Steuererklärung für Rentner: alles zur Rentenbesteuerung!

Das Wichtigste in Kürze
  • Seit 2005 gilt die nachgelagerte Besteuerung von Renten. Vereinfacht gesagt heißt das: Renten werden besteuert, dafür ist die Altersvorsorge steuerbegünstigt.
  • Der steuerpflichtige Anteil der Rente hängt vom Jahr des Renteneintritts ab: Er steigt bis 2040 mit jedem Jahr.
  • 2023 liegt der Besteuerungsanteil bei 83 %. Wer also zum 01.01.2023 in Rente gegangen ist, muss 83 % der Rente versteuern. Der Rentenfreibetrag liegt demzufolge bei 17 %.

Rentner müssen nur im Ausnahmefall Steuern zahlen? Diese Zeiten sind leider schon lange vorbei. Schätzungsweise wurden 2020 5,12 Millionen Senioren zur Kasse gebeten – fast jeder vierte Rentner. Und die Zahl der steuerpflichtigen Rentner steigt mit jedem Jahr. Wieso das so ist, ob auch Sie Ihre Rente versteuern müssen und alles weitere Wissenswerte zur Rentenbesteuerung erfahren Sie auf dieser Seite.

Wie wird die Rente besteuert?

Bis 2005 mussten nur wenige Rentner Steuern zahlen. Seit 2005 ist das anders und Rente steuerpflichtig. Es wird jedoch „nur“ ein Teil der Rente besteuert. Um eine Mehrbelastung zu vermeiden, gilt die sogenannte nachgelagerte Rentenbesteuerung.

Vereinfacht gesagt heißt das: Renten werden besteuert, dafür ist die Altersvorsorge steuerbegünstigt. Das passiert nicht auf einen Schlag, sondern Jahr für Jahr steigt der zu versteuernde Anteil der Rente bei den Neurentnern.

2040 wird dann die komplette Rente zu versteuern sein. Als Ausgleich dazu steigen die Freibeträge bei den Rentenversicherungsbeiträgen jährlich.

Die Rentenbesteuerung steht wegen eines Problems in der Kritik: Die Steuern auf Rentenbeiträge sinken nicht im gleichen Maß, wie die Steuern auf die Rente steigen. Es ist also möglich, dass Renten besteuert werden, die aus bereits versteuerten Rentenbeiträgen gezahlt werden. Das wäre dann eine nicht zulässige Doppelbesteuerung.

Wieso wird die Rente versteuert?

Renten sind im Grunde genommen Einkünfte. Daher müssen Rentner sie – so wie andere Einkünfte auch – grundsätzlich versteuern. Darauf weist auch die Deutsche Rentenversicherung in ihrer jährlich versendeten Renteninformation hin. Neben möglichen Steuern müssen von der Rente auch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt werden.

Wie hoch ist der Steuersatz für Rentner?

Wie hoch der Prozentsatz bei der Versteuerung der Rente ist, hängt vom Renteneintrittsjahr ab. Welche Anteile jeweils besteuert werden, sehen Sie in der folgenden Tabelle.

Jahr des RentenbeginnsBesteuerungsanteil in % Rentenfreibetrag in %
202080%20%
202181%19%
202282%18%
202383%17%
202484%16%
202585%15%
202686%14%
202787%13%
202888%12%
202989%11%
203090%10%
203191%9%
203292%8%
203393%7%
203494%6%
203595%5%
203696%4%
203797%3%
203898%2%
203999%1%
2040100%0%

2023 sind es zum Beispiel 83 %. Daraus wird der Rentenfreibetrag ermittelt, der für die gesamte Rentenzeit gleich bleibt.

Steuer auf Rente einfach berechnen

Es empfiehlt sich, gelegentlich zu prüfen, ob Sie zur Abgabe einer Steuerklärung verpflichtet sind. Andernfalls kann es passieren, dass Sie auf einmal unerwartet Post vom Finanzamt bekommen und im schlechtesten Fall Steuern nachzahlen müssen.

