07.12.2021 · Selbstständige · smart steuern ·
Lesezeit: 3 Min.

Corona-Hilfen und die Steuern: Was droht Betroffenen?

Es war für viele die Rettung in größter Not. Ganz verschiedene Corona-Hilfen sorgten dafür, dass viele große, mittlere und ganz kleine Unternehmen bisher die Auswirkungen der Pandemie überhaupt überstehen konnten. Aber: So langsam wird es ernst. Denn bei vielen der Zahlungen wird nun geprüft, ob das Geld auch tatsächlich notwendig war. Und auch wer da gut durchkommt, muss immer noch an die Steuer denken. Denn obwohl es sich um staatliche Zuschüsse handelt, müssen die versteuert werden. Wir sagen, was Sache ist. 

Besonders kleine Unternehmen und Solo-Selbstständige betroffen

Es war das Zauberwort der Pandemie für Unternehmen: unbürokratisch. Und tatsächlich staunten viele im Frühjahr letzten Jahres nicht schlecht, wie schnell und relativ problemlos die Corona-Soforthilfe auf ihrem Konto landete. Das war aber offenbar dann doch viel zu lax, denn nicht wenige Betrüger holten sich auch das Geld. Und trotz einiger Erfolge der Polizei dürfte es immer noch viele unentdeckte Fälle geben.

Danach wurde alles schwieriger, denn es gab immer wieder neue Hilfen. Manche vom Bund, manche vom jeweiligen Land. Und: die Hilfen ließen sich sehr oft auch nur noch über einen Steuerberater beantragen. Aktuell sind wir im Bund zum Beispiel bei der Überbrückungshilfe III plus, der Neustarthilfe plus, im Bundesland Berlin als Beispiel unter anderem bei der Soforthilfe IV 6.0. Also immer mehr Anträge, immer mehr Bürokratie und vor allem die Ungewissheit, ob die gezahlten Gelder nicht doch noch irgendwann wenigstens zum Teil zurückgezahlt werden müssen. Und das ist noch längst nicht alles…

Steuern auf Hilfen

In der Steuererklärung gibt es für das Jahr 2020 sogar ein neues Formular, die Anlage Corona-Hilfen. Ausgefüllt ist sie tatsächlich schnell, aber spätestens hier werden die Finanzämter genau hinschauen. Wurden die Hilfen rechtmäßig bezogen? Wenn nein, folgen Rückforderungsansprüche. Oder schlicht Steuernachzahlungen beziehungsweise eine höhere Steuerzahlung als gedacht, denn die Hilfen stellen nach Ansicht des Fiskus steuerpflichtige Betriebseinnahmen dar.
Es gibt sogar schon erste Urteile. So war eine Rückforderung rechtmäßig, weil ein Solo-Selbstständiger bereits vor Corona in wirtschaftlichen Schwierigkeiten steckte.
Klar, meist war das Geld natürlich dafür da, den wirtschaftlichen Betrieb aufrechterhalten zu können. Aber gerade bei den vielen Solo-Selbstständigen sind die Grenzen fließend. Sie hatten oft kaum Betriebsausgaben – und wenn die Einnahmen wegbrachen, standen viele vor dem Nichts. Anspruch auf Arbeitslosengeld hatten die allermeisten auch nicht, blieb nur Hartz IV. 

Härtefälle durchaus noch unklar

In Bayern ist man besonders drastisch. Obwohl es dort – wie anderswo – auch Hilfsprogramme gab, die nicht nur für betriebliche Fixkosten, sondern auch für den privaten Lebensunterhalt aufgesetzt wurden, wollen die Finanzämter dort auch diese privaten Zuschüsse versteuern. Hier bleibt dann wohl nur der Weg des Einspruchs beim Steuerbescheid. Und recht sicher werden sich damit auch Finanzgerichte beschäftigen.

