05.09.2023 · Arbeitnehmer · smart steuern ·
Lesezeit: 3 Min.

Einmal Steuererklärung – dann immer wieder?

Die Liste der Gründe, warum man eine Steuererklärung nicht macht, ist schon verdammt lang. An der Spitze stehen Klassiker wie „Ich kann das eh nicht“, „Das lohnt sich bei mir bestimmt nicht“ und „Ich hab es nicht so mit Zahlen“. Da wollen wir uns jetzt gar nicht groß drüber auslassen, aber natürlich sind das nur Ausflüchte. Jede und jeder kann mit unserer Online-Lösung smartsteuer die Steuererklärung machen und sich damit Geld vom Staat zurückholen.

Es gibt aber auch Gründe, die sich nicht so einfach widerlegen lassen. So kommt immer wieder der Spruch „Wenn ich die Steuererklärung einmal abgegeben habe, muss ich sie dann jedes Jahr machen.“ Ob das stimmt, erfahren Sie in diesem Artikel.

Wer muss eine Steuererklärung abgeben?

Nun, wir sollten an dieser Stelle kurz erklären, dass es zwei Gruppen von Steuerzahlern gibt. Das sind einerseits die, die laut Einkommensteuergesetz (kurz EStG) zur Abgabe verpflichtet sind – und die, die es nicht sind. Geregelt ist das in Paragraph 46 des EStG für Angestellte. Selbstständige müssen hingegen immer eine Steuererklärung machen. Verpflichtet zur Abgabe sind unter anderem Ehepaare mit den Steuerklassen III und V (Ehegattensplitting), Arbeitnehmer mit Zusatzeinnahmen von mehr als 410 € (etwa Mieteinnahmen), wer steuerfreie (aber den persönlichen Steuersatz erhöhende!) Lohnersatzleistungen wie Kranken-, Arbeitslosen- oder Elterngeld von mehr als 410 € bezogen hat, wer zeitgleich bei zwei Arbeitgebern beschäftigt war und Rentner, deren steuerpflichtiger Anteil ihrer Rente über dem Existenzminimum (2023: 10.908 €, 2022: 10.347 €) lag.

Ganz klar, wer zu den „Betroffenen“ gehört, muss nicht nur in diesem Jahr eine Steuererklärung machen, sondern auch in den folgenden Jahren. Aber, und das sagt neben dem Paragraphen im Gesetz schon der gesunde Menschenverstand: Entfallen die Voraussetzungen für die verpflichtende Abgabe, entfällt auch die Pflicht zur Abgabe selbst. Hat ein Arbeitnehmer im nächsten Jahr zum Beispiel nicht mehr zwei Arbeitgeber zur gleichen Zeit, sondern ist das ganze Jahr nur bei einem Unternehmen angestellt, muss er keine Steuererklärung mehr abgeben.

Was ist bei freiwilliger Abgabe?

Ja, werden Sie sagen, das leuchtet mir ein. Aber bei mir ist es doch ganz anders: „Ich muss normalerweise überhaupt keine Steuererklärung machen. Aber 2022 habe ich im ersten Halbjahr bei der einen Firma eher so mittel verdient, im zweiten Halbjahr bei einer anderen Firma eine deutliche Gehaltserhöhung bekommen. Ein Kumpel sagte mir, dass ich da gut was bei der Steuer zurückbekommen kann, weil der Lohn so unterschiedlich war.“ Da hat der Kumpel natürlich recht.

Dieses Beispiel zeigt, dass es immer mal ein Jahr geben kann, wo sich die freiwillige Steuererklärung besonders lohnen kann. Dann machen Sie doch einfach auch die Steuererklärung. Sie haben doch keinen Cent zu verschenken, besonders nicht an den Staat. Dafür gibt es zwei gute Gründe:

  • Im EStG gibt es keine Aussage, der Sie verpflichtet, dass Sie auch im nächsten Jahr wieder eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen. Es sei denn, Sie erfüllen dann eines der Kriterien zur verpflichtenden Abgabe.
  • Vielleicht sind Sie auf den Geschmack gekommen? Und vielleicht steht Ihnen auch im nächsten Jahr eine Steuererstattung zu, auch wenn sie nicht so hoch ausfällt? Probieren Sie es doch einfach mit unserer Online-Steuererklärung smartsteuer, denn da müssen Sie erst zahlen, wenn Sie die Steuererklärung abgeben.

Welche Vorteile die freiwillige Abgabe noch bringt, lesen Sie hier.

Was bedeutet das konkret für mich?

Wer einmalig seine Steuererklärung freiwillig abgibt, muss das im nächsten Jahr nicht automatisch wieder machen. Fast immer ist es aber ratsam, es trotzdem zu tun. Denn meist gibt es Geld vom Staat zurück.