Ganz einfach geht es mit unserem Rentensteuerrechner: Geben Sie einfach den Bruttobetrag Ihrer aktuellen Monatsrente, das Jahr Ihres Rentenbeginns und die Höhe Ihrer ersten Rentenzahlung ein.

Steuervorauszahlungen bei Rentnern und Rentnerinnen

Steuervorauszahlungen kennt man normalerweise in Form des Lohnsteuerabzugs: Arbeitgeber:innen behalten die Lohnsteuer bereits im laufenden Jahr vom Lohn ein und führen die Steuer an das Finanzamt ab.

Aber auch von Rentner:innen verlangt das Finanzamt in bestimmten Fällen Steuervorauszahlungen – und diese sind manchmal zu hoch angesetzt. Sie sollten daher genau hinschauen und sich gegebenenfalls schriftlich dagegen wehren.

Wer muss Steuern vorauszahlen?

Dass es Steuervorauszahlungen in der Rente überhaupt gibt, liegt daran, dass hier die Einkommensteuer – anders als beim Lohn – nicht direkt von den Alterseinkünften abgezogen wird.

Die Vorauszahlungen sind Abschlagszahlungen im Hinblick auf die voraussichtlich fällige Steuer (die sogenannte Steuerlast) des laufenden Jahres. Sie verhindern, dass Rentner:innen die gesamte Steuer für das Jahr auf einen Schlag begleichen müssen. Insofern sind die Steuervorauszahlungen also nicht per se schlecht.

Wer muss in der Rente nun aber Steuern vorauszahlen? Grundsätzlich gilt: Wer in Rente ist und jährlich mehr als 400 € Steuern zahlt, muss Vorauszahlungen leisten.

Sie bekommen in diesem Fall entweder zusätzlich zum Steuerbescheid auch einen sogenannten Vorauszahlungsbescheid von Ihrem Finanzamt. Darin wird der Betrag festgelegt, der fortan vierteljährlich als Vorauszahlung für die Einkommensteuer gezahlt werden muss. Oder die zu zahlenden Vorauszahlungen sind direkt auf Ihrem Einkommensteuerbescheid aufgeführt. Die Vorauszahlungen, die Sie leisten, werden später auf die Jahressteuerschuld angerechnet.

Wie berechnet sich die Steuervorauszahlung in der Rente?

Das Finanzamt berechnet die Vorauszahlung auf Basis des Steuerbescheids Ihrer letzten Steuererklärung. Das heißt, wenn Sie 2022 einen Vorauszahlungsbescheid erhalten, stammt der Betrag aus dem Steuerbescheid 2021.

Die Vorauszahlungen für die Einkommensteuer sind jeweils in diesen Monaten zu zahlen:

  • März
  • Juni
  • September
  • Dezember

Sie können Ihrem Finanzamt aber auch einfach ein Lastschriftmandat erteilen, dann versäumen Sie keinen Zahlungstermin.

Bei Kirchensteuerpflichtigen fließt übrigens auch diese in die Berechnung der Vorauszahlung mit ein. Gleiches gilt für den Solidaritätszuschlag.

Wann kann die Steuervorauszahlung zu hoch sein?

Fällt Ihre Steuerlast im laufenden Jahr wesentlich höher oder niedriger aus, dann ist die Steuervorauszahlung wahrscheinlich nicht korrekt. Wenn Sie dies schon absehen können, können Sie eine Anpassung der Vorauszahlungen beim Finanzamt beantragen. In diesem Fall müssen Sie die Anpassung rechtfertigen.

Sie müssen dem Finanzamt mitteilen, wieso Sie davon ausgehen, dass sich Ihre Steuerschuld verändert. Dies kann der Fall sein, wenn

  • Ihr:e Eherpartner:in im entsprechenden Steuerjahr auch in Rente geht oder arbeitslos wird,
  • Sie eine Nebentätigkeit aufgeben,
  • Sie eine Haushaltshilfe einstellen, (neue) außergewöhnliche Belastungen haben oder aus anderen Gründen höhere abzugsfähige Kosten gelten machen,
  • oder Sie heiraten.

