14.09.2021 · Rentner · smart steuern ·
Lesezeit: 4 Min.

Ruhestand im Ausland – was ist mit Rente und Steuern?

Immer mehr Deutsche erfüllen sich im Rentenalter einen Lebenstraum. Sie leben und wohnen dort, wo andere Urlaub machen. Wo es wärmer ist oder auch preiswerter. Wenn Sie auch mit diesem Gedanken spielen, sollten Sie sich gut vorbereiten. Denn kommt die Rente auch ins neue Land? Werden immer noch Steuern fällig? Und wenn ja, wo? In Deutschland? Oder in der neuen Heimat? Und wie immer: Lassen sich die Steuern irgendwie nach unten drücken? 

Trend Auswandern

Die Deutsche Rentenversicherung überweist mittlerweile an fast zwei Millionen Rentnerinnen und Rentner monatlich Geld. Darunter sind sicher viele, die nach ihrem Arbeitsleben wieder in ihre ursprüngliche Heimat zurückkehren. Aber eben auch Hunderttausende, die sich aus ihrer Heimat Deutschland verabschieden. Und die Tendenz ist allemal steigend. Kommen wir nun aber erstmal zur Rente.

Die einfachen und etwas schwierigeren Fälle bei der Rente

Für deutsche Rentnerinnen und Rentner ändert sich in zwei Fällen im Wesentlichen nichts bei der Rentenzahlung:

  • Wer weniger als die Hälfte des Jahres im Ausland ist, muss sich nicht umstellen. Hier greift die 183-Tage-Regel.
  • Wer Deutschland dauerhaft verlässt – oder eben mehr als die Hälfte des Jahres weg ist, kann ebenfalls aufatmen, wenn er innerhalb der EU oder nach Island, Liechtenstein, Norwegen oder die Schweiz zieht. Probleme kann es da nur geben, wenn Sie auch im Ausland für den deutschen Rentenanspruch gearbeitet haben.

Ziehen Sie aber dauerhaft in ein anderes Land als die eben genannten, kann es schon komplizierter werden – und Sie müssen unter Umständen mit Rentenabzügen rechnen. Wenn Sie immer in Deutschland gearbeitet und gelebt haben, sollte aber alles glatt gehen. Abzüge kann es geben, wenn es um die sogenannten Reichsgebiets-Beitragszeiten oder Zeiten nach dem Fremdrentengesetz geht. Das gilt auch, wenn Sie vom deutsch-polnischen Rentenabkommen betroffen sind. 

Und was ist mit der Steuer?

Nun, wer sich im Ruhestand ins Ausland verkrümelt und hofft, dass er von da an nichts mehr mit der deutschen Steuer zu tun hat, liegt falsch. Denn natürlich wissen die Finanzbehörden, wer eine Rente bezieht und hat daher auch die entsprechenden Daten. 

Wie bei der Rente ändert sich nichts für Sie, wenn Sie weniger als die Hälfte des Jahres im Ausland leben. Sie sind weiterhin „unbeschränkt steuerpflichtig“, wie es im Steuerdeutsch heißt. 

Wer aber mehr als die bereits erwähnten 183 Tage im Ausland ist, wird automatisch „beschränkt steuerpflichtig“. Klingt vielleicht ja erstmal gut, ist es aber nicht. Denn das bedeutet, dass Sie Ihre Rente komplett besteuern müssen. Der sonst anfallende Freibetrag von aktuell 9.744 € (bei Ehepaaren das doppelte) kommt nicht mehr zur Geltung. Das heißt, rund 10.000 € Ihrer Rente müssten Sie versteuern, die Sie in Deutschland nicht versteuern müssten. Auch das Ehegattensplitting greift dann nicht mehr und selbst außergewöhnliche Belastungen ließen sich nicht mehr absetzen.
Klingt nicht gut, aber Abhilfe ist möglich. Dafür müssen Sie aber aktiv werden.

Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht stellen

Sie können in vielen Fällen aber wieder zur unbeschränkten Steuerpflicht „zurückkehren“. Dazu müssen Sie „nur“ den entsprechenden Antrag stellen. Das entsprechende Formular finden Sie zum Beispiel auf den Seiten des Finanzamts Neubrandenburg. Das ist das zentrale Finanzamt für Rentenempfänger mit Wohnsitz im Ausland. 

Damit der Antrag auch erfolgreich ist – und Sie wieder in den Genuss eines Grundfreibetrags kommen, müssen Sie nachweisen, dass mindestens 90 % Ihres Einkommens (dazu zählt auch die Rente) in Deutschland versteuert wird. Eine andere Möglichkeit ist, dass Ihre Einkünfte außerhalb Deutschlands nicht den Grundfreibetrag überschreiten.

Ist das geschafft, kommt aber noch ein Haken. Denn der Grundfreibetrag steht Ihnen in vielen Ländern dann doch wieder nicht in voller Höhe zur Verfügung. Begründung: Vielerorts gibt es ein deutlich geringeres Einkommensniveau, das tägliche Leben ist viel preiswerter. Deshalb gibt es eine Tabelle, die regelt, wie hoch der Grundfreibetrag für Rentnerinnen und Rentner im jeweiligen Land ist. Beispiele: In Spanien und Italien gibt es den vollen Grundfreibetrag, in Portugal und der Tschechischen Republik sind es noch 75 %, in Bulgarien und Südafrika 50 %, auf den Philippinen und Sri Lanka gar nur 25 %. Die komplette Liste finden Sie hier.  

Doppelte Besteuerung 

Nun können Sie sich völlig zu Recht fragen, warum Sie in Deutschland Steuern zahlen müssen – und vielleicht auch noch in Ihrer neuen Heimat. Das wäre prinzipiell möglich, aber genau für diese Fälle hat Deutschland mit vielen Ländern sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen. Darin ist geregelt, wer Steuern bekommt – und wer nicht. Ausführliche Informationen dazu finden Sie auf dieser Seite.
So oder so wollen wir aber daran erinnern, dass bei weitem nicht alle Rentnerinnen und Rentner Steuern zahlen müssen. Und falls doch, können auch sie oft die Steuern drücken, wenn sie eine Steuererklärung machen, am besten natürlich mit unserer Online-Lösung smartsteuer. In unserem Steuerwissen finden Sie dazu umfassende Infos.

Was bedeutet das konkret für mich?
Wenn Sie im Ruhestand Deutschland für immer den Rücken kehren wollen, sollten Sie sich im Vorfeld gut informieren, was die Rentenzahlung und die Besteuerung betrifft. Es gibt erhebliche Unterschiede zwischen den einzelnen Ländern. Stellen Sie zudem in jedem Fall einen Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht.

Mandy Pank
Verfasst von:
Mandy ist im Marketing tätig und immer darauf bedacht steuerliche Themen so einfach wie möglich aufzubereiten. Dabei hilft ihr natürlich auch ihr Hintergrund als Steuerfachangestellte. Sie versetzt sich gerne in die Lage der Kunden, um herauszufinden, wo der Schuh drückt. Doch auch für ihre Kollegen hat sie immer ein offenes Ohr und steht ihnen mit Rat und Tat zur Seite.
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