Bisherige Kommentare (Selber ein Kommentar hinterlassen)

  • Avatar Reinhard Hummel sagt:

    Es ist mir unverständlich, wenn Rentner eine EStErkl. Abgeben müssen, wenn
    ihr steuerpflichtiger Anteil ihrer Rente über dem Existenzminimum (2016: 8.652 Euro, 2017: 8.820 Euro) lag. Ist das nicht ein Widerspruch zum Steuerfreibetrag?
    Ich habe jahrelang meine EStErkl. abgegeben, obwohl sich nie eine Steuerzahlung ergab. Durch Erleichterungen für die Betreuung einer erwerbsunfähigen Tochter, durch Pauschbeträge und weitere gesetzliche Freibeträge bzw. abzugsfähige Ausgaben war das steuerpflichtige Einkommen immer zu gering für eine Steuerzahlung. Von 2013 bis 2016 habe ich durch Bestätigung meiner Anträge auf Nichtveranlagungsbescheinigung keine Steuererklärungen abgeben brauchen. Für 2017 wurde das nun abgelehnt, obwohl meine Einkommenssituation (Zusammenveranlagung mit der Ehefrau) sich nicht wesentlich verändert hat. Mein Widerspruch blieb bislang unbeantwortet.
    Der allgemeine Eindruck bleibt: Das Steuersystem der BRD ist und bleibt kompliziert und kann oft vom Bürger nicht nachvollzogen werden.

  • Avatar Kurt Alexi sagt:

    Meine Frau und ich sind Rentner, besitzen keine Immobilie und haben in den
    Jahren 2015 und 2016 ausser unserer Rente nur Einkommen aus Dividenden
    bezogen. Wir haben freiwillig Steuererklärungen für diese 2 Jahre abgegeben mit dem Ergebnis dass uns für beide Jahre € 140,- erstattet wurden. Es sind bei uns hohe Krankheitskosten entstanden, die wir geltend gemacht haben.
    Der bürokratische Aufwand hat sich also nicht gelohnt, und wir stellen die Frage, ob wir in der Zukunft verpflichtet sind Steuererklärungen abzugeben.

  • Stefan Heine Stefan Heine sagt:

    Guten Morgen,

    wenn Sie in der Vergangenheit freiwillig abgegeben haben und weiterhin keine Pflicht zur Abgabe besteht, dann müssen Sie Ihre Steuererklärung nicht abgeben.

  • Avatar Antje sagt:

    Das lustige ist aber, auch ich brauche keine Steuererklärung machen.. habe Steuerklasse I, nur einen Arbeitgeber, kein Zusatzeinkommen etc. pp., dennoch habe ich ohne Mitteilung an das Finanzamt im nächsten Jahr ein Schreiben bekommen, wo mir Gebühren in Höhe von 50 € in Rechnung gestellt wurden, da ich es versäumt habe meine Steuererklärung fristgerecht (31.05.) abzugeben. so.. was mache ich denn in dem Falle? Einfach nicht abgeben klappte also auch nicht. lg

  • Jennifer Dittmann Jennifer Dittmann sagt:

    In der Regel müssen Sie aufgefordert wurden sein. Am besten Sie wenden sich direkt an Ihr Finanzamt.

  • Avatar Marie sagt:

    Hallo,
    ich habe mir für dieses Jahr schon durchgerechnet, dass sich das Einreichen der Steuererklärung nicht lohnt. Grundsätzlich bin ich auch nicht verpflichtet, da Steuerklasse 1, ganzjährig gleicher Arbeitgeber, keine zusätzlichen Einkünfte. Macht es denn Sinn, dass Finanzamt darüber zu informieren, dass ich keine Steuererklärung einreichen werde, da ich urlaubsbedingt bei einer etwaigen Mahnung des Finanzamtes die Steuererklärung nicht fristgerecht zum 31.5. einreichen könnte? Vielen Dank für die Antwort. Freundliche Grüße

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Wenn Sie nicht zu einer Abgabe verpflichtet sind, müssen Sie auch nicht abgeben.
    Eine Information über eine Nicht-Abgabe ohne Abgabepflicht ist nicht üblich.

  • Avatar jasse_007@web.de sagt:

    Hallo zusammen,
    ich habe zwei Fragen zur freiwilligen Steuererklärung. Meine erste freiwillige Erklärung habe ich für das Jahr 2015 abgegeben – ich war und bin aufgrund meiner beruflichen/privaten Situation nicht verpflichtet. Dieses Jahr habe ich eine für 2017 abgegeben und muss nun 54 EUR nachzahlen.