Übrigens: Für einen Einspruch gegen den Vorauszahlungsbescheid gibt es keine Fristen. Das heißt, Sie können jederzeit einen Antrag stellen. Am schnellsten geht das mit unserem Musterbrief für den Antrag auf Herabsetzung der Steuervorauszahlungen.

Wie hoch ist der Rentenfreibetrag 2023?

Der Rentenfreibetrag errechnet sich aus dem steuerpflichtigen Anteil der Rente. Maßgeblich hierfür ist das erste Jahr, in dem die Rente über zwölf Monate bezogen wird. Wer also zum 01.01.2023 in Rente gegangen ist, muss 83 % der Rente versteuern. Der Rentenfreibetrag liegt demzufolge bei 17 %.

Beispiel:

Von einer Jahresrente von 18.000 € müssen 83 %, also 14.940 € versteuert werden. Steuerfrei sind 3.060 € (18.000 € – 14.940 €). Das ist der Rentenfreibetrag, der über die ganze Lebenszeit gleich bleibt, selbst wenn die Rente jedes Jahr steigt.

Neben dem Rentenfreibetrag gibt es auch noch den Grundfreibetrag, der für alle Steuerzahler gilt. Er dient der Sicherung des Existenzminimums und gewährleistet, dass ein bestimmter Sockelbetrag steuerfrei bleibt. Dieser Betrag steigt im Regelfall jedes Jahr:

  • 2021 betrug er 9.744 € für Singles bzw. 19.488 € für zusammenveranlagte Ehepaare.
  • 2022 betrug er 10.347 € für Singles bzw. 20.694 € für zusammenveranlagte Ehepaare.
  • 2023 beträgt er 10.908 € für Singles bzw. 21.816 € für zusammenveranlagte Ehepaare.
Beispiel:

Der Rentner in unserem Beispiel hat von seinen 18.000 € Rente einen steuerpflichtigen Anteil von 14.940 €. Das sind 4.032 € mehr als der Grundfreibetrag. Er muss also eine Steuererklärung abgeben und diesen Betrag versteuern.

Durch die Freibeträge kann es sich ergeben, dass man zu Renteneintritt noch keine Steuererklärung abgeben muss. Das kann sich jedoch ändern, zum Beispiel da die Rentenbezüge steigen oder Nebeneinkünfte dazu kommen!

Gilt die Rentenbesteuerung nur für die Altersrente?

Nein, auch alle anderen Leistungen aus den gesetzlichen Alterssicherungssystemen werden grundsätzlich besteuert. Dazu gehören

  • Erwerbsminderungsrenten
  • Witwen-, Witwer– und Waisenrenten
  • Erziehungsrenten ebenso wie
  • einmalige Leistungen, wie zum Beispiel ein Sterbegeld oder eine Abfindung von Kleinbetragsrenten.

Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung sind dahingegen steuerfrei.

Müssen Rentner den Soli zahlen?

Grundsätzlich gelten für Rentner beim Solidaritätszuschlag – kurz Soli – die gleichen Regeln wie für Arbeitnehmer. Zum Steuerjahr 2021 wurde der Soli für die meisten Deutschen abgeschafft. Insbesondere Rentner – die in den seltensten Fällen Einkünfte von über 73.874 € pro Jahr haben dürften – werden vom Soli entlastet.

Es gibt jedoch eine Ausnahme, und zwar wenn hohe Einkünfte aus Kapitalvermögen vorliegen. Liegen die Kapitalgewinne (Zinsen, Dividenden, Kursgewinne) über dem Sparerpauschbetrag von 1.000 €, wird darauf auch weiterhin der Soli von 5,5 % fällig. Detaillierte Informationen zur Soli-Abschaffung finden Sie im Blogbeitrag „Wie profitieren Sie von der Abschaffung des Solis?“.

Was sollte man bei der Grundrente beachten?

