29.08.2023 · Arbeitnehmer ·
Lesezeit: 3 Min.

Steuerfreie Geschenke für Angestellte

Diesen Artikel sollten Sie an Ihre Führungskräfte weiterleiten: Für viele Angestellte ist das letzte Drittel des Kalenderjahres wohl die stressigste Zeit. Umso schöner, wenn die Arbeit auch mit Wertschätzung aus der Führungsetage belohnt wird – in Form von Geschenken oder anderen Zuwendungen natürlich! Aber Achtung, nicht alle unerwarteten Gaben von Arbeitgebenden können Sie ohne Einschränkung annehmen. Auf manche Zuwendungen fallen nämlich Steuern an. Damit Sie uneingeschränkt profitieren können, sagen wir Ihnen, welche Geschenke für Angestellte steuerfrei sind.   

Über Urlaubs- und Weihnachtsgeld freut sich auch der Fiskus 

So schön ein finanzieller Zuschuss in der Urlaubs- oder Vorweihnachtszeit auch sein kann – beim sogenannten 13. Gehalt freut sich das Finanzamt gleich mit. Denn diese Wertschätzung für Angestellte ist zwar immer gerne gesehen, zählt aber ganz regulär als Gehaltszahlung und muss deshalb auch so versteuert werden. Von diesem Geschenk kommt also nach Abzug der Lohnsteuer und den Sozialabgaben nur ungefähr die Hälfte bei Arbeitnehmenden an.  

Unser Tipp:

Wer seinen Mitarbeitenden eine Freude machen will, sollte deshalb zum Urlaubsgeld auch die „Erholungsbeihilfe“ in Betracht ziehen. Im Rahmen von diesem Bonus dürfen Angestellte nämlich zusätzlich zum regulären Gehalt maximal 156 € pro Jahr für Erholungszwecke bekommen. Aber damit nicht genug: Für Verheiratete gibt es noch mal 104 € obendrauf, plus 52 € für jedes Kind, das in der eigenen Steuererklärung berücksichtigt wird. Eine Familie mit zwei Kindern kann dann beispielsweise 364 € zusätzlich bekommen – und zwar steuer- und sozialabgabenfrei. Und das sogar bei einem Minijob!

Ausführliche Infos zur Erholungsbeihilfe finden Sie natürlich auch im smartsteuer Blog: „Urlaubsgeld oder Erholungsbeihilfe – was ist besser?“ 

Geburtstagsgrüße fürs Finanzamt 

Nicht nur die finanzielle Unterstützung für den Urlaub ist eine schöne Möglichkeit, um Wertschätzung gegenüber Angestellten zu zeigen. Viele Chefinnen und Chefs lassen es sich nicht nehmen, ihren Mitarbeitenden auch übers Jahr hinweg zu besonderen Anlässen etwas Gutes zu tun. Das kann etwa der Blumenstrauß zum Geburtstag, die Flasche Wein fürs Jubiläum oder einfach ein Weihnachtsgeschenk sein. Aber – Sie ahnen es schon – auch hier hat das Finanzamt ein Auge drauf, damit nicht etwa Steuern umgangen werden. Denn die können evtl. auch bei „Sachzuwendungen“ fällig werden. Dieses sperrige Wort ist übrigens nicht zu verwechseln mit der monatlichen Sachbezugsfreigrenze. So unterscheiden sich diese beiden: 

Sachzuwendungen: Arbeitgebende dürfen Ihren Angestellten für persönliche Anlässe bis zu dreimal im Jahr Geschenke im Wert von maximal 60 € (inklusive Umsatzsteuer) pro Zuwendung machen. Das können konkrete Dinge, aber auch Gutscheine sein. Lediglich Bargeld ist dabei ausgeschlossen, da das als Lohnzahlung zählt. Sachzuwendungen zu einem bestimmten Anlass dürfen zusätzlich zur Sachbezugsfreigrenze verschenkt werden, ohne die Steuerfreiheit zu gefährden.  

Sachbezugsfreigrenze: Zusätzlich zum normalen Gehalt dürfen Angestellte Sachbezüge von bis zu 50 € im Monat (seit 2022, davor 44 €) erhalten, ohne darauf Steuern oder Sozialabgaben zu zahlen. Diese Sachbezüge können zweckgebundene Gutscheine oder Geldkarten sein, die sich nicht in Bargeld umtauschen lassen. Beispiele sind hier Tankgutscheine, ÖPNV-Tickets, aber auch der Zuschuss zum Fitnessstudio.  

Steuervorteil beim Schenken: Personalrabatt 

Auch der Personalrabatt ist ein beliebter Weg, um Angestellten zusätzlich zum regulären Arbeitsgehalt seine Wertschätzung zu zeigen. Deshalb machen es sich Unternehmen, die Waren produzieren oder verkaufen, oft leicht und geben Mitarbeitenden statt persönlicher Geschenke einfach eine Vergünstigung. Doch davon profitieren beide Seiten tatsächlich mehr als vielleicht zuerst gedacht! Denn generell gilt der Rabatt für Mitarbeitende zwar als „geldwerter Vorteil“ und muss wie Gehalt behandelt werden – aber nur, wenn der Wert dieser eigenen Waren oder Dienstleistungen den jährlichen Rabattfreibetrag von 1.080 € übersteigt. Bleiben die Preisnachlässe darunter, dann sind auch hier weder Steuern noch Sozialabgaben fällig. 

Noch mehr steuerfreie Zuschüsse zum Gehalt finden Sie auch in unserem Artikel „Tipps für mehr Gehalt: Diese Zuschüsse sind steuerfrei!“ 

Was bedeutet das konkret für mich? 

Das gelegentliche Lob vom Chef oder der Chefin ist natürlich nicht zu verachten, wenn es um die persönliche Wertschätzung geht. Aber sind wir mal ehrlich: Noch schöner ist die finanzielle Wertschätzung für die eigene Arbeit in Form von Geschenken oder Zuschüssen. Damit der Fiskus sich nicht über unser Urlaubs- und Weihnachtsgeld freut, gilt es auch hier, genau auf die Steuern zu achten – und Freigrenzen und Freibeträge schlau zu nutzen. Noch mehr Infos und Tipps rund um Steuern und Finanzen finden Sie übrigens auch im smartsteuer Newsletter. Verpassen Sie keine Ausgabe und abonnieren Sie den Newsletter direkt.

Mandy Pank
Verfasst von:
Mandy ist im Marketing tätig und immer darauf bedacht steuerliche Themen so einfach wie möglich aufzubereiten. Dabei hilft ihr natürlich auch ihr Hintergrund als Steuerfachangestellte. Sie versetzt sich gerne in die Lage der Kunden, um herauszufinden, wo der Schuh drückt. Doch auch für ihre Kollegen hat sie immer ein offenes Ohr und steht ihnen mit Rat und Tat zur Seite.
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