14.10.2015 · Arbeitnehmer · smart steuern ·
Lesezeit: 2 Min.

Kinderbetreuungskosten – das können Sie absetzen

Wenn Sie meine Serie verfolgen, ist Ihnen vielleicht aufgefallen, dass ich oft über Themen geschrieben habe, auf die mich gute alte Freunde gestoßen haben. Das heißt, sie kamen mit einer konkreten Frage, ich habe dann recherchiert und die Ergebnisse hier niedergeschrieben. Jetzt – ich glaube, es ist eine Premiere – habe ich aber auch mal eine Frage. An mich selbst, sozusagen. Kann ich eigentlich die Betreuungskosten für meine beiden Kinder absetzen? Und wenn ja, wie viel und was?

Gleich vorweg: Meine Kinder sind das größte Geschenk in meinem Leben. Warum ich das schreibe? Weil ich weiß, dass man schnell den Stempel als herzlose Mutter aufgedrückt bekommt, wenn man Kinder und Geld in Zusammenhang bringt. Aber ich erinnere mich noch an eine TV-Sendung im ZDF vor zwei Jahren, die von mehr als 100.000 Euro sprach an Kosten für Kinder bis zum 18. Lebensjahr. Und da wäre es doch irgendwie fair, wenn man davon wenigsten ein bisschen steuerlich absetzen könnte.

Kinderbetreuungskosten sind Sonderausgaben

Kommen wir gleich zur guten Nachricht: Kinderbetreuungskosten lassen sich von der Steuer absetzen! Und zwar als Sonderausgaben. Aber nur zu zwei Dritteln – und bis zu einer Obergrenze von 4.000 Euro pro Kind und Jahr. Und auch nur bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres des Kindes. Ausnahme hier: Für Kinder, die sich wegen einer Behinderung nicht selbst versorgen können, entfällt die Altersgrenze.

Das wird als Betreuungskosten anerkannt

Ganz klar: Lassen Sie Ihr Kind woanders als zu Hause betreuen, zählt das. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich zum Beispiel um einen Kindergarten, Hort, eine Krippe oder eine Tagesmutter handelt.
Sie können aber auch die Kosten für eine Kinderbetreuung bei Ihnen zu Hause ansetzen. Bei einem Au-pair-Mädchen allerdings möglicherweise nicht die kompletten Kosten, etwa wenn es auch noch andere Tätigkeiten im Haushalt übernimmt. Auch eine reine Hausaufgaben-Beaufsichtigung lässt sich absetzen.

Wichtig: Alle Zahlungen in diesem Zusammenhang müssen über ein Bankkonto erfolgen und die zugehörigen Belege dem Finanzamt auf Nachfrage vorgelegt werden. Barzahlung oder Schecks zählen nicht. Zudem kann das Finanzamt auch den Gebührenbescheid bei staatlichen Einrichtungen verlangen, die Rechnungen, wenn jemand selbstständig ist, oder den Arbeitsvertrag, falls Sie jemanden für die Kinderbetreuung angestellt haben.  

Das kann nicht als Kinderbetreuungskosten abgesetzt werden

Alles andere. Kleiner Scherz am Rande. Nicht absetzen lassen sich unter anderem ein Musikkurs, etwa zum Erlernen eines Instruments, alles was mit Sport und anderen Freizeitbeschäftigungen zu tun hat, aber auch Nachhilfeunterricht und, das wird gern mal vergessen, Verpflegungskosten, auch die in der Kita.

Und zum Schluss noch ein Tipp, wie Sie vorab Steuern im Zusammenhang mit Kinderbetreuung sparen können. Wenn Sie schon wissen, dass sich auch fürs nächste Jahr nichts großartig ändert bei den Kosten, stellen Sie einfach bis zum 30. November einen Lohnsteuerermäßigungsantrag. Dann haben Sie im nächsten Jahr mehr netto vom brutto, jeden Monat.

Zusammenfassung: Kinderbetreuungskosten lassen sich zu zwei Dritteln bis maximal 4000 Euro als Sonderausgaben absetzen. Alle Zahlungen müssen über ein Bankkonto ablaufen. Holen Sie sich ihre Steuererstattung vom Finanzamt.

 

Zum vorherigen Teil der Serie: Die Umzugskostenpauschale – so können Sie Steuern sparen (Serie, Teil 31)

Bisherige Kommentare (Selber ein Kommentar hinterlassen)

  • Avatar jacobs,karl sagt:

    Die Infos sind sehr wertvoll. Besten dank.

  • Avatar Mark sagt:

    Danke für die Info!

    Können auch Fahrkosten bis zur Schule, z.B. Monatskarte, abgesetz werden?

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Ja, das geht. Das fällt eindeutig unter Fahrtkosten zur Uni usw.

  • Avatar Nina Wedemeyer sagt:

    Wie gebe ich bei Smartsteuer denn die Au-Pairkosten an?
    Ich habe vier Kinder. Ermittle ich die Angefallenen Kosten und teile sie durch vier und gebe sie dann bei jedem Kind ein?

  • Jennifer Dittmann Jennifer Dittmann sagt:

    Hallo Frau Wedemeyer,

    Sie können die Au-Pairkosten unter den Kindern aufteilen und im Bereich Kind unter den Kinderbetreuungskosten angeben.

  • Avatar Isabel sagt:

    Gebe ich in der Steuer-Software bereits die (reduzierten) 2/3 der angefallenen Betreuungs-Kosten an oder den vollen Betrag und die Software berechnet dies dann automatisch?

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Bitte den vollen Betrag angeben. Die Berechnung macht die Anwendung.

  • Avatar Yasin sagt:

    Vielen Dank!
    Diese Information ist echt Goldwert. Meine Frau spielt wieder mit dem Gedanken Halbtagsarbeiten zu gehen, wenn die Kleine 2 Jahre alt ist. Nur die Kosten von 400 Euro für die Betreuung hatte uns abgeschreckt. Jetzt passt es ja. Nochmals vielen Dank.

  • Avatar Pedro sagt:

    Unsere Tochter geht in ein Kindergarten, der eine Elterninitiative ist. Darf ich den monatlichen Mitgliedsbeitrag steuerlich angeben / absetzen ?

  • Stefan Heine Stefan Heine sagt:

    Guten Morgen,

    Sie können die Beiträge ansetzen.

    Nicht berücksichtigt werden z.B. Kosten für die Vermittlung besonderer Fähigkeiten wie Musikunterricht oder die Verpflegung des Kindes.

  • Avatar Xenia sagt:

    Mein Kind (15) macht ein Austauschjahr im Ausland. Das Programm kostet sehr viel Geld. Kann ich irgendetwas davon absetzen?

  • Stefan Heine Stefan Heine sagt:

    Guten Morgen,
    Kinderbetreuungskosten können wie in unserem Beitrag beschrieben bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres des Kindes geltend gemacht werden.

  • Avatar Pedro sagt:

    Ich habe eine Frage:
    Unsere Stadt hat mir aktuell einen Änderungsbescheid (Beitrag für Kindergarten) für das Kindergartenjahr 2015 zugestellt.
    Wie lange dürfen die das rückwirkend machen – gibt es hierzu Verjährungsfristen ?


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