Zum 1. Januar 2021 wurde die Grundrente in Deutschland eingefügt. Wer lange Zeit wenig verdient hat, bekam bislang eine sehr niedrige Rente. Teilweise lag diese sogar noch unter dem Niveau von Harzt IV.

Die neue Grundrente ist ein Zuschlag für Rentner mit sehr niedrigen Bezügen. Sie folgt dem Grundsatz „wer lange in die Rentenkasse eingezahlt hat, muss auch genug Rente zum Leben bekommen.“

Bis zu 418 € Grundrenten-Zuschlag gibt es für Rentner, die

  • unterdurchschnittlich verdient haben,
  • mindestens 33 Jahre rentenversichert waren und deren
  • monatliche Einkünfte unter dem Freibetrag (1.317 € für Alleinlebende, 2.055 € für Paare) liegen.

Ob man Anspruch auf die Grundrente hat, wird automatisch geprüft. Hierzu findet ein Datenabgleich zwischen dem Finanzamt und der Rentenversicherung statt. Dieser kann eventuell aufdecken, dass Sie eine Steuererklärung abgeben müssen!

Steuererklärung für Rentner

Sie liegen mit Ihrer Rente über den oben geschilderten Freibeträgen? Wenn Sie jetzt denken „Ach, das Finanzamt wird das schon nicht merken…“ liegen Sie leider falsch.

Ihre Rentenzahlungen und auch private Versicherungen werden automatisch ans Finanzamt übermittelt. Warten Sie lieber nicht, bis Sie das Finanzamt zu einer Steuererklärung auffordert, das kann auch rückwirkend für mehrere Jahre geschehen und wird dann unter Umständen teuer. Neben den Nachzahlungen für mehrere Jahre sind auch Strafgebühren möglich.

Nicht zu vergessen ist, dass auch Ruheständler noch andere Einnahmen haben können, die versteuert werden müssen. Zum Beispiel

  • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung,
  • aus selbstständiger Arbeit oder
  • Kapitalerträge.

Die gute Nachricht: Einnahmen aus einem 520 €-Job müssen nicht versteuert werden.

Wichtig!

Wenn das Finanzamt Sie zur Abgabe einer Steuererklärung auffordert, sollten Sie zügig reagieren! Andernfalls schätzt das Finanzamt Ihre Steuerlast und diese Schätzung fällt oft ungünstig für Sie als Steuerzahler aus.

Die Steuererklärung ist für Rentner jedoch kein Grund, in Panik zu verfallen. Ganz im Gegenteil, denn auch Ruheständler haben (wenngleich auch kleine) Pauschalen bei den Werbungskosten und Sonderausgaben. Zudem können Sie auch höhere Ausgaben geltend machen.

Etwa Ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, eine private Haftpflicht und Spenden als Sonderausgaben. Auch außergewöhnliche Belastungen senken die Steuerlast. Dazu gehören unter anderem Krankheits- und Pflegekosten. Konkrete Beispiele dazu finden Sie im nächsten Abschnitt.

Es kann auch sinnvoll sein, freiwillig eine Steuererklärung abzugeben, wenn Sie nicht dazu verpflichtet sind. Hat Ihre Bank zum Beispiel Kapitalertragssteuer bzw. Abgeltungssteuer einbehalten, können Sie sich diese über die Steuererklärung zurückholen.

Mit einer Steuersoftware speziell für Rentner ist die Erklärung schnell und sicher erledigt. Bei unserer Online-Steuererklärung werden Sie in Form eines Interviews mit leicht verständlichen Fragen durch die Steuererklärung geführt.

So können Rentner Steuern sparen

Die kurze Antwort lautet: Es läuft prinzipiell wie im Berufsleben. Auch Rentner können verschiedene Dinge von der Steuer absetzen. Und das ist auch keine Raketenwissenschaft: Mit unserer, auch in der älteren Generation, bewährten Online Steuererklärung klappt das einfach und schnell.

