07.06.2022 · Arbeitnehmer · smart steuern ·
Lesezeit: 3 Min.

Teilzeit und die Steuern 

Gründe für einen Teilzeitjob gibt es viele. Die einen wollen und müssen (finanziell) nicht Vollzeit arbeiten. Andere – und das dürfte die Mehrheit sein – versuchen so, Arbeit und Familie besser unter einen Hut zu bekommen. Doch wie sieht das steuerlich aus? Gibt es da Extrakonditionen? Welche Rolle spielen die Steuerklassen? Und wie lassen sich in Teilzeit Steuern sparen? Alle Antworten gibt es in diesem Artikel.

Steuern zahlen – wie alle anderen auch

Um es gleich zu sagen oder besser zu schreiben: Wer in Teilzeit arbeitet, wird steuerlich nicht anders behandelt als jemand in Vollzeit. Der Gradmesser für die Zahlung von Steuern ist nicht die Arbeitszeit, sondern nur das Einkommen. Nun kann es aber in Teilzeit passieren, dass Sie so wenig verdienen, dass Sie unter den Grundfreibetrag kommen. Der beträgt in diesem Jahr 10.347 €. Das ist ein Jahresbetrag, der bei der monatlichen Lohnabrechnung entsprechend anteilig genommen wird.
Achtung: Wenn Sie einen Zweitjob in Teilzeit haben und deshalb in Steuerklasse VI sind, gibt es dafür keinen Grundfreibetrag.
Wie alle anderen können Sie über eine Steuererklärung Steuern vom Staat zurückholen. Ein klassisches Beispiel ist ein Student, der nur in den Semesterferien arbeitet und in diesen rund fünf Monaten Teilzeit beschäftigt ist. Er hat dabei ein Brutto von 1.600 € – und muss deshalb jeden Monat Lohnsteuer zahlen. Diese kann er sich aber komplett zurückholen, weil sein Jahresverdienst bei 5 x 1.600 € = 8.000 € liegt – und damit unter dem Grundfreibetrag. 

Anteilig mehr Netto 

Wenn Sie von einer Vollzeitstelle auf eine Teilzeitstelle runtergehen, haben Sie logischerweise weniger Einkommen, zahlen aber auch weniger Steuern. Sie haben anteilig sogar mehr Netto vom Brutto (Siehe Brutto Netto Rechner). Das liegt daran, dass sich die Steuersätze bei steigendem Einkommen erhöhen. Beispiel gefällig?

  • Als kinderloser Single und einem Brutto von 3.000 € haben Sie knapp 2.000 € netto, also rund 66 % vom Brutto.
  • Gehen Sie auf eine Zweidrittel-Stelle, haben Sie noch 2.000 € brutto und etwas mehr als 1.400 € netto, also mehr als 70 % vom Brutto.

Bei einer halben Stelle wird der Unterschied übrigens noch größer.

Singles und die Steuerklassen 

Wer nicht (mehr) verheiratet ist, kommt in Deutschland automatisch in die Steuerklasse I. Wer dabei auch noch ein oder mehrere Kinder hat, auf Antrag in die Steuerklasse II. Zusätzlich zum Grundfreibetrag von 10.347 € in Steuerklasse I gibt es in der II den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Er beträgt immerhin 4.008 € bei einem Kind. Bis 2019 lag der Wert nur bei 1.908 €, die deutliche Anhebung war coronabedingt. Für jedes weitere Kind kommen noch mal jeweils 240 € obendrauf. Das bedeutet, dass die Steueruhr bei Alleinerziehenden erst ab 10.347 + 4.008 = 14.355 € zu ticken beginnt. Alleinerziehende also weniger Steuern zahlen. Es steigt damit auch die Wahrscheinlichkeit, dass bei einer Teilzeitstelle gar keine Steuern zu zahlen sind.

Noch die große Auswahl bei Verheirateten – aber nicht mehr lange

Wer heiratet oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingeht, landet automatisch in der Steuerklasse IV – und zwar beide Eheleute. Damit ändert sich erstmal steuerlich nichts im Vergleich zur Steuerklasse I. Aber: Und hier kommt auch die Teilzeit ins Spiel. Oft ist es so, dass es bei den Eheleuten erhebliche Einkommensunterschiede gibt. Weil zum Beispiel die Frau nur in Teilzeit arbeitet und sich verstärkt um die Kinder kümmert. Dann gibt es aktuell zwei Möglichkeiten, wie man das steuerlich nutzen kann:

  • Die Eheleute wählen die Steuerklasse III und V: Im genannten Beispiel der Mann die III und die Frau die V. Warum? Nun, in der Steuerklasse III werden vergleichsweise wenig Steuern fällig. Dafür in der Steuerklasse V relativ viel. Aber in der V ist ja das kleinere (Teilzeit-) Einkommen, weshalb das Ehepaar jeden Monat mehr Netto als in der IV / IV hat. Der Haken: In der obligatorischen Steuererklärung (am besten natürlich mit unserer Online-Lösung smartsteuer) im Folgejahr kann es deshalb zu Nachzahlungen kommen. Denn klar sollte sein: Die Wahl der Steuerklassen bei Eheleuten ändert übers ganze Jahr gesehen nichts an der Höhe der zu zahlenden Steuern.
    Zweiter Haken: Die Frau im Beispiel zahlt natürlich zu viel Steuern im Vergleich zum Mann. Sie opfert sich sozusagen für den guten Gesamtzweck. Zudem ist der Anreiz für sie mehr zu arbeiten in Steuerklasse V äußerst gering.
  • Gerechter geht es bei der Steuerklasse IV mit Faktor zu. Hier werden die steuerlichen Nachteile aus der III / V automatisch ausgeglichen. Das monatliche Netto ist geringer, aber dafür hat die Frau dann mehr Geld in der Tasche als zuvor. 

Und warum steht in der Überschrift „aber nicht mehr lang“? Die aktuelle Regierung plant in ihrem Koalitionsvertrag tatsächlich die Abschaffung der Steuerklassenkombi III / V. Unter anderem, um Frauen weniger zu benachteiligen. Ausführlich dazu in diesem Blogartikel.   

Was bedeutet das konkret für mich?
Wer Teilzeit arbeitet, wird steuerlich ganz „normal“ behandelt. Und weil das so ist: Unbedingt die Steuererklärung machen. Besonders einfach geht das mit smartsteuer


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