01.03.2016 · Arbeitnehmer · smart steuern ·
Lesezeit: 3 Min.

Die Jahressteuerbescheinigung der Bank

Es ist gerade die Zeit, in der bei vielen wichtige Unterlagen für die Steuererklärung per Post oder elektronisch eintrudeln. Eine davon ist die Jahressteuerbescheinigung Ihrer Bank(en). Wer die braucht, ob die von alleine kommt und was es mit Freistellungsaufträgen, der Anlage KAP sowie Nichtveranlagungsbescheinigungen auf sich hat, lesen Sie hier.

Kapitalerträge müssen versteuert werden – aber es gibt Freibeträge

Bevor wir zu den Steuerbescheinigungen der Banken kommen, ein paar Erklärungen zum Verständnis in der Kurzfassung: Wer sein Geld für sich arbeiten lässt und damit Gewinne macht, muss diese Gewinne versteuern. Beispiele sind Zinsen, Dividenden oder Gewinne an der Börse mit Aktien oder Fonds. Pauschal werden für diese Gewinne (die Kapitaleinkünfte) 25 Prozent Steuern fällig, plus Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer (wenn man in der Kirche ist). Aber: es gibt einen sogenannten Sparerpauschbetrag. Der beträgt 801 Euro (ab 2023: 1.000 Euro) für Singles und 1.602 Euro (ab 2023: 2.000 Euro) für Ehepaare. Alles was am Kapitaleinkünften darunter liegt, wird nicht besteuert, die 25 Prozent Kapitalertragsteuer greifen erst über dem Sparerpauschbetrag.

Freistellungsauftrag und Nichtveranlagungsbescheinigung

Um das Steuerzahlen kümmern müssen Sie sich bei den Geldgeschäften eigentlich nicht. Die Banken führen die Steuern von allein an die Staatskasse ab. Das machen die Geldinstitute verpflichtend aber sofort ab dem ersten Euro Gewinn. Sie müssen sich dann nachträglich darum kümmern, dass Sie die zu viel gezahlte Steuer zurück bekommen. Es sei denn, Sie „befreien“ die Banken von der Pflicht:

  • mit einem Freistellungsauftrag: Den erteilen Sie der Bank, möglich ist das maximal bis zur Höhe des Sparerpauschbetrags. Erst wenn dieser überschritten wird, überweist die Bank Steuern an den Staat.
  • mit einer Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung): Die bietet sich nur an für Personen, deren Gesamteinkommen zwar unter dem Existenzminimum liegt, deren Kapitalerträge aber über dem Sparerpauschbetrag liegen. Das können zum Beispiel Studenten oder Rentner sein. Betroffene beantragen die NV-Bescheinigung beim Finanzamt und legen sie dann der Bank vor.

Kommt die Jahressteuerbescheinigung automatisch?

Auf den ersten Blick scheint alles klar: Wer einen Freistellungsauftrag oder eine NV-Bescheinigung hat, muss sich um nichts kümmern. Steuerlich ist ja alles geklärt. Und doch gibt es auch in diesen Fällen gute Gründe, die Anlage KAP über Kapitaleinkünfte auszufüllen, vielleicht ist zum Beispiel ein Fehler unterlaufen bei der Bank – zu Ihren Ungunsten natürlich. Und um das überprüfen zu können, braucht es die Jahressteuerbescheinigung der Bank(en).

Wichtig für alle Steuerzahler: Wenn die Steuerbescheinigung der Bank bis jetzt noch nicht bei Ihnen angekommen ist, fragen Sie bei der Bank nach. Beachten Sie: Immer mehr Banken schicken die Bescheinigung nur auf Anforderung, das heißt, Sie müssen sie beantragen.

Wer braucht die Jahressteuerbescheinigung, was steht drin?

Kommen wir nun zu den Personen, die die Jahressteuerbescheinigung unbedingt brauchen – um sich mit der Anlage KAP Geld vom Staat zurückholen zu können.