Sie werden in Interviewform geführt und müssen lediglich Fragen beantworten und Zahlen eingeben. Kein Steuerlatein, keine Formulare – Sie brauchen nur einen Internetbrowser wie Google Chrome, Firefox, Safari und Co.

Und wie sieht das im Detail aus?

Dies sind die wichtigsten Beispiele dafür, was Sie als Rentner von der Steuer absetzen können:

  • Krankheits- und Pflegekosten: Wer aufgrund von Behinderung, Krankheit oder Pflegebedürftigkeit in einem Seniorenheim wohnt, kann die Unterbringungskosten als außergewöhnliche Belastung absetzen. Davon müssen Sie aber die Kosten abziehen, die Sie sonst zuhause gehabt hätten. Diese Haushaltsersparnis orientiert sich am Grundfreibetrag, aktuell sind das für dieses Jahr 10.908 €.Zudem können sie die Kosten für eine Kur, Brille, Hörgerät, Zahnersatz, Gehhilfe, Rollstuhl, Medikamente und anderes absetzen. Das gilt auch für Fahrtkosten zum Arzt.

Wichtig: Bei diesen außergewöhnlichen Belastungen gibt es eine zumutbare Belastung. Alles, was drüber liegt, wird vom zu versteuernden Einkommen abgezogen. Die Höhe Ihrer zumutbaren Belastung finden Sie mit unserem Rechner für außergewöhnliche Belastungen heraus. Mehr dazu in diesem Blogbeitrag.

  • Haushaltsnahe Dienstleistungen: Wenn Sie etwa eine Pflegekraft kommen lassen, können Sie 20 % der Kosten (nur Arbeitsleistung und Fahrtkosten, keine Materialkosten) absetzen. Das gilt auch für andere Dienstleistungen wie eine Haushaltshilfe oder den Gärtner. Insgesamt können Sie dabei bis zu 4.000 € im Jahr absetzen.

Achtung: Sie benötigen dafür Rechnungen und müssen per Überweisung bezahlt haben.

  • Handwerkerleistungen: Letzteres gilt auch für Handwerker, die bei Ihnen zu Hause arbeiten, etwa ein Maler. Hier können Sie maximal 1.200 € absetzen, wieder sind es 20 % vom Rechnungsbetrag aus Arbeitsleistung und Fahrtkosten (kein Material). Mehr zu den haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerkosten finden Sie in diesem Blogbeitrag.
  • Betriebskostenabrechnung: Einige der eben genannten Dinge „verstecken“ sich auch in der jährlichen Betriebs- bzw. Nebenkostenabrechnung. Diese sollten Sie unbedingt in Ihrer Steuererklärung angeben, da es in der Regel mehrere hundert € sind! Ausführliche Informationen dazu finden Sie in diesem Artikel.
  • Werbungskosten: Rentner haben bei den Werbungskosten eine Pauschale von 102 €. Im Unterschied zu Arbeitnehmern gibt es nicht so viel zusätzlich zu holen.
  • Sonderausgaben: Die Pauschale beträgt gerade mal 36 €, doch Sie können Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge angeben. Das gilt auch für die Kirchensteuer, Beiträge (etwa zur Gewerkschaft), Haftpflichtversicherung und Spenden.
Das können Rentner absetzen - in unserem Video

Altersresidenz im Ausland? Das bedeutet es für die Steuer

Wer in Deutschland in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat, darf seinen Ruhestand natürlich trotzdem auch außerhalb Deutschlands verbringen. Der Lebensabend unter Palmen kann jedoch steuerliche Konsequenzen haben:

Haben Sie keinen Wohnsitz mehr in Deutschland und verbringen Ihre Rentenzeit länger als sechs Monate im Jahr im Ausland, sind Sie beschränkt steuerpflichtig. Das bedeutet, für Sie gilt kein Grundfreibetrag mehr und das Einkommen wird vollständig besteuert. Bei weniger als sechs Monaten Auslandsaufenthalt im Jahr ändert sich dahingegen nichts.

