesezeit: 3 Min.

Flutschäden von der Steuer absetzen

Das große Unwetter im Westen Deutschlands forderte fast 200 Todesopfer – zudem gehen die materiellen Schäden in den zweistelligen Milliardenbereich. Gut, wer ausreichend versichert war. Doch was ist, wenn die Versicherung nicht oder nicht alles zahlt? Dann können viele Betroffene immerhin noch viele Ausgaben von der Steuer absetzen. Wie das funktioniert und was zu beachten ist – wir sagen es Ihnen in diesem Artikel. 

Bin ich richtig versichert?

Das werden sich wohl so einige in den Hochwassergebieten gefragt haben. Eine Gebäude- und/oder eine Hausratversicherung sollte schon mal jeder gehabt haben. Doch leider reicht das eben meist nicht völlig aus. Erst mit einer sogenannten Elementarschadenversicherung (etwa gegen Überschwemmung oder Erdbeben) wäre man auf der sicheren Seite gewesen.
Sieht man mal von staatlichen Hilfspaketen ab, bleiben nicht wenige auf den Trümmern ihrer Existenz sitzen. Da das Hochwasser so schnell kam, hat kaum jemand noch Sachen aus den Häusern und Wohnungen retten können. Aber: Es gibt wenigstens einen kleinen Hoffnungsschimmer…

Ausgaben von der Steuer absetzen – als Vermieter

Wer eine Immobilie hat – und nicht selbst drin wohnt, kann alle nötigen Reparaturkosten als Werbungskosten absetzen. In der Steuererklärung werden diese Werbungskosten dann von den Mieteinnahmen abgezogen. Zudem lassen sich in bestimmten Fällen die Ausgaben als Sonderabschreibungen geltend machen.

Ausgaben von der Steuer absetzen – als Mieter 

Gleich vorweg: Das alles gilt jetzt auch für Immobilienbesitzer:innen, die selbst in diesem Haus oder Wohnung leben.
Die Ausgaben für wichtige Dinge können Betroffene als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen. Was gilt es zu beachten?

  • Absetzen lassen sich nur Kosten, die nicht bereits von Versicherung oder staatlicher Hilfe getragen werden.
  • Betroffen sind nur Dinge, die tatsächlich existenziell sind. Zum Beispiel lassen sich die Ausgaben für kaputte Scheiben, Türen oder Unterspülungen absetzen. Die für nicht zwingend notwendige Dinge wie eine Garage oder eine Terrasse aber nicht. Ebenfalls nicht existenziell sind alle Ausgaben rund ums Auto. Egal, ob es kleine Schäden oder ein Totalverlust ist.
  • Die Ausgaben für neue Möbel, Hausrat und Kleidung wiederum sind als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Wertvolle Dinge wie Gemälde, Antiquitäten oder eine Münzsammlung aber nicht.
  • Bei Dienst- und Handwerkerleistungen brauchen Sie die Rechnungen, zahlen Sie dabei immer unbar, also per Überweisung. Bei Möbeln, Hausrat & Co. zählt der Zeitwert. Sie können also recht sicher nicht eine neue Küche für 20.000 € geltend machen, wenn die alte schon 20 Jahre alt war.

Gibt es Fristen und Obergrenzen?

Generell haben Sie drei Jahre Zeit, um mit den Reparaturen anzufangen. Das sollte also ausreichend sein. Die finanziellen Grenzen sind in sogenannten Katastrophenerlassen festgehalten.
Diese Erlasse sind ohnehin gut, denn damit ist die Möglichkeit der Absetzbarkeit als außergewöhnliche Belastung rechtlich gesichert – auch wenn keine Elementarversicherung vorliegt.
In den Erlassen in Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz können „Ausgaben für die Beseitigung von Schäden an Gebäuden und am Grund und Boden ohne nähere Nachprüfung als Erhaltungsaufwand behandelt werden, wenn sie den Betrag von 70.000 € nicht übersteigen.“ Wird es noch teurer, lassen sich die Kosten gleichmäßig auf zwei bis fünf Jahre verteilen.
Klingt alles nicht so schlecht, doch es gibt noch einen kleinen Haken…

Die zumutbare Belastung

Bei den außergewöhnlichen Belastungen lassen sich leider nicht alle Kosten ab dem ersten € absetzen. Das ist erst ab der sogenannten zumutbaren Belastung möglich. Diese liegt zwischen 1 und 7 % des Jahreseinkommens. Wie viel es genau sind, hängt vom Familienstand, von der Zahl der Kinder und auch wieder vom Einkommen ab. Gut verdienende Singles ohne Kinder liegen eher bei 7 %. Eine Familie mit mehreren Kindern und geringerem Einkommen bei 1 %. 
Eine gute Orientierung gibt unser Online-Rechner für die zumutbare Belastung. Und wenn Sie mehr zu diesem Thema wissen wollen, empfehlen wir unseren Blogbeitrag zumutbare Belastung – die Grenzen sinken.

Was bedeutet das konkret für mich?
Wenn Sie bei einer großen Naturkatastrophe nicht ausreichend versichert sind, können Sie die Ausgaben für die wichtigsten Dinge immerhin noch als außergewöhnliche Belastung geltend machen. 


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