26.03.2019 · Arbeitnehmer · smart steuern ·
Lesezeit: 3 Min.

Soldaten, Trennungsgeld und die Steuer

Auch Angehörige der Bundeswehr zahlen Steuern. Und wer das machen muss, sollte immer auch eine Steuererklärung abgeben. Der Grund: Gerade Soldaten haben oft höhere beruflich bedingte Ausgaben – sprich Werbungskosten. Und die können die Steuerlast erheblich mindern – und Sie bekommen eine satte Steuererstattung. Doch zuvor gilt es einiges zu beachten. Denn für Soldaten greifen zum Teil andere Regeln als für „Zivilisten“. Wir geben Ihnen einen Überblick über mögliche Werbungskosten und werfen einen besonderen Blick auf das Trennungsgeld.

Bundeswehr und Werbungskosten

Gleich vorab: Auch bei Soldaten greift die Werbungskostenpauschale von 1.000 Euro im Jahr. Die hat man ohne jeden Nachweis. Doch meist liegen Sie locker drüber. Wie bei „normalen“ Arbeitnehmern greifen unter anderem die folgenden Punkte:

  • In der Regel pendeln Soldaten zwischen ihrem Wohnort und ihrer Stammkaserne. Hier greift wie bei „Zivilisten“ die Entfernungspauschale (auch Kilometer- oder Pendlerpauschale genannt). Sie können für jeden Tag, den Sie tatsächlich zur Kaserne fahren, pro Kilometer für die einfache Strecke 30 Cent ansetzen.
  • Auch das Stichwort Berufsbekleidung ist wie bei anderen Arbeitnehmern. Die Uniform ist auf jeden Fall eine berufstypische Arbeitskleidung. Alles, was sie dafür selbst zahlen, können Sie absetzen. Also zum Beispiel den Kauf und die Reinigung. Nachweise nicht vergessen.
  • Beiträge zu Berufsverbänden und Versicherungen lassen sich auch absetzen. Das Gleiche gilt für Fachliteratur, dienstlich genutztes Handy oder Laptop und Weiterbildungen.

Mehr Informationen zu allgemeinen Werbungskosten finden Sie übrigens in unserem Steuer-ABC.

Trennungsgeld und die Steuer bei Soldaten

Die wohl größte – steuerliche – Besonderheit bei Soldaten sind oft „Auswärtstätigkeiten“. Da wird man schnell in eine andere Kaserne abkommandiert, nimmt an Übungen und Manövern teil und nimmt unter Umständen sogar an Auslandseinsätzen der teil. Das ist steuerlich manchmal ein wahres Minenfeld. Wir versuchen, Ihnen die wichtigsten Punkte zu erklären.

  • Wenn Sie nicht in Ihrer Stammkaserne sind, sondern zum Beispiel für längere Zeit abkommandiert werden, haben Sie Anspruch auf Trennungsgeld. Wir betrachten hier mal den Fall, dass Sie mehrere Monate zu einer anderen Kaserne müssen – aber trotzdem immer noch jeden Arbeitstag nach Hause zu Ihrer Familie fahren. Sie erhalten dann schon mal 2,05 Euro Verpflegungszuschlag pro Tag, wenn Sie wenigstens elf Stunden von Ihrem Zuhause weg sind. Jetzt geht es um die Fahrten.
  • Das Trennungsgeld berechnet sich wie folgt: Sie bekommen für jeden gefahrenen Kilometer (Hin – und Rückstrecke) 20 Cent. Abgezogen davon wird 8 Cent pro Kilometer für die Strecke, die Sie zu Ihrer Stammkaserne gefahren wären (auch Hin- und Rückfahrt). Das ist der sogenannte Eigenanteil.
    Beispiel: Sie fahren an 22 Tagen im Monat 60 Kilometer zu Ihrer „Zweitkaserne“ – und 60 Kilometer zurück. Dann erhalten Sie 22 Tage x 60 km x 0,20 € x 2 Fahrten = 528 Euro. Ihre Stammkaserne ist nur 25 Kilometer von Ihrem Wohnort entfernt. Ihr Eigenanteil beträgt: 22 Tage x 25 km x 0,08 € x 2 Fahrten =  88 Euro. Ihr Trennungsgeld beträgt deshalb 528 – 88 = 440 Euro. Gegebenenfalls kommt noch der Verpflegungszuschlag hinzu.
  • Das Trennungsgeld ist steuerfrei – muss aber von den Werbungskosten abgezogen werden. Deshalb müssen Sie schauen, wie hoch Ihre Werbungskosten für diese Fahrten sind. Da es nicht die erste Arbeitsstätte ist, zählen hier Hin- und Rückfahrt. Und es geht dann wieder um die bekannten 30 Cent pro Kilometer. Es ergibt sich im Beispiel: 22 Tage x 60 km x 0,30 € x 2 Fahrten = 792 Euro. Deshalb können Sie in diesem Beispiel (792 – 440=) 352 Euro absetzen.
  • Schließlich kann auch noch der Fall eintreten, dass Sie beim Trennungsgeld höhere Erstattungen bekommen als Sie eigentlich absetzen könnten. In diesem Fall wird das Trennungsgeld automatisch versteuert – Sie müssen es dann nicht mehr von den Werbungskosten abziehen.

Achten Sie deshalb immer darauf, dass Sie eine saubere Abrechnung über das Trennungsgeld als Soldat der Bundeswehr bekommen.

Kommen wir zum Schluss noch zu Auslandseinsätzen. Dabei können Sie in den ersten drei Monaten einen Verpflegungsmehraufwand von der Steuer absetzen. Allerdings auch wieder nur dann, wenn es keine Gemeinschaftsverpflegung gegeben hat. Und eine gute Nachricht zum Schluss: Oft gibt es bei Auslandseinsätzen einen Auslandsverwendungszuschlag. Der ist völlig steuerfrei.

Was bedeutet das konkret für mich?
Soldaten sollten immer eine Steuererklärung machen. Für sie gelten an vielen Stellen die gleichen steuerlichen Regeln wie bei Angestellten. Besondere Aufmerksamkeit sollten Sie auf Tätigkeiten außerhalb Ihrer Stammkaserne haben. Beim Trennungsgeld gilt es einiges zu beachten, damit Sie nicht zu viel Steuern zahlen – oder Posten bei der Steuer absetzen, die Sie gar nicht absetzten dürfen, weil die Bundeswehr schon mindestens einen Teil der Kosten getragen hat.

 

Juliane Jug
Verfasst von:
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