  • wer seinen Freistellungsauftrag vergessen hat oder in zu geringer Höhe beantragt hat,
  • wer eine NV-Bescheinigung haben könnte, sie aber nicht beantragt hat,
  • wer Kapitaleinkünfte hat (egal in welcher Höhe) – aber insgesamt nur ein zu versteuerndes Einkommen von rund 17.400 Euro (Single) oder rund 34.800 Euro (Ehepaare). In diesem Fall liegt der Durchschnittsteuersatz des Einkommens unter den 25 Prozent der Kapitalertragsteuer. Es kommt zur „Günstigerprüfung“ und auch für Ihre Kapitalerträge greift dann der günstigere Steuersatz des Gesamteinkommens,
  • wer zum Beispiel bei einer Bank große Aktiengewinne gemacht hat, bei einer anderen aber Verluste eingefahren hat.

Und was steht drin? Nun, unter anderem die Höhe Ihrer Kapitalerträge und Ihres Freibeitrags (Sparer-Pauschbetrag) sowie die abgeführte Kapitalertragsteuer (plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls die Kirchensteuer). In der Regel steht auch schon da, in welcher Zeile der Anlage KAP Sie welchen Betrag eintragen müssen.

Zusammenfassung: Die Jahressteuerbescheinigung muss oft von der Bank angefordert werden. Mit ihr lassen sich in vielen Fällen Steuern vom Staat zurückholen.

 

Zum vorherigen Teil der Serie: Der Grenzsteuersatz und andere Steuersätze (Serie, Teil 39)

Bisherige Kommentare (Selber ein Kommentar hinterlassen)

  • Avatar Uwe sagt:

    Endlich mal kurz und knapp und vor allem präzise beschrieben. Vielen Dank dafür!

  • Avatar Tom sagt:

    Hallo Theresa,

    vielen Dank für den schönen Artikel.
    Ist die Bank denn zur Ausstellung einer solchen Bescheinigung gesetzlich verpflichtet, wenn man gegenüber dem Finanzamt z.B. einen nicht ausgeschöpften Freistellungsbetrag (weil ungünstig verteilt) nachweisen muss, also von dieser (!) Bank keine Steuern abgeführt wurden?

    LG

    Tom

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Hallo Tom,
    in den meisten Fällen ist die Bank zur Erstellung einer Bescheinigung auf Anforderung verpflichtet.
    Einfach einmal nachfragen!

  • Avatar Christine sagt:

    Hallo,
    ist die Jahresbescheinigung, die die Banken auf Verlangen nach § 45a Absatz 2 und 3 EStG zuschicken müssen, kostenfrei, oder darf die Bank dafür Gebühren erheben?
    Meine Bank schickt mir nicht automatisch eine, da keine Kapitalertragssteuer abgeführt wurde und schreibt mir, ich soll stattdessen eine Ersatzbescheinigung beantragen.

    Viele Grüße
    Christine

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Die Bescheinigung ist bei vielen Banken kostenlos und wird auch zT elektronisch versendet. Eine Pflicht zur kostenlosen Erstellung ergibt sich aus dem EStG nicht.

  • Avatar Wilhelm Engels sagt:

    Wie komme ich an meine Jahressteuerbescheinigung 2016 von der Bank
    of Scotland?

  • Jennifer Dittmann Jennifer Dittmann sagt:

    Hallo,

    es handelt sich um eine ausländische Bank in der Regel erstellt diese keine Steuerbescheinigungen. Am besten Sie wenden sich an Ihre Bank.

  • Avatar Mathias sagt:

    Unternehmenssitz

    Bank of Scotland – Niederlassung Berlin
    Karl-Liebknecht-Straße 5
    10178 Berlin, Deutschland

    Postanschrift (bitte Kundenpost an diese Anschrift senden)

    Bank of Scotland
    10886 Berlin

    Kontakt

    Telefon: +49 (0) 30 280 4 280
    E-Mail: kundenservice@bankofscotland.de

  • Mandy Pank Mandy Pank sagt:

    Hallo Herr Engels,

    Ihre Jahressteuerbescheinigung finden Sie im Onlinebanking-Bereich der Bank of Scotland. Bei weiteren Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte direkt an Ihre Bank. Vielen Dank.

  • Avatar Maria Danke sagt:

    Hallo, das ist wirklich sehr schön erklärt. Wenn mein Steuerprogramm das doch auch so schön könnte.