So füllen Sie die Anlage R richtig aus

Steuerpflichtige Rentner sollten ihre Steuererklärung am besten mit einer geeigneten Software erledigen. Mit dieser ist die lästige Pflicht schneller abgehakt. Vor allem jedoch hilft Ihnen die Software dabei, Ihre Steuererklärung fehlerfrei zu erledigen und gibt Ihnen clevere Tipps zu Abzugsmöglichkeiten.

Wer als Rentner die Steuererklärung dennoch mit dem Papierformular erledigen möchte, braucht dazu neben dem Mantelbogen die Anlage R. Diese wurde ab dem Veranlagungszeitraum 2020 in drei Anlagen aufgeteilt:

  • Anlage R für Renten aus dem Inland
  • Anlage R-AV/bAV für Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen und aus der betrieblichen Altersversorgung
  • Anlage R-AUS für Renten aus einer ausländischen Versicherung oder einem ausländischen Rentenvertrag

Betriebsrenten, die der frühere Arbeitgeber zahlt, gehören als Arbeitslohn übrigens in die Anlage N.

Ehepaare müssen auch bei Zusammenveranlagung jeweils eine eigene Anlage R ausfüllen und beim Finanzamt einreichen, so wie bei der Anlage N.

Tipps zu jeder Zeile des Formulars finden Sie in unserer  Ausfüllhilfe für Anlage R.
Es lohnt sich außerdem, bei der Deutschen Rentenversicherung eine „Rentenbezugsmitteilung zur Vorlage beim Finanzamt“ anzufordern. Sie erhalten dann jährlich eine Bescheinigung, der Sie sämtliche Informationen verständlich entnehmen können.

Einige Länder bieten vereinfachte Steuererklärung für Rentner

Die Bundesländer Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen beteiligen sich an einem Pilotprojekt. Rentner und Pensionäre können hier eine vereinfachte Steuererklärung mit einem besonderen Papier-Steuerformular nutzen.

Für diese vereinfachte „Erklärung zur Veranlagung von Alterseinkünften“ verwendet das Finanzamt die elektronisch übermittelten Renteneinkünfte, Pensionen und Krankenversicherungsbeiträge und berücksichtigt automatisch die Werbungskostenpauschale und den Sonderausgaben-Pauschbetrag.

Das geht jedoch ausschließlich für Rentner und Pensionäre, die keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte – z. B. aus Vermietung – haben. Außerdem sind die Möglichkeiten, etwas von der Steuer abzusetzen, bei diesem Formular eingeschränkt. Um kein Geld ans Finanzamt zu verschenken, empfiehlt es sich daher eine vollständige Steuererklärung abzugeben.

Doppelbesteuerung: Greift der Staat Rentnern zweimal in die Tasche?

Die aktuelle Besteuerung der Renten steht schon lange in der Kritik. Der Vorwurf: Es liegt eine unrechtmäßige Doppelbesteuerung vor. Seit 2005 werden Renten in einem immer größeren Anteil steuerpflichtig. Bei einem Renteneintritt vor 2005 war die Rente steuerfrei. 2005 stieg der Besteuerungsanteil dann auf einen Schlag auf 50 % und steigt seitdem jährlich.

Wie hoch der Anteil bei jedem Renteneintrittsjahr ist, sehen Sie in der Tabelle oben. Wer 2023 in Rente geht, muss schon 83 % der Rente versteuern und ab einem Renteneintritt ab 2040 ist die Rente dann zu 100 % steuerpflichtig.

Kritiker sprechen hier von einer verfassungswidrigen Doppelbesteuerung. Doppelt deshalb, da schon die Arbeitseinkünfte besteuert wurden. Und diese ermöglichten die Einzahlung in die Rentenkasse ja überhaupt erst. Wird hier also zwei Mal abkassiert? Der Bundesfinanzhof (BFH) kam bei bisherigen Prüfungen immer zu dem Schluss, dass diese Form der Besteuerung rechtskonform sei. Die Argumentation des BFH:

Hinweis

Als Kompensation für die Mehrbelastung der Rentner wurde 2005 eine höhere Absetzbarkeit von Sonderausgaben – und hierzu zählen auch Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung – eingeführt.

