14.09.2015 · smart steuern ·
Lesezeit: 2 Min.

Arbeitskleidung – oder was Al Bundy mit Steuerrecht zu tun hat (Serie, Teil 29)

Die etwas Älteren unter uns können sich sicher noch an Al Bundy erinnern. Das war der erfolglose Schuhverkäufer aus Chicago, als Hauptfigur der vor allem in den 90er Jahren beliebten TV-Serie „Eine schrecklich nette Familie“. Als ich das erste Mal ein Urteil des Finanzgerichts Münster las, musste ich unweigerlich an ihn denken. Dabei stellte ich mir vor, wie er ausgerechnet seine Schuhe als Arbeitskleidung von der Steuer absetzen will – und natürlich, wie immer, kläglich scheitert. Einer deutschen Schuhverkäuferin ging es genauso. Warum – und welche Arbeitskleidung sich von der Steuer absetzen lässt, lesen sie hier.

Damenschuhe als Arbeitskleidung – der Fall

Die Frau arbeitete als Verkäuferin in der Filiale einer Schuhkette. Dort wurde von ihr erwartet, dass sie während der Arbeit im Geschäft „sauber geputzte Schuhe aus eigenem Haus“ trägt. Sie musste also die offenbar nicht billigen Schuhe in ihrem Schuhladen kaufen – die Werbungskosten für Arbeitskleidung betrugen insgesamt stolze 849 Euro. Deshalb war sie der Meinung, dass sich die Schuhe als Werbungskosten von der Steuer absetzen lassen. Zumal sie auch noch darauf achtete, die Schuhe erst zu Arbeitsbeginn an- und nach Arbeitsende wieder auszuziehen. Nützte aber alles nichts, entschied das Finanzgericht Münster (9 K 3675/14 E). Die von mir kurz zusammengefasste und (hoffentlich) verständliche Begründung: Damenschuhe können einfach keine typische Berufskleidung sein, weil sie eben eine „bürgerliche Kleidung“ sind. Es geht also im Steuerrecht nicht darum, ob man bestimmte Kleidung während der Arbeit trägt, sondern ob sich diese auch ganz normal im Alltag nutzen lässt. Nur wenn sich die Kleidung üblicherweise ausschließlich im jeweiligen Beruf tragen lässt, lassen sich die Kosten dafür als Werbungskosten absetzen.

Was zählt denn dann zur absetzbaren Arbeitskleidung?

Sage keiner, die deutsche Justiz sei nicht gründlich. Denn fündig bin ich gleich in der Urteilsbegründung geworden. Dort sind im Absatz 29 Beispiele für typische Berufskleidung aufgeführt, die sich privat fast nie tragen lässt – immer mit dem jeweiligen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH). Ich habe aber zusätzlich noch weitere Dinge im Netz gefunden…

  • Amtstrachten von Richtern und Anwälten (das Urteil hierfür stammt übrigens aus dem Jahr 1958!),
  • Schutzkleidung wie Arbeitsanzüge, Schutzhelme, Sicherheitsschuhe, Arbeitshandschuhe und Labormäntel,
  • schwarzer Anzug bei Leichenbestattern und Geistlichen,
  • der Frack eines Kellners oder eines Orchestermusikers,
  • schwarzer Rock bei Kellnerinnen,
  • weißer Arztkittel und andere weiße Berufskleidung wie bei Metzgern,
  • der Cut eines Empfangschefs im Hotel,
  • generell Uniformen und Dienstkleidung mit Dienstabzeichen,
  • Anzüge beziehungsweise Kostüme von Mitarbeitern einer Fluggesellschaft,
  • Bühnenkleidung bei Künstlern.

Kennen Sie noch andere Fälle für absetzbare Arbeitskleidung? Dann immer her damit in den Kommentaren.

Zusammenfassung: Arbeitskleidung lässt sich nur als Werbungskosten absetzen, wenn sie sich normalerweise nicht im Alltag tragen lässt. Die Damenschuhe aus dem Gerichtsfall gehören nicht dazu.

 

Zum vorherigen Teil der Serie: Feste feiern – und dann auch noch von der Steuer absetzen (Serie, Teil 28)

 

 

 

 

Geschrieben von:
Theresa Voigt Theresa war anfangs ein kompletter Steuer-Neuling. Mittlerweile hat sich die gelernte Softwareentwicklerin aber als Semi-Steuerprofi entpuppt und beschäftigt sich seither hauptsächlich mit den alltäglichen Problemen und Fragen im Hinblick auf die Steuererklärung. Durch das Muttersein ist sie gleichzeitig zum Organisationstalent geworden und hält im selben Atemzug das Entwickler-Team im Zaum.
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