    Dieses Steuer Programm möchte „Vermögenswirksame Leistungen“ und eine „Sperrfrist“.
    Nun gibt mir die Steuerbescheinigung nach § 45a ABS.2 und 3 EStG eine Liste mit

    Kapitalerträge
    Höhe des in Anspruch genommenen Sparer- Pauschbetrages
    Kapitalertragsteuer
    Solidartitätszuschlag
    Kirchensteuer zur Kapitalertragssteuer

    Habe ausprobiert „Höhe der Kapitalerträge“ (Zinsen) dort einzutragen, und bekomme dann so rund 10€ raus, was in etwa den gezahlten Steuern des Bausparvertrages entspricht.
    Die Sperrfrist finde ich wahrscheinlich irgendwo in meinem Vertrag, aber was fällt denn unter „Vermögenswirksame Leistungen“? Sind das alle eingezahlten Beiträge oder die Zinsen?

  • Stefan Heine Stefan Heine sagt:

    Hallo,

    in smartsteuer finden Sie den Bereich für die vermögenswirksamen Leistungen unter den Arbeitnehmereinkünften. Dort können Sie die Bescheinigung des Anbieters identisch übertragen. Im Bereich Kapitalvermögen tragen Sie Steuerbescheinigungen z.B. Ihrer Bank ein. Dies ist wichtig, um z.B. zu viel gezahlte Kapitalertragsteuer zurückzuholen.

  • Avatar Nemo sagt:

    Hallo!
    Ausländische Banken nehmen recht hohe Gebühren für die Erstellung eines „Jahres- Steuerreports“ entsprechend deutscher Steuer-Gesetzgebung.
    Frage: Sind diese Kosten steuerlich absetzbar?

  • Avatar Alexander sagt:

    Hallo,

    vielen Dank für den informativen Artikel!

    Kann die Steuerbescheinigung einer Bank (zu der keine Geschäftsbeziehung mehr und damit keine Verlusttöpfe bestehen), die für vergangenes Jahr einen „nicht ausgeglichenen Verlust ohne Verlust aus der Veräußerung von Aktien (Zeile 10 Anlage KAP)“ auch für ein anderes Jahr in der Zukunft verwendet werden? (ein existierender Verlusttopf würde schließlich auch bestehen bleiben)

    Hintergrund ist, dass das zu versteuernde Einkommen momentan so gering ist, dass sich die Verlustverrechnung mit positiven Kapitaleinkünften von andren Banken nicht lohnt, da die gezahlte Kapitalertragssteuer über die „Günstigerprüfung“ sowieso erstattet wird. Es würde daher strategisch Sinn ergeben, die oben erwähnte Steuerbescheinigung der Bank, bei der ein Verlust erzielt wurde, erst in einem anderen Jahr zu verwenden, indem der Durchschnittssteuersatz sowieso über 25% liegt. Ist das möglich?

    Ich hoffe, die Beschreibung ist halbwegs verständlich. Vielen Dank vorab für die Rückmeldung.

    Viele Grüße

  • Stefan Heine Stefan Heine sagt:

    Guten Morgen,

    meist ist die Steuerbescheinigung ja an einen bestimmten Zeitraum gebunden.

  • Avatar Jens L. sagt:

    Vielen Dank für den Artikel.

    Muss ich ans Finanzamt alle Jahressteuerbescheinigung einreichen?

    z.B. ich habe Geld bei Bank A: Freistellungsauftrag reicht aus.
    ich habe zusätzlich Geld bei Bank B: Freistellungsauftrag reicht nicht aus und ich zahle Steuern.
    Insgesamt komme ich aber nicht über den Freibetrag.

    Reicht es dann aus, die Bescheinigung der Bank B einzureichen, da das Finanzamt die Daten eh von der Bank bekommen hat?

    Vielen Dank im Voraus!

  • Stefan Heine Stefan Heine sagt:

    Guten Morgen,
    grundsätzlich ist es sinnvoll, sämtliche Jahressteuerbescheinigungen beim Finanzamt einzureichen.

  • Avatar Manfred Ecki sagt:

    Ich grüße die Experten der Beratung !