Der absetzbare Anteil der Sonderausgaben steigt von 60 % (2005) schrittweise auf 100 % im Jahr 2025. Daher komme es laut BFH insgesamt nicht zu einer Mehrbelastung.

Diese Einschätzung steht jedoch regelmäßig auf dem Prüfstand. Der aktuell am BFH zugeteilte Richter, Dr. Egmont Kulosa, gilt eher als Kritiker der bisherigen Regelung. Er weist unter anderem darauf hin, dass manche Rentner nicht oder kaum von der höheren Absetzbarkeit von Sonderausgaben profitieren konnten, da sie 2005 oder kurz danach in Rente gingen. Und auch wer 2040 in Rente gehe, müsse seine Rente voll versteuern obwohl er höchstwahrscheinlich vor 2025 schon Steuern auf die Rentenbeiträge gezahlt hätte.

Häufige Fragen

Wie können Rentner durch ihre Steuererklärung steuern sparen?

Wie im Berufsleben können Rentner auch in ihrer Steuererklärung Ausgaben geltend machen und Steuern sparen. Darunter fallen Krankheits- und Pflegekosten, haushaltsnahe Dienstleistungen, Handwerkerleistungen, Betriebskostenabrechnung, Werbungskosten und Sonderausgaben.

 

Welche Formulare bei der Steuererklärung für Rentner?

In der Einkommensteuererklärung müssen Rentner und Pensionäre in dem Formular Anlage R Angaben zu ihren Altersbezügen machen.
In den insgesamt 60 Zeilen werden alle Zahlungen von Rentenversicherung, Pensionskassen, Versorgungswerken oder Lebensversicherungen abgefragt.

Wie hoch ist der Rentenfreibetrag?

Der Rentenfreibetrag errechnet sich aus dem steuerpflichtigen Anteil der Rente. Maßgeblich hierfür ist das erste Jahr, in dem die Rente über zwölf Monate bezogen wird. Wer also zum 01.01.2023 in Rente gegangen ist, muss 83 % der Rente versteuern. Der Rentenfreibetrag liegt demzufolge bei 17 %

Wie hoch ist der steuerfreie Grundfreibetrag für Rentner?

Der Grundfreibetrag dient der Sicherung des Existenzminimums und gewährleistet, dass ein bestimmter Sockelbetrag steuerfrei bleibt.

2023 beträgt er 10.908 € für Singles bzw. 21.816 € für zusammenveranlagte Ehepaare.

Gilt die Rentenbesteuerung nur für die Altersrente?

Nein, auch alle anderen Leistungen aus den gesetzlichen Alterssicherungssystemen werden grundsätzlich besteuert. Dazu gehören

  • Erwerbsminderungsrenten
  • Witwen-, Witwer– und Waisenrenten
  • Erziehungsrenten ebenso wie
  • einmalige Leistungen wie zum Beispiel ein Sterbegeld oder eine Abfindung von Kleinbetragsrenten.

Müssen Rentner den Soli zahlen?

Grundsätzlich gelten für Rentner beim Solidaritätszuschlag – kurz Soli – die gleichen Regeln wie für Arbeitnehmer. Zum Steuerjahr 2021 wurde der Soli für die meisten Deutschen abgeschafft.

Insbesondere Rentner – die in den seltensten Fällen Einkünfte von über 73.874 € pro Jahr haben dürften – werden vom Soli entlastet.

Über den Autor:

Stefan Heine

Stefan Heine

Stefan versteht als Fachanwalt für Steuerrecht selbst die Gesetze, die ihre eigenen Autoren verzweifeln lassen. Dabei widerlegt er das Gerücht, Juristen könnten nicht rechnen – zur Freude unserer Kunden und zum Ärger des Finanzamtes. Mit viel Ruhe sorgt Stefan für Ausgleich und Harmonie im smartsteuer Team.

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