    1. Ich würde gerne Einspruch einlegen mithilfe eines Mustertextes aus dem Internet. Geht das so einfach?
    2. In meinem Freundeskreis ist nun die Diskussion entstanden, dass die Steuererklärung für mich automatisch verpflichtend wird, sobald ich die freiwillige Erklärung 3 mal hintereinander abgegeben habe.
    Heißt also: wer 3 Jahre lang eine abgibt, muss es danach IMMER wieder machen.
    Das kann ich mir aber irgendwie nicht vorstellen…?

    Vielleicht kann mir das jemand beantworten.

    Vielen Dank & Grüße
    Jasmin

  • Stefan Heine Stefan Heine sagt:

    Hallo,

    im Bereich „Auswertung“ finden Sie bei smartsteuer diverse Muster für Einsprüche. Diese können Sie nutzen.

    Wenn Sie Ihre Steuererklärung freiwillig abgegeben haben, folgt hieraus nie eine Verpflichtung, die Steuererklärung erneut zu erstellen. Sie haben also Recht 🙂

  • Avatar Kerstin sagt:

    Hallo,

    ich habe die letzten Jahre immer meine Steuererklärung abgegeben. Weil ich entweder sehr hohe Fahrtkosten hatte bzw, den Arbeitgeber und den Ort gewechselt habe und dadurch es sich lohnte eine Steuererklärung zu machen. Nun im letzten Jahr hatte ich solche Kosten nicht mehr und habe auch bei der Berechnung festgestellt das es sich nicht lohnt sie abzugeben. (Steuerklasse 1, ledig). Nun habe ich aber eine Erinnerung vom Finanzamt, das ich meine Steuererklärung bis zum 31.08. abzugeben habe. Jetzt weiß ich nicht wie ich mich verhalten muss, muss ich sie doch machen auch wenn es sich nicht lohnt. Bzw. wenn ich es nicht mache, erwarten mich dann Kosten vom Finanzamt.

    Vielen Dank für die Antwort.

  • Stefan Heine Stefan Heine sagt:

    Hallo,

    als Arbeitnehmerin mit Steuerklasse 1 müssen Sie häufig keine Steuererklärung abgeben – es gibt jedoch bestimmte Fälle, in denen dies dennoch erforderlich ist z.B. wenn Sie Einkommensersatzleistungen wie Kranken- oder Arbeitslosengeld erhaben haben.

    Am besten setzen Sie mich mit Ihrem Finanzamt in Verbindung.

  • Avatar Soma sagt:

    Als FrühRentner mit 230€ im Monat und einem Jahreseinkommen von 1500€ brutto verteilt aufs Jahr. Ist eine Steuererklärung pflicht?

  • Stefan Heine Stefan Heine sagt:

    Guten Morgen,
    bitte haben Sie Verständnis, dass wir keinen Einzelfall prüfen können.

  • Avatar Marco sagt:

    Hallo, ich habe 3 Mal Steuererklärung abgegeben 2014, 2015, 2016 wenn es sich lohnte. 2017 habe ich es nicht gemacht, da ich 220€ bezahlen sollen hätte. Vor einem Monat habe ich eine Erinnerung vom Finanzamt bekommen, da das Jahr 2017 fehlt. Ich bin aber Barista, Steuerklasse I und verdiene nicht so viel (1300€/Monat). Soll ich die Steuererklärung abgeben für 2017 und immer in Zukünft?

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Bei Aufforderung durch das Finanzamt muss man die Erklärung abgeben.

  • Avatar jean sagt:

    hallo mein mann und ich haben 4 Jahre Steuererklärung gemacht und mussten auch immer nachzahlen . letztes Jahr habe ich eine Erinnerung vom Finanzamt bekommen das ich die Steuererklärung abgeben muss. wie ist das denn jetzt genau wenn ich die nicht mehr machen möchte

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Wenn das Finanzamt zur Abgabe auffordert, müssen Sie abgeben. Genauso, wenn Sie zB aufgrund der Steuerklassen zur Abgabe verpflichtet sind.

  • Avatar AnnaM91 sagt:

    Hallo,
    Als Ausländer, welche seit ‚immer‘ bekannt war,das Steuererklärung in Deutschland freiwillig ist – habe solchen auch nie gemacht ( vor allem, weil viele fest gestellt haben, dass sich das einfach nicht lohn )

    In Deutschland lebe schon seit Paar Jahren und letzte Zeit über Steuererklärung hab sehr viel gelesan und mich informieren lassen… jetzt nehem die Sache sehr Ernst aus einen Grund….
    Ich war in Jahr 2015/16 u 2017 (+/- 6Monaten ) arbeitslos und habe dann auch ALG I erhalten.
    Ich schwöre, das erst jetzt( seit dem ich mehr darüber wiessen wollte) ist mir bewusst, dass ich AUCH verpflichtet war STEUERERKLÄRUNG abzugeben
    Meine Frage ist : was erwartet mich jetzt ausser Geldstrafe und wie Gross kann die sein? Ob gibt vllt eine Erklärung welche ich eventuell in Finanzamt vor liegen könnte?
    Ich habe jetzt wirklich Angst, ich wusste das alles wirklich nicht und das hat mir auch kein Mensch gesagt…
    Bitte SEHR,antworten Sie mir

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Die Abgabe einer Steuererklärung ist nur freiwillig, wenn man nicht zur Abgabe verpflichtet ist.