Neustarthilfe – Rückzahlung erst im nächsten Jahr

Eine auf den ersten Blick gute Sache war Anfang des Jahres die Neustarthilfe. Wer absehen konnte, dass im ersten Halbjahr 2021 die Geschäfte nicht gut laufen würden, konnte maximal 7.500 € für sechs Monate beantragen. Am Ende des ersten Halbjahres wurde dann der Umsatz verglichen mit dem aus dem Jahr 2019 – also vor Corona. Bei sehr großen Einbrüchen mussten Solo-Selbstständige nichts zurückzahlen. Es gibt jedoch viele, die nun zurückzahlen müssen. Aber: Obwohl man die Abrechnung jetzt schon machen kann, gibt es erst im Frühjahr nächsten Jahres den Bescheid über die Rückzahlungshöhe – und erst dann kann die Rückzahlung erfolgen.

Klingt ja erstmal gut, doch steuerlich ist es eine Katastrophe. Warum? Nehmen wir folgendes Beispiel: Eine Solo-Selbstständige muss 6.000 € zurückzahlen. Könnte sie das noch in diesem Jahr tun, hätte sie nur die Differenz zu versteuern, also 1.500 €. Nach der aktuellen Regelung muss sie aber in diesem Jahr die vollen 7.500 € versteuern. Da tröstet es wenig, dass Sie dann im nächsten Jahr 6.000 € zusätzliche Ausgaben für die Rückzahlung hat. 

Was bedeutet das konkret für mich?
Wenn Sie Corona-Hilfen als Unternehmer bezogen haben, müssen Sie in der Regel das Geld als Betriebseinnahmen versteuern. Planen Sie das bitte in Ihrer Finanzplanung mit ein, das betrifft die Jahre 2020 und 2021. 

Bisherige Kommentare (Selber ein Kommentar hinterlassen)

  • Avatar Holger Antor sagt:

    Vielen Dank für den Beitrag. Was daraus allerdings nicht hervorgeht und mich gerade betrifft, ist die Frage, in welchem Jahr die Hilfen zu versteuern sind. Ich habe z.B. Hilfen für 3. und 4. Quartal 2021 erst 2022 bekommen. Muss ich die jetzt 2021 ansetzen (also in dem Jahr, für das ich sie erhalten habe) oder erst 2022 (also dem Jahr in dem ich sie erhalten habe)?

  • Avatar Kevin Braun sagt:

    Guten Tag,

    es gilt das sogenannte Zufluss-/Abfluss-Prinzip. Demnach sind die Einnahmen/Ausgaben dem Kalenderjahr steuerlich zuzuordnen, in denen sie zugeflossen sind bzw. geleistet wurden. Das Prinzip stellt auf den tatsächlichen Zeitpunkt der Einnahme bzw. Ausgabe ab.

  • Avatar Petra sagt:

    Also ich bin soweit, daß ich bereue überhaupt Hilfen in Anspruch genommen zu haben.
    Ohne die Corona Soforthilfe hätte ich mich wegen 4monatiger Schließung auf staatlicher Anordnung hoch verschuldet. Bei der Einkommensteuer wurden die Hilfen nun als Gewinn angerechnet, was aber ja nur zu einem Teil reichte, meine Kosten zu decken, gelebt habe ich von meinen Ersparnissen. Und jetzt kommt auch noch die Krankenkasse und berechnet die Beiträge nach diesen Zahlen und stuft mich um den 3mal so hohenen Monatsbeitrag ein. Jetzt bin ich noch schlechter gestellt, als wenn ich gleich auf die Hilfen verzichtet hätte. Also alles nur schönschauerei

  • Avatar Peter sagt:

    Zitat „Eine Solo-Selbstständige muss 6.000 € zurückzahlen. Könnte sie das noch in diesem Jahr tun, hätte sie nur die Differenz zu versteuern, also 1.500 €“.

    Vorausgesetzt, Sie hat das Geld, kann Sie bereits zurückzahlen. Auch ohne Bescheid. Das ist die Aussage der Investitionsbank. Die Rückzahlungshöhe hat sie ja, denn die wird ja bei der Abrechnung angezeigt. Auch wenn da noch ‚voraussichtlich‘ steht.


Kommentar schreiben (* Pflichtfelder)