    Ist meine Bank Commerzbank verpflichtet mir Auskunft zu geben, wer den Steuerabzug wohin überwiesen hat ?
    Bei mir wurden von einer brasilianischen Firma über 400 E von der Commerzbank einbehalten, obwohl die Aktien in Amerika gekauft wurden,
    Zwar wurde der Aktienkauf von der Commerzbank in Amerika gekauft und liegen in meinem Depot, aber ich bekomme keine Auskunft wer die Steuern
    einbehalten muss Deutschland oder Brasilien . Im Internet habe ich gefunden, dass Brasilien keinen Steuervertrag mit Deutschland hat. Muss die Commerzbank innerhalb einer Frist, Auskunft geben, wohin der Steuerabzug erfolgte ? Und auch das eventuelle Finanzamt angeben ? Ich habe einen Verdacht !…

  • Avatar Ralle sagt:

    Leider bleibt die von der DWS für Mai angekündigte Jahressteuerbescheinigung noch immer aus. Auf Anfrage hieß es jetzt, man verschicke die Bescheinigungen im Juni.
    Bis jetzt liegt mir noch nichts. Gibt es eigentlich eine Frist, bis wann die Banken die Zettel zugestellt haben müssen. Nur gut, dass die Steuererklärung bis Ende Juli Zeit hat.

  • Avatar Max sagt:

    Hallo
    ich habe eine paar Fragen zur KAP…

    Reichen die Angaben von der Jahressteuerbescheinigung von der Bank aus?

    Muss man einfach die Angaben in die jeweilige Zeile bei der KAP übertragen?
    (In meinem Fall Consors). Ich meine sind alle Sachen die man angeben muss aufgelistet?
    Wenn nicht auf der Jahressteuerbescheinigung muss man in den Zeilen auch nix angeben?

    Vielleicht können Sie mir sagen, was folgendes bedeutet:
    Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie bei negativem Ausweis verpflichtet sind, die hieraus resultierenden Erträge in Ihrer Einkommensteuer – Zeile 15 der Anlage KAP – gemäß §32d Absatz 3 EStG anzugeben sind.
    Wo wäre das ersichtlich? Ob ich was angeben muss?

    Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.

  • Stefan Heine Stefan Heine sagt:

    Guten Morgen,
    bitte übernhemen Sie die Steuerbescheinigung der Bank in den Bereich „Kapitalvermögen“. Sie finden dort die Zeilenangaben der Anlage KAP wieder.

  • Avatar max sagt:

    Hallo,
    danke also die Angaben reichen? Wenn die Zeilen nicht erwähnt, auch nix angeben?

    Das stand auch auf der Jahressteuerbescheinigung…
    Vielleicht können Sie mir sagen, was folgendes bedeutet:
    Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie bei negativem Ausweis verpflichtet sind, die hieraus resultierenden Erträge in Ihrer Einkommensteuer – Zeile 15 der Anlage KAP – gemäß §32d Absatz 3 EStG anzugeben sind.
    Wo wäre das ersichtlich? Ob ich was angeben muss?

    Danke schöne Grüße
    Max

  • Avatar Marcus sagt:

    Guten Tag,

    gibt es eine Regelung bis wann die Bank diese Bescheinigung ausstellen muss/sollte?

    Hintergrund:
    Von der PSD Bank Rhein Neckar Saar habe ich die Bescheinigung für 2019 am 17.01.2020 erhalten – finde ich vorbildlich.
    Die Postbank FfM gibt auf Nachfrage an, dass sie „ab anfang April beginnen“ möchte die Bescheinigungen zu versenden. Spätestes Versanddatum unbekannt.
    Ich möchte nicht bis Mai mit der Steuererklärung warten. Was kann ich tun?

    Danke und Grüße!

  • Avatar Thomas sagt:

    Die DKB stellt auch keine Bescheinigung oder Erträgniserstellung aus. Auch im Online-Banking erfährt man nirgends die Höhe des Verlustverrechnungstopfes, geschweige denn die abgeführte Kapitalertragssteuer. Nur der verbrauchte Freibetrag ist bis zum Jahresende sichtbar, im Folgejahr hat man auf diese Informationen auch keinen Zugriff.
    Auf Nachfrage heißt es dann, dass nur ein Steuerberater oder das Finanzamt diese Bescheinigung anfordern könne – auch und obwohl Zinsen/Dividenden angefallen sind.
    Als Anlagebank eignet sich die DKB daher nicht. Gerade im Bereich Steuertransparenz und Kosten/Verluste ist es schwer, an diese Informationen zu kommen. Anfragen werden eher ablehnend behandelt mit dem (ersponnenen) Hinweis, dass nur ein Steuerberater eine Steuerbescheinigung anfordern könne. Und wenn man die Steuer selbst macht?


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