    Wenn Sie nicht abgegeben haben, aber verpflichtet waren, können Sie noch zur Abgabe aufgefordert werden.
    Dann sind ggfs Zinsen und ein Verspätungszuschlag zu bezahlen.

    Bitte machen Sie sich nicht allzu große Sorgen um Sanktionen.
    Natürlich sollte man der Abgabepflicht nachkommen, aber im Finanzamt wird schon geschaut, ob Strafen notwendig oder sinnvoll sind.
    falls es nicht gemacht wurde,

  • Avatar Susi sagt:

    Hallo,
    wie ist das in Steuerklasse 1, wenn man 9 Monate arbeitet und 3 Monate ALG I bezieht ( Winterpause Gärtnerei). Eigentlich ist man durch die Lohnersatzleistung verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben, jedoch hätte man eine üppige Erstattung bekommen, da ja schon in den 9 Arbeitsmonaten zuviel Steuern abgeführt wurden, und man dann vielleicht noch Kosten absetzen kann. So hat derjenige auch nie eine Aufforderung vom FA bekommen und keine Steuererklärung abgegeben. Wenn er jetzt beginnen würde, könnte er diese noch bis 31.12.2019 für die Jahre 2015, 16,17 und 18 nachreichen und würde er die jeweilige Erstattung bekommen? Gilt das als freiwillig abgegeben? Gilt die Berechnung oder gibt es Ärger wegen der bisherigen Nichtabgabe?

  • Avatar J.Fuchs sagt:

    Ich war/bin bisher nicht verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben. Um gute Zinsen vom FA zu bekommen (0,5% pro Monat nach 15 Monaten) mache ich meine StErkl. nun erst nach ca. 4 Jahren. Die StErkl. 2012 habe ich z.B. erst Ende 2016 gemacht. Ich habe daher vom FA auch Zinsen erhalten. Diese bekam ich dann Anfang 2017 mit dem Bescheid. Nun habe ich gelesen, dass ich diese Zinsen bei der StErkl. für 2017 in der Anlage KAP eintragen muss. Bisher habe ich noch nie eine Anlage KAP ausgefüllt. Bedeutet das nun, dass ich die StErkl. für 2017 nun machen muss? Eine Aufforderung dazu durch das FA habe ich bisher nicht bekommen. Ich möchte die StErkl. für 2017 ebenfalls auch erst Ende 2021 machen. Muss ich dann etwa mit einem kräftigen Verspätungszuschlag rechnen?

  • Avatar Ilse sagt:

    Hallo,
    ich habe dieses Jahr keine Steuererklärung abgegeben, da ich nicht dazu verpflichtet bin und auch nur eine kleine Nachzahlung von 10 € bei raus gekommen wäre.
    Nun wurde ich von Finanzamt angeschrieben, ich möchte doch bitte eine Steuererklärung abgeben.
    Was kann ich jetzt machen, muss ich die Erklärung abgeben oder kann ich ein Schreiben aufsetzen das ich nicht zur Abgabe verpflichtet bin und dieses wegen Geringfügigkeit, für dieses Jahr auch nicht machen werde?
    Oder kann ich eine Nichtveranlagungsbescheinigung stellen?

    Bitte um Antwort!!

  • Avatar Richard Potor sagt:

    Hallo,
    ich bin seit 3 Jahre hier in Deutschland und komme gar nicht klar mit sowas. Also es wäre nett wenn irgendjemand hier antworten b.z.w helfen könnte. In 2016 und 2017 habe meine Steuererklärung schon fertig gemacht und abgegeben . Ich hab paar Tage her einen Brief vom Finanzamt bekommen, dass ich meine Steuererkärung für 2018 fertig machen soll.( Erinnerung an die Abgabe der Steuererklärung/ Unterlagen zur Steuererklärung ) Was soll ich jetzt genau machen ?!
    Ich war ganze Zeit bei einer Firma eingestellt also nichts anderes und nichts besonderes in diesem Zeitraum . Bin Single und habe keine Kinder dementsprechend habe auch Steuerklasse 1 .

    Grüß Richard

  • Avatar Nicole Hettich sagt:

    Ich habe die Steuerklasse 1 , und bin nicht dazu verpflichtet jedes Jahr eine Erklärung abzugeben. Nun stellt sich mir dennoch eine Frage: Wenn ich beispielsweise im Jahr 2015 eine abgebeben habe, und im Jahr 2016, und wenn ich für 2019 jetzt eine machen möchte, müsste ich die Steuererklärung für die Jahre 2017 und 2018 ebenfalls abgeben, oder darf ich die Jahre auslassen?

  • Avatar Paula Menge sagt:

    Guten Tag Herr Hettich,

    Sie müssen für alle Jahre eine Steuererklärung abgeben und dürfen keine Jahre auslassen, solange Sie zur Abgabe verpflichtet sind.

  • Avatar Paula Menge sagt:

    Guten Tag Herr Potor,

    das Finanzamt hat Sie aufgefordert eine Steuererklärung abzugeben, dies sollten Sie in er angegebenen Frist erledigen. Sie können Ihre Steuererklärung über smart steuer erstellen und an das Finanzamt übermitteln. Wir helfen Ihnen gerne bei der Erstellung der Steuererklärung.

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Wenn das Finanzamt die Erklärung anfordert, müssen Sie diese auch abgeben.

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Ja, Erstattungszinsen sind grundsätzlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb und damit in der Erklärung einzutragen.

  • Avatar Janina sagt:

    Hallo,
    ich habe noch nie eine Steuererklärung gemacht.
    Ich habe Steuerklasse 2, bin Alleinerziehend uns verdiene nicht ganz so viel.
    Wir haben noch Wohngeld und Kinderzuschlag erhalten.
    Letztes Jahr habe ich eine Behandlung beim Zahnarzt gehabt (Zahnersatz) das war ein Betrag über 3000Euro den ich zuzahlen musste weil ich höherwertigeren Zahnersatz genommen habe.
    Nun sagen mir mehrere Kollegen ich bekomme da eine Teil von der Steuer zurück.
    Sollte ich mal eine Steuererklärung machen?

    Danke und viele Grüße
    Nina

  • Avatar Hannah sagt:

    Ist man als Gewerbetreibender zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet, wenn man unter dem Grundfreibetrag liegt?

  • Stefan Heine Stefan Heine sagt:

    Hallo Nina,
    am besten gibst Du Deine Daten unverbindlich in smarsteuer ein. Du kannst vor der Abgabe sehen, ob sich die Abgabe der Steuererklärung lohnt.

  • Avatar Robert sagt:

    Guten Tag ..
    Ich wurde 2018 zum ersten mal aufgefordert meine Steuererklärung für das jahr 2017abzugeben da ich in die Steuerklasse 3 und meine Frau in die 5 gewechselt ist . 2019 wurde ich nicht aufgefordert eine Steuererklärung zu machen . Bis heute habe ich nichts bekommen .Desswegen habe ich auch noch keine abgegeben . Ich habe jetzt gelesen das ich dazu verpflichtet bin und nun frage ich mich welche strafe mich erwarten kann ?

  • Avatar Alexandra sagt:

    Hallo,

    ich war im Jahr 2017 selbstständig, habe dann allerdings im August 2017 eine Vollzeitstelle im Angestelltenverhältnis angenommen und meine Selbstständigkeit aufgegeben. Nun wurde mir mitgeteilt, dass ich verpflichtet gewesen wäre, für das Jahr 2018 eine Steuererklärung abzugeben, und das, obwohl ich nur bei einem Arbeitgeber tätig war und keine selbstständige Tätigkeit mehr ausgeführt habe.
    Bin ich ab jetzt jedes Jahr dazu verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben, nur, weil ich ein Jahr lang selbstständig war?

    Viele Grüße
    Alexandra

  • Avatar Ia Khartonishvili sagt:

    Hallo,
    seit Oktober 2016 wohne ich in Deutschland . Für Jahr 2017 habe ich die Steuererklärung abgegeben. Welche Formulare muss ich ausfühlen für Steuererklärung 2016? ich habe nicht aus EU Land nach Deutschland angekommen.
    Danke im Voraus
    Viele Grüße
    Ia

  • Avatar David sagt:

    Hi,
    ich möchte gerne meine Steuererklärung für das Jahr 2017 abgeben. 2017 war ich von Januar bis August Angestellt. Ab Oktober habe ich dann mein Studium begonnen. Nun habe ich meine Steuererklärung bereits fertig gestellt und möchte Sie abgeben. Meine Frage: 2018 habe ich kein Einkommen gehabt – bin ich dann nach EStG verpflichtet für die Abgabe der Steuererklärung für das Jahr 2018? Danke und Gruß, David

  • Avatar Jürgen Schwab sagt:

    Hallo habe seut 2009 keine Steuererklärung mehr abgegeben wurdecseither auch bicht nehrvdazu aufgefordert. Habe Steuerklasse 4 lebe getrennt bin aber nicht geschieden. Beziehe dieses Jahr Kurzarbeitergeld muss ich Steuererklärung machen?

