04.07.2014 · smart steuern ·
Lesezeit: 2 Min.

Ferienjob & Steuern bei Studenten: Das sollten Eltern wissen

Die Sommerzeit nutzen viele Schüler und Studenten, um sich mit Ferienarbeit etwas dazuverdienen oder in Praktika beruflich zu orientieren. Sowohl für das Kindergeld als auch bei den steuerlichen Abgaben gilt es jedoch einiges zu beachten!

Damit der Arbeitgeber die elektronische Lohnsteuerkarte ELStAM nutzen kann, muss der Ferienjobber seine Steuer-ID und sein Geburtsdatum mitteilen. Außerdem muss er angeben, ob es sich um das erste Beschäftigungsverhältnis handelt. In diesem Fall wird er in die Steuerklasse I eingeordnet und Lohnsteuern sind erst ab einem Monatslohn von rund 950 Euro fällig. Ist der Schüler oder Student bereits bei einem anderen Arbeitgeber gemeldet, wird sein Ferienjob nach der Lohnsteuerklasse VI besteuert. In diesem Fall werden nahezu ab dem ersten Euro Lohnsteuern einbehalten.

Ferienjob für Schüler und Studenten als Minijob?

Zuviel erhobene Lohnsteuer lässt sich mit einer Einkommensteuererklärung im Folgejahr dann zurückholen. Beträgt nach Abzug aller Werbungskosten, Sonderausgaben wie den Ausbildungskosten und weiterer Abzugsbeträge das steuerliche Einkommen nicht mehr als 8.354 Euro im Jahr, wird das Finanzamt gar keine Steuern festsetzen und alle Steuerabzüge zurück erstatten. Eine Alternative zum Ferienjob bietet ein so genannter Minijob. Wenn der Arbeitgeber bereit ist, zwei Prozent pauschale Lohnsteuer zu zahlen, fallen für den Schüler oder Studenten gar keine Steuerabzüge an. Der Lohn darf in diesem Fall aber nicht mehr als 450 Euro im Monat betragen!

Kindergeld in der Regel kein Problem

Was das Kindergeld betrifft, spielt der Verdienst während der Ferienzeit oder neben der Schule keine Rolle mehr. Wer aber bereits eine abgeschlossene Erstausbildung hat und weiter lernt oder studiert, muss seine Nebentätigkeit zeitlich auf höchstens 20 Stunden pro Woche begrenzen. Anderenfalls erlischt der Kindergeldanspruch. Bis zu zwei Monate, beispielsweise in der Ferienzeit, kann diese Grenze überschritten werden, wenn im Jahresdurchschnitt die 20 Stunden eingehalten werden.

Sozialabgaben – wer muss zahlen?

Neben den Steuerabzügen und dem Kindergeld sind die Sozialabgaben zu beachten. Ferienjobs bleiben dann sozialversicherungsfrei, wenn sie von vornherein auf 2 Monate oder 50 Arbeitstage befristet sind. Für freiwillige Praktika gilt dies grundsätzlich ebenso. Bei länger andauernden Tätigkeiten, auch bei freiwilligen, bezahlten Praktika, werden aber Sozialversicherungsbeiträge fällig – zumindest zur Rentenversicherung. Bei Minijobs ist auf Antrag eine Befreiung von der Rentenversicherung möglich.

(Viola C. Didier / smartsteuer)

Bisherige Kommentare (Selber ein Kommentar hinterlassen)

  • Avatar Werner 5 sagt:

    Kein Kommentar, eine Frage;

    meine Enkeltochter hat 6 Monate auf 450 euro Basis gearbeitet, die restliche Zeit auf Lohnsteuer Karte.
    Beim Lohnsteuer jahresausgleich trage ich die Beträge aus der Lohnsteuer Karte ( heisst heute anders ) .
    Gelten die ersten 6 Monate (Mini Job ) als Zeiten der nichtbeschäftigung? Für diese Zeit gibt es keine steuerbescheinigung.

    wäre schön, wenn ich Hilfe bekomme

  • Stefan Heine Stefan Heine sagt:

    Guten Morgen,
    übernehmen Sie einfach die Lohnsteuerbescheinigung ohne Abweichung. Zeiten einer „Nichtbeschäftigung“ müssen Sie nicht eintragen.


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