02.02.2016 · Selbstständige · smart leben ·
Lesezeit: 3 Min.

Hoch die Tassen: Bewirtungsaufwendungen absetzen

Gemeinsame Mahlzeiten verbinden. Jeder kennt das angenehme Gefühl, mit anderen gemütlich am Tisch zu sitzen und sich bei einem guten Essen ausgiebig zu unterhalten. Von der netten Atmosphäre eines gemeinsamen Restaurantbesuchs profitieren alle Anwesenden und meistens auch ganz konkret das Ergebnis.
Sogar finanziell vorteilhaft kann eine Bewirtung sein. Immer dann nämlich, wenn es sich um ein geschäftliches Essen handelte, dessen Ausgaben Sie steuerlich geltend machen können.

Bewirtungsaufwendungen steuerlich geltend machen

Bewirtungsaufwendungen lassen sich immer dann steuerlich berücksichtigen, wenn ein betrieblicher Anlass vorliegt: Die Bewirtung von Geschäftspartnern, während zum Beispiel Angebote, Abschlüsse oder Verträge besprochen werden. Bewerbungsgespräche und Treffen mit Mitarbeitern oder eine Versammlung der Gesellschafter eines Unternehmens können ebenfalls abgesetzt werden.
Wichtig ist hier insbesondere die Angemessenheit der Aufwendungen. Wenn man sich trifft, um eine Dienstplanänderung gemeinsam durchzugehen, passt ein Fünf-Sterne-Restaurant nicht zum Rahmen der Veranstaltung. Feiert man allerdings einen glänzenden Abschluss mit externen Partnern, können als Richtwert durchaus rund 100 Euro pro Person angesetzt werden, oder sogar das Doppelte. Was Sie ausgeben, muss dem Anlass nachweislich angemessen und üblich sein, sonst könnte es von Seiten des Finanzamtes Probleme mit der Anerkennung geben.

Nur absetzbar mit vollständigem Bewirtungsbeleg

Um diese Ausgaben steuerlich geltend zu machen, muss der Bewirtungsbeleg sämtliche Pflichtangaben enthalten – nur so kann er bei den Betriebsausgaben angerechnet werden. Das gilt auch für die Vorsteuer. Die Vorsteuer ist nämlich zu 100 % abziehbar, wenn eine ordentliche Rechnung vom Restaurantbetreiber vorgelegt wird.

Folgende Angaben müssen zwingend auf einem Bewirtungsbeleg enthalten sein:

  • Namen aller bewirteten Personen
  • Anlass/Zweck der Bewirtung
  • Höhe der Aufwendungen
  • Ort und Damit
  • Ihre Unterschrift

Als Betriebsausgaben sind jedoch nur 70 % netto abziehbar. Die restlichen 30 % werden als nicht abziehbare Betriebsausgaben verbucht und mindern den Gewinn nicht.
Dabei kommt es auch gar nicht darauf an, wie viele Personen Gast der Bewirtung waren und wie viele davon externe Kontakte oder eigene Mitarbeiter waren: Diese Aufteilung 70:30 wird immer vorgenommen.

Wenn die Teilnehmer einer Schulung bewirtet werden, auch wenn Sie ausschließlich Ihre eigenen Mitarbeiter schulen, sind Bewirtungsaufwendungen und Vorsteuerabzug zu 100% möglich.

Eine Sonderregelung betrifft aber die Bewirtung innerhalb der Wohnung eines Unternehmers: Diese sind nämlich gar nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig, ebenso wenig wie private Feiern. Letztere sind immer Privatausgaben bzw. Privatentnahmen.

Mit einem Trick lässt sich aber auch eine Geburtstagsfeier eventuell zumindest teilweise von der Steuer absetzen:

Aufwendungen teilweise als Werbungskosten einsetzen

Grundsätzlich können die Bewirtungskosten eines Arbeitnehmers unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten abgesetzt werden. Wenn Sie z.B. ein Geschäftsessen mit einem Kunden zahlen und dies nicht von Ihrem Arbeitgeber erstattet bekommen.

Die Aufwendungen eines Arbeitnehmers für eine Feier aus sowohl beruflichem als auch privatem Anlass können teilweise als Werbungskosten abziehbar sein, so urteilte das FG Baden-Württemberg vom 19. März 2014 mit Urteil vom 08.07.2015, VI R 46/14.

In diesem Fall handelte es sich um einen Steuerberater, der seinen eigenen Geburtstag zusammen mit einer Einladung zur Feier seiner bestandenen Steuerberatungsprüfung feierte: Von den 99 erschienenen Gästen waren 46 Arbeitskollegen und 32 Verwandte und Bekannte. Die Feier wurde obendrein von einem 21-köpfigen Posaunenchor begleitet.

Der Kläger beantragte den teilweisen Abzug der Aufwendungen für die Feier als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Die Gesamtaufwendungen von 3.413,69 EUR (für Hallenmiete und Bewirtung) teilte er dabei unter Hinweis auf den Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. September 2009 GrS 1/06 (BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672) und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 6. Juli 2010 (BStBl I 2010, 614) nach Köpfen auf, wobei er 46 Personen (Geschäftsleitung und Berufskollegen) dem beruflichen Bereich und 53 Personen (private Gäste einschließlich Posaunenchor) dem privaten Bereich zuordnete.

Hieraus ergab sich ein Betrag in Höhe von 1.586,34 EUR (46,47 % von 3.413,69 EUR), den der Kläger als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend machte.
Der BFH (Urteil vom 8. Juli 2015, Aktenzeichen VI R 46/14) gab ihm Recht. Begründung: Die Berufskollegen hatte er fast alle aus beruflichem Anlass eingeladen.

Achtung: Werbungskosten für rein persönliche Feiern können trotzdem nicht steuerlich geltend gemacht werden – bisher.

Mit noch nicht rechtskräftigem Urteil vom 12. November 2015 (Az. 6 K 1868/13) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz nämlich entschieden, dass auch Kosten einer Geburtstagsfeier, zu der ausschließlich Arbeitskollegen eingeladen waren, als Werbungskosten abziehbar sein können.

Dieser Fall wurde dem Bundesfinanzhof vorgelegt. Bis zur endgültigen Entscheidung durch das oberste Finanzgericht erkennen die Finanzämter die Kosten für eine Geburtstagsfeier aber vorerst weiterhin nicht als Werbungskosten an.


Kommentar schreiben (* Pflichtfelder)