  • Stefan Heine Stefan Heine sagt:

    Hallo,
    jedes Steuerjahr ist bei der Frage, ob eien Steuererklärung abugeben ist, immer einzeln zu betrachten.

  • Stefan Heine Stefan Heine sagt:

    Hallo,
    wenn Sie Kurzarbeitergeld von über 410 € erhalten, werden Sie eine Steuererklärung erstellen müssen.

  • Avatar Natalie sagt:

    Hallo,

    ich bin aktuell noch Student und habe in den letzten 3 Jahren eine Steuererklärung abgegeben.
    Auf dem Bescheiden stand leider kein Betrag.
    Ab dem nächsten Jahr arbeite ich Vollzeit und bin am überlegen, ob ich künftig eine Steuererklärung machen soll. Bin ich nun verpflichtet die zu machen, weil ich die bereits in den letzten 3 Jahren gemacht habe?

    Liebe Grüße

  • Stefan Heine Stefan Heine sagt:

    Hallo,
    es gibt keine Verpflichtung zur Abgabe, weil Sie die letzten Jahre eine Steuererklärung erstellt haben.

  • Avatar Jessica Schulz sagt:

    Hallo,

    Ich bin Azubi (2te Ausbildung) aber habe nach meiner 1. Ausbildung normal als AN gejobbt und auch immer Steuererklärung gemacht. 2019 war ich komplett in der Lehre und steuerfrei. Muss ich trotzdem eine abgeben oder wäre dies nur freiwillig?

    LG

  • Avatar Frey sagt:

    Hallo. Muss ich denn als alleinerziehende mit einem Kind und Brutto Rente von 12.217,92 Euro im Jahr eine Steuererklärung für 2019 machen? Muss ich überhaupt eine abgeben oder werde ich vom Finanzamt angeschrieben wenn ich eventuell Steuern zahlen muss?

  • Stefan Heine Stefan Heine sagt:

    Hallo,
    leider können wir dies nicht beurteilen. Am besten geben Sie die Daten in smartsteuer ein und prüfen, ob es zu einer Erstattung kommt.

  • Avatar Katrin Wenskus sagt:

    Hallo, ich bin 2020 erstmalig verpflichtet eine Steuerklärung abzugeben, da ich in dem Jahr eine gewisse Zeit arbeitslos war. Bisher habe ich meine Steuererklärungen immer sehr spät abgegeben, stellt sich mir die Frage.
    Kann ich meine Steuererklärung 2019 später wie die für 2020 abgeben oder geht das grundsätzlich nicht?

  • Stefan Heine Stefan Heine sagt:

    Hallo,
    Sie müssen Ihre Steuererklärung für 2020 bis zum 31.07.2021 abgeben – unabhängig davon wann Sie die 2019er Erklärung abgegeben haben.

  • Avatar Ronja Deegener sagt:

    Hallo, ich mache aktuell meine Steuererklärung für 2017, da sich durch meine Studienzeit für dieses Jahr ein Verlustvortrag ergibt. Für 2018 und 2019 lohnt sich für mich keine Steuererklärung. Da ich 2020 angefangen habe zu Arbeiten muss ich für dieses Jahr eine Steuererklärung abgeben. Meine Frage wäre nun, ob der Verlustvortrag aus 2017 in 2020 angerechnet wird, wenn ich für 2018 und 2019 keine Steuererklärung abgebe?

  • Avatar Sascha R sagt:

    Guten Tag,
    im Rahmen der Steuerwoche inkl. Ihrem Vortrag am Freitag habe ich mich erneut intensiv mit der Thematik beschäftigt. Ich habe seit 2014 jedes Jahr eine Steuererklärung abgegeben und auch jedes Jahr eine Rückerstattung erhalten. Für dieses Jahr wird mir nun zum ersten Mal eine Nachzahlung prognostiziert. Zur Abgabe verpflichtet bin ich nicht. Kann ich das Jahr 2020 „einfach“ aussetzen und, sofern für 2021 wieder eine Erstattung prognostiziert wird, wieder eine Erklärung einreichen? Oder muss ich diese Lücke dann schließen?
    Vielen Dank!

  • Stefan Heine Stefan Heine sagt:

    Hallo,
    Sie müssen auch für 2018 und 2019 eine Steuererklärung machen, um einen Verlust aus 2017 nutzen zu können.

  • Stefan Heine Stefan Heine sagt:

    Hallo,
    wenn Sie 2020 nicht zur Abgabe verpflichtet sind, können Sie das Jahr einfach aussetzen und 2021 die nächste Erklärung abgeben. Die Lücke muss dann nicht geschlossen werden.

  • Avatar Marco sagt:

    Ich habe eine ähnliche Frage. Ich habe über die Jahre einen Verlustvortrag angesammelt. Bei meiner letzten Steuererklärung hat sich dieser Vortrag leider geschmälert, obwohl ich nur einen 450 Euro Job hatte, da meine Ausgaben die Einnahmen nicht überstiegen haben. Auch in 2020 hatte ich nur einen 450 Euro Job und überlege nun für 2020 keine Steuererklärung abzugeben, um meinen Verlustvortrag nicht weiter zu schmälern. Kann ich dieses Jahr und ggf. auch nächstes auf eine Abgabe der Steuererklärungen verzichten und erst wieder eine machen, wenn ich den angesammelten Verlust verrechnen kann?

  • Avatar Kathrin S. sagt:

    Hallo, ich habe bis 2015 Steuererklärungen eingereicht. Da ich nicht verpflichtet bin, habe ich, dann ausgesetzt. Nun möchte ich für 2020 einreichen bin, aber noch immer nicht verpflichtet, da Klasse 1. Meine Frage, muss ich für 2016-2019 nachreichen?

  • Avatar Jenrik Steege sagt:

    In der Regel müssen Sie nicht für jedes Jahr eine Steuererklärung einreichen, wenn Sie nicht verpflichtet sind. Am besten kontaktieren Sie das zuständige Finanzamt und fragen dort einmal nach.

  • Avatar Jenrik Steege sagt:

    Verluste können immer nur in das Folgejahr vorgetragen werden. Wenn in diesem Jahr dann ein positiver Gesamtbetrag der Einkünfte vorliegt, wird der Verlustvortrag verrechnet.

  • Avatar Lidia sagt:

    Hallo. Ich habe in Juni 2020 mein Sohn bekommen.
    Ich habe Mutterschaftsgeld, Elterngeld und mein Gehalt bezogen. Im Oktober habe ich meinen Verlobten geheiratet. Nun… ist rausgekommen, hätten wir besser nicht geheiratet, denn wir jetzt als Ehepaar viel Steuer nachzahlen müssen.
    Meine Frage ist, können wir noch getrennt Steuererklärung als Einzelveranlagung machen ? Oder Lohn es sich nicht? Was bleibt uns noch übrig?

  • Stefan Heine Stefan Heine sagt:

    Hallo,
    Sie können zwischen der Zusammenveranlagung und der Einzelveranlagung von Ehegatten (früher getrennte Veranlagung) wählen. Die Wahl können Sie jedes Jahr treffen. smartsteuer berechnet nach Eingabe aller Daten die für Sie günstigste Variante aus.

  • Avatar Didy sagt:

    Hallo,
    Meine Ehemann arbeitet seit Oktober, 2018 in Deutschalnd und er hatt die Steuererklärung für 2018 abgegeben und Geld bekommen. Er hatte es auch für Jahr 2019 gemacht und nichts bekommen, aber musste auch nichts zahlen. Für 2020 hat er noch keine abgegeben, weil wir gehört haben,dass die Frist bis Oktober, 2021 ist. Im Zeitraum von Oktober,2018 bis Juli,2021 war er Steuerklasse 1. Ab 1.7.2021 haben wir Steuerklasse gewechselt von 4/4 in 3/5, weil ich als seine Ehefrau nach Deutschland kam. Hier habe ich gelesen, dass man verpflichtet ist eine Steuererklärung in Klassen 3/5 zu machen. Jetzt weiße ich nicht ob das gut oder schlecht für uns ist. Zurzeit will ich keine Arbeitspläne, möglicherweise nur einen Mini Job, weil ich mich an der Uni Immatrikulieren möchte. Wir haben fast keine Nebenkosten, ausser Mitte. Hoffentlich kommen auch Kinder in der Zukunft, aber jetzt sind wir nur zu zweit.
    Vielen Dank im Voraus. 🙂

  • Avatar peter lindner sagt:

    Meine Steuern von Frau und mir gingen immer 0 zu 0 auf, musste aber 90 € an die Steuerberatung zahlen. Um diese 90 € zu sparen, rief ich auf dem Finanzamt an und erklärte es Ihnen. Die Frau vom Finanzamt sagte mir, sie schaue mal nach und bestätigte meine Angabe. Daraufhin sagte sie mir, Herr.. ich nehme sie aus dem System heraus und sie bekommen keinen Bescheid mehr. Seit dieser Zeit bekomme ich keinen Bescheid mehr zur Aufforderung vom Finanzamt. Was tun?

  • Katrin Lengtat Katrin Lengtat sagt:

    Wir dürfen keine steuerliche Beratung durchführen. Zudem kann ich Ihnen nicht beantworten, ob Ihr Telefonat dazu führte, ob Sie von der Abgabe befreit sind. Bitte wenden Sie sich dazu an Ihr Finanzamt.

  • Avatar Maria sagt:

    Ich hatte mal vor Jahren mehrere Jahre hintereinander Lohnsteuerjahresausgleich beim Finanzamt abgegeben. Hat sich aber nicht wirklich gelohnt. Ein Jahr musste ich 20 E nachzahlen… (Als Angestellte in einer Firma, keine anderen Einkünfte). Als ich das Folgejahr kein Lohnsteuer ausgleich gemacht hatte, bekam ich ein Drohschreiben mit Bussgeldforderung vom örtlichen Finanzamt. Ich habe dann dort angerufen, dasss ich nicht verpflichtet bin, einen Lohnsteuerjahresausgleich zu machen, da ich keine ausserordentlichen Einkünfte habe. Hörte der Finanzamtangestellte zwar nicht gerne, ist aber so. Habe dann auch nie wieder etwas vom Finanzamt gehört. Kein Bussgeld etc.
    Denn ich war eben gesetzlich nicht verpflichtet, einen LST-Jahresausgleich zu machen. Ich fand diese Bussgeldandrohung vom örtlichen Finanzamt bedenklich! Ich konnte es mir nur erklären, dass die Gemeinden 15 Prozent des Aufkommens an Lohnsteuer erhalten und deswegen das Finanzamt hinter den LST-Ausgleichen her war.

  • Avatar Sofie sagt:

    Hallo, ich (Stucent) habe 2019 Arbeitslosengeld erhalten und deshalb eine Steuererklärung angegeben. 2020 hatte ich keine Einkünfte und habe keine abgegeben. Nun kam Aufforderung. Bei meinem Anruf sagt Finanzamt, die Aufforderung käme, weil ich 2019 eine abgegeben hätte und Lohnersatzleistungen gehabt haben könnte. Diese wären ja aber übermittelt worden. Ich sagte dann, dass ich keine hatte und ob ich nun eine Nullmeldung machen muss. Meinte die Dame nein dann nicht. Hat das Finanzamt irfendwas anderes im Schilde? Und bin ich jetzt it dem Telefonat auf der sicheren Seite? Danke dür die Antwort

  • Avatar Daniel sagt:

    Ich habe 2019 das erste mal eine Erklärung gemacht für 2016 und bekomme seitedem jhärlihc ein Schreiben ich muss meine Erklärung abgeben sonst zahl ich Strafe….Akruel muss ich wieder für 2020 eine abgeben wo cih letztes jahr erst die für 2019 abgeben musste. Auch nach AUfforderung

  • Avatar Boris sagt:

    Hallo zusammen,
    Ich habe eine Frage die mir hoffentlich einer beantworten kann. Ich habe in 2020+21 wegen Kurzarbeit und Home Office eine Steuererklärung machen müssen (wurde ja in den Medien auch so gesagt!). Nun erhalte ich die Erinnerung vom Amt für 2022 eine nachzureichen. Meine Frage ist, muss ich die wirklich machen oder ist diese Nachricht hinfällig und kann das Schreiben ignorieren/ da anrufen und was beantragen das ich keine mehr machen will? Habe sonst noch nie eine gemacht die ganzen Jahre nur extra für diese Zeiten.

  • Avatar VK sagt:

    Hallo Boris,

    schaue hier sehr gerne einmal in den folgenden Blogartikel, hier kannst du nachlesen, wer eine Steuererklärung machen muss: https://www.smartsteuer.de/blog/2023/07/18/wer-muss-eine-steuererklaerung-machen/

    Liebe Grüße
    Dein smartsteuer-Team

  • Avatar Anna Lena sagt:

    Hallo smartsteuer Team,
    meine letzte Steuererklärung war für das Jahr 2020 (Steuerklasse 1, nicht verpflichtet). 2021 war ich im Ausland und seit April 2022 wieder in Deutschland, immer beim gleichen Arbeitgeber.

    Für die Jahre 2021 und 2022 habe ich keine Steuererklärung gemacht.
    Jetzt würde ich gerne eine für 2023 machen. Werde ich dazu verpflichtet, rückwirkend sie für die andere Jahre zu machen?

    Vielen Dank im Voraus!

    Viele Grüße

  • Avatar Gerhard Wendt sagt:

    Ich wurde mit 91 Jahren plötzlich zur Abgabe der Steuererklärung für 2020 und 21 aufgefordert. Zuvor war ich seit 2010 Steuerbefreit. Nun überlege ich, ob ich freiwillig auch gleich die Steuererklärung für 2022 und 2023 abgeben sollte, damit meine Erben sich nicht damit abquälen müssen.Mir ist bewusst, dass ich nachzahlen muss, aber eigentlich ist es ja egal wann.

  • Avatar KV sagt:

    Hallo Anna Lena,

    ja, du kannst deine Steuererklärung für 2023 einfach einreichen, ohne dadurch die letzten Jahre auch einreichen zu müssen.

    Liebe Grüße
    Dein smartsteuer-Team


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