14.12.2015 · Arbeitnehmer · smart steuern ·
Lesezeit: 3 Min.

Teile und herrsche – alles zur Splittingtabelle

Ja, hab ich mich gefragt, wenn das Wort Tabelle fällt, liest doch eh keiner meinen Artikel. Aber, die Begriffe Splitting, Ehegattensplitting oder eben die Splittingtabelle hat wohl jeder schon mal gehört, der verheiratet ist, es war oder plant, es noch zu tun. Zu heiraten, meine ich. Also habe ich mich mal auf die Suche begeben, denn es geht um Geld vom Staat – und das will doch niemand verschenken.

Die Splittingtabelle – was steckt dahinter?

Wer schon mal eben diesen Begriff gegoogelt und dann die ersten Treffer angeklickt hat, dürfte sich gewundert haben. Denn eine Tabelle findet man da nicht immer, stattdessen aber jede Menge Anzeigen (groß) und höchstens klein die Links zu den gewünschten Informationen zur Splittingtabelle. Also kann es wirklich nicht schaden, wenn ich das erst mal erkläre.
Ehepaare und Lebenspartnerschaften können sich entscheiden, ob jeder für sich ihre/seine Steuererklärung abgeben will („Einzelveranlagung“) oder das Paar eine gemeinsame abgibt („Zusammenveranlagung“). Im ersten Fall gilt weiter der normale Steuertarif (Grundtabelle), im zweiten der Splittingtarif mit der entsprechenden Splittingtabelle. Und, so viel schon an dieser Stelle: mit diesem auch Ehegattensplitting genannten Verfahren lässt sich jedes Jahr eine Menge Geld sparen…

Wie wird die Splittingtabelle berechnet?

Ich trau es mir fast nicht zu schreiben, aber das ist für Steuerverhältnisse recht leicht zu beantworten: Zuerst addiert man das „zu versteuernde Einkommen“ der beiden Ehe- oder Lebenspartner und teilt danach die Summe durch 2. Man hat also sowas wie das durchschnittliche Einkommen der beiden. Von diesem wird nach dem normalen Steuertarif die Einkommensteuer berechnet. Danach multipliziert man diese Steuer wieder mit zwei – und schon hat man die Steuerbelastung des Paares. Diese Zahl steht dann in der Splittingtabelle. Jetzt werden Sie vielleicht bemerken, da wird erst was halbiert und danach wieder verdoppelt, da ändert sich doch nichts?
Prinzipiell haben Sie natürlich recht, aber hier kommt die Steuerprogression ins Spiel. Die besagt grob: Je höher das Einkommen, desto höher ist nicht nur die Steuer (logisch), sondern desto höher ist auch der Steuersatz. Bei einem niedrigen Einkommen müssen zum Beispiel nur 20 Prozent (Steuersatz) davon als Steuern gezahlt werden, bei einem höheren beispielsweise 30 Prozent.

Je größer der Einkommensunterschied desto besser

Nun wird schnell einiges klar. Wenn einer viel und der andere wenig verdient, werden bei Einzelveranlagung relativ hohe Steuern fällig, bei Zusammenveranlagung aber deutlich weniger. Grund ist die eben erwähnte Steuerprogression.

Wie das in einem Rechenbeispiel für das Jahr 2015 aussehen würde, sehen Sie hier. Ich habe dabei die Kirchensteuer mal außer acht gelassen, den Solidaritätszuschlag aber eingerechnet.
Wir haben ein Paar, das zusammen ein Einkommen von 60.000 Euro zu versteuern hat. Dann habe ich dieses Einkommen auf das Paar verschieden aufgeteilt. Vom „Gleichstand“ bis zum anderen Extrem, wo einer alles verdient. Alle Wert in der kleinen Tabelle sind natürlich in Euro. 

Einkommen Einzelveranlagung Zusammenveranlagung Vorteil
30.000/30.000  11.681 11.681 0
35.000/25.000 11.802 11.681 121
40.000/20.000 12.163 11.681 482
45.000/15.000 12.769 11.681 1.088
50.000/10.000 13.709 11.681 2.028
55.000/5.000 15.654 11.681 3.973
60.000/0 17.870 11.681 6.189

 

Schön ist zu sehen, wie relativ wenig das Ehegattensplitting bringt, wenn die Einkommen der Eheleute noch nicht so weit voneinander entfernt sind. Gibt es aber einen Alleinverdiener, ergibt sich in diesem Beispiel ein Steuervorteil von über 6.000 Euro – und das jedes Jahr.

Neugierig geworden? Eine sehr umfangreiche Splittingtabelle finden Sie zum Beispiel hier. Als grobe Orientierung, wenn Sie jemanden heiraten wollen und das vor allem aus finanziellen Gründen tun. (Macht ja niemand so, ich weiß.) Wenn Sie sich beeilen und noch vor dem 31.12.2015 heiraten, gilt der Steuervorteil sogar noch rückwirkend für das ganze Jahr.
Machen Sie einfach im nächsten Jahr Ihre Steuererklärung mit unserer cleveren Online-Steuerlösung smartsteuer, da sehen Sie gleich, wie viel Sie vom Finanzamt zurückbekommen.

Zusammenfassung: In einer Splittingtabelle lässt sich ablesen, wie viel Steuern Eheleute oder Lebenspartner zahlen müssen, wenn sie eine gemeinsame Steuererklärung abgeben. Mit dem Ehegattensplitting lassen sich besonders viel Steuern sparen, wenn der Einkommensunterschied der Eheleute besonders groß ist.

Bisherige Kommentare (Selber ein Kommentar hinterlassen)

  • Avatar Hans Müller sagt:

    Danke für die super einfache Erklärung. Schon öfter gehört aber bis jetzt noch nie so richtig verstanden.

    Zum ersten Mal in diesem Zusammenhang höre ich den Begriff Lebenspartnerschaft. Heißt es, dass auch nicht verheiratete eine Zusammenveranlagung machen können? Wenn ja, unter welchen Bedingungen / Voraussetzungen?

    Gruß
    Hans Müller

  • Franziska Sobolowski Franziska Sobolowski sagt:

    Hallo Herr Müller, es handelt sich um eine eingetragene Lebenspartnerschaft. Sollten Sie mit Ihrem Partner ohne eingetragene Lebenspartnerschaft oder Heirat zusammenleben, kann eine Zusammenveranlagung nicht gewählt werden.

  • Avatar Andreas Schuller sagt:

    Hallo, dazu eine kurze Frage: Was ist wenn einer der beiden Eheleute Elterngeld bezieht?? Wird dann bei einer gemeinsamen Veranlagung das Elterngeld auch einfach mit drauf gerechnet und dann wird durch zwei geteilt und die Steuerberechnet ??

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Das Elterngeld erhöht den Steuersatz, der auf die übrigen Einkünfte angewendet wird.
    Beziehen beide Eltern Elterngeld, erhöht sich der Steuersatz ein wenig mehr und wird auf das gemeinsame Einkommen bei Zusammenveranlagung angewendet.


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