14.02.2020 · Arbeitnehmer · smart steuern