06.02.2018 · Selbstständige · smart steuern ·
Lesezeit: 3 Min.

Achtung Kleinunternehmer: Gewinnermittlung nur noch online!

Sie kennen sicher den Spruch „Kleinvieh macht auch Mist“. So ähnlich ist es auch mit den Kleinunternehmern. Die machen natürlich keinen Mist. Da es aber recht viele Kleinunternehmer in Deutschland gibt, leisten diese auch einen nicht zu unterschätzenden wirtschaftlichen Beitrag. Weil jeder für sich nicht viel Umsatz hat, gibt es für Kleinunternehmer einige Erleichterungen bei den Steuern. Aber: Wer gerade über seiner Steuererklärung für das Jahr 2017 sitzt, muss dafür mehr Zeit als bisher investieren. Denn die Gewinnermittlung darf nicht mehr formlos gemacht werden, sondern nur noch mit der Anlage EÜR. Und diese muss ab diesem Jahr auch noch elektronisch übermittelt werden. Was einen Kleinunternehmer ausmacht und was diese jetzt beachten müssen – Sie erfahren es hier.

So wird man Kleinunternehmer

Wer sich selbstständig macht, muss steuerlich einiges beachten. Das gilt auch für Angestellte, die sich für ein zweites selbstständiges Standbein entscheiden – und außerhalb ihrer Arbeitszeit beim Arbeitgeber ein eigenes Unternehmen gründen. Besonders in solchen Fällen bietet sich die sogenannte Kleinunternehmerregelung an. Fragt sich nur, wer diese in Anspruch nehmen darf. Nun, dafür gibt es im Paragrafen 19 des Umsatzsteuergesetzes klare Bestimmungen. Wer im Gründungsjahr höchstens 17.500 Euro Umsatz erwartet und im Folgejahr höchstens 50.000 Euro, kann eine Kleinunternehmung gründen. Wichtig: die 17.500 Euro beziehen sich auf ein ganzes Kalenderjahr. Wenn Sie Ihr Unternehmen etwa am 1. Juli gründen, darf der Umsatz entsprechend nur die Hälfte betragen, also 8.750 Euro. Die Wahl der Kleinunternehmerregelung (es ist übrigens kein Muss) treffen Sie beim Ausfüllen des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung, den Sie ans Finanzamt schicken müssen.

Wo liegen die steuerlichen Vorteile des Kleinunternehmers

Der wichtigste Punkt bei den Steuern ist ganz klar die Umsatzsteuer. Kleinunternehmer können darauf (fast) komplett verzichten. Sie dürfen in ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen (und müssen auch darauf hinweisen), sind aber auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Das heißt, bei Ausgaben können sie die Umsatzsteuer nicht abziehen. Sie haben dafür im ganzen Jahr nichts mit der Umsatzsteuer zu tun. Kleinunternehmer müssen keine Umsatzsteuer ans Finanzamt überweisen und zudem keine Umsatzsteuervoranmeldungen machen, die monatlich oder quartalsweise fällig sind. Das ist schon eine erhebliche Erleichterung. Nur an der Umsatzsteuererklärung führt kein Weg vorbei. Klingt erstmal unlogisch, warum eine Steuererklärung für etwas, was man gar nicht hat. Aber: Sie müssen in der Umsatzsteuererklärung nur Ihren Umsatz fürs vergangene Jahr und den erwarteten Umsatz für das Folgejahr eintragen, das war es auch schon. Die Umsatzsteuererklärung ist so etwas wie die amtliche Bestätigung, dass Sie immer noch Kleinunternehmer sind.

Das ist neu bei der Einnahmenüberschussrechnung (EÜR)

Wieder mal ein langer Begriff bei den Steuern, aber so schwer ist das nicht. Natürlich müssen Kleinunternehmer am Jahresende ihren Gewinn ermitteln. Dabei werden die Einnahmen aufsummiert – und davon die Summe aller Ausgaben abgezogen. Ganz klar: Das Finanzamt will natürlich wissen, wie viel Steuern Sie auf Ihren Gewinn zahlen müssen. Und bisher reichte auch eine formlose Gewinnermittlung. Das ist jetzt vorbei. Ab dem Veranlagungszeitraum 2017 (also das Jahr, für das Sie im Jahr 2018 Ihrer Steuererklärung machen) gibt es für Kleinunternehmer keine Ausnahmen von der Regel bei der EÜR mehr! Und die Regel lautet: Jeder Steuerpflichtige, der seinen Gewinn per EÜR ermittelt, muss die standardisierte Anlage EÜR verwenden und diese elektronisch ans Finanzamt senden. Das Ausfüllen der EÜR ist deutlich aufwendiger als eine formlose Gewinnermittlung, es kommt also mehr Arbeit auf Sie zu.

Wir haben zum Schluss noch eine gute Nachricht: Auch als Kleinunternehmer können Sie Ihre Steuererklärung mit unserer Online-Lösung smartsteuer machen. Damit geht es besonders einfach und schnell.

 

Bisherige Kommentare (Selber ein Kommentar hinterlassen)

  • Avatar André sagt:

    Hallo,

    muss ich bei der Gründung angeben um welche Art von Dienstleistung es sich handelt? Ich frage dies weil ich wissen möchte ob ich mit der gleichen Handelsregisternummer etwas anderes anbieten kann, wenn die erste Geschäftsidee schlecht läuft?

    MfG
    André

  • Stefan Heine Stefan Heine sagt:

    Hallo,
    eine Handelsrgisternummer wird nur bei einem Eintrag in das Handelsregister erteilt. Dies erfolgt z.B. bei einer GmbH. Wer eine Dienstleistung anbietet, muss sein Geschäft nicht unbedingt zum Handelsregister anmelden.

  • Wenn ich das online machen muss, gibt es dann eine gute Rechnungssoftware, die das praktisch für mich erledigt? Ich will ja nicht zweimal praktisch die gleiche Arbeit leisten, wenn ich meine Buchhaltung mache.

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Als Buchhaltungssoft empfehlen wir gern lexoffice. Die Daten können für die EÜR in der Einkommensteuererklärung direkt in smartsteuer übernommen werden.

  • Avatar Zoltan Sos sagt:

    Guten Morgen.
    Mein Arbeitsgeber zahlt nicht der Fahrkostet( zugtickett), und das pro Monat zwisen 300€-400€.Kann Ich diese Fahrkostet auf Steuererklärung schreibe?
    Wenn ja, wo muss schreibe?
    Danke Schön die Antwort.

  • Stefan Heine Stefan Heine sagt:

    Guten Morgen,

    als Arbeitnehmer können Sie Ihre Kosten im Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit als Werbungskosten eintragen. Je nach Anlass können dies z.B. Fahrten zur Arbeit oder auch Reisekosten sein.

  • Avatar Marike sagt:

    Ich weiß nicht wie es jetzt in DE ist. In Hamburg habe ich Biref von Finanzamt bekommen und muss die Anlage EÜR schriftlich abgeben!

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Die Regelung gilt für ganz Deutschland – auch für Hamburg.

  • Avatar Kerry sagt:

    Als Kleinunternehmerin ohne Ausweis von MwSt in Rechnungen erzielte man 2017 aus Rechnungen von deutschen Unternehmern ca 12000 Euro Einnahmen. Aus Österreich und Schweiz kamen ca 10000 Euro dazu. In die Einnahmenüberschussrechnung gibt man in Zeile 11 nur inländische Einnahmen an? Oder die 22000 Euro, sowie in Zeile 12 die 10000 Euro?

    Ist man folglich im Jahr 2018 weiterhin Kleinunternehmerin nach Paragraph 19 USTG?

    Danke für Hilfe und Antwort!

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Die Grenzen für Kleinunternehmer werden bei Abgabe auch immer vom Finanzamt geprüft.
    Solltest du konkrete Fragen zum Eintragen in smartsteuer haben, kannst du dich gern an den Support werden.
    Die Supportfunktion findest du oben rechts im Steuerfall.

  • Avatar Rufino sagt:

    Gibt es für klein Unternehmer eine empfehlenswerte kostengünstige Steuersoftware?

  • Stefan Heine Stefan Heine sagt:

    Guten Morgen,

    für die Buchführung bietet sich http://www.lexoffice.de an. Die Steuererklärung können Sie schließlich mit den von lexoffice an smartsteuer übergebenen Werten bequem erstellen.

  • Avatar Joscha sagt:

    Muss ich meine Betriebsausgaben als Kleinunternehmer (Kamera, Computer, etc)
    Unter Anlagevermögen (bewegliche Güter…) eintragen oder gesammelt unter Betriebsausgaben. Diese beweglichen Güter (und sofort abschreibung oder als sammel) verwirrt mich leider komplett.

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Das kommt auf die Höhe der Anschaffungskosten an. Liegt sie über 410€ netto, legen Sie ein Wirtschaftsgut an.
    Dieses können Sie normal abschreiben, oder, wenn die Anschaffungskosten innerhalb der Grenzen liegen, auch als Sammelposten über 5 Jahre abschreiben.

  • Avatar Michael . sagt:

    Im Moment ist die Anlage EÜR auf Smartsteuer nicht verfügbar , ich würde aber trotzdem gerne bald fertig werden. Da stand etwas von Ende Februar, wissen Sie da etwas genaueres ?

  • Stefan Heine Stefan Heine sagt:

    Guten Morgen,

    die Finanzverwaltung hat den EÜR-Bereich für die Steuererklärung 2018 noch nicht freigegeben. Es gibt bisher nur Vorabinformationen. Als Veröffentlichungsdatum plant sie derzeit den 28.02.2019. smartsteuer wird die dann noch durchzuführenden Änderungen sehr kurzfristig übernehmen, so dass ab Anfang März der Bereich vollständig bearbeitet werden kann.

  • Avatar Berthold Denzel sagt:

    Können Sie schon sagen, wann die Anlage EÜR verfügbar sein wird? Jetzt ist schon der 2. März. Angekündigt war Ende Februar.

    Danke.

  • Stefan Heine Stefan Heine sagt:

    Guten Morgen,
    die Finanzverwaltung hat den Bereich letzten Donnerstag (28.02.2019) freigegeben. Wir werden den Bereich mit unserem Update Morgen (5.3.2019) freischalten.

  • Avatar Werner Frank sagt:

    Ich bin 83 Jahre alt und habe keine Computerkenntnisse. Muss ich wirklich den Gewinn/Verlust
    aus meiner Fotovoltaikanlage elektronisch machen? Man kann mich doch nicht zu etwas ver-
    pflichten, was ich nicht kann.

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Die Abgabe einer EÜR wird normalerweise elektronisch gemacht.
    Sie können sich aber an Ihr Finanzamt wenden. Bei „Härtefällen“ gibt es Ausnahmen.

  • Avatar sabine sagt:

    Hallo,
    muss man als Kleinunternehmer, alles detailliert aufführen, also alle Einnahmen und alle Ausgaben? Quasi jeden einzelnen Posten ?

    lg

  • Stefan Heine Stefan Heine sagt:

    Hallo,
    es ist sinnvoll, die Einnahmen und Ausgaben detailliert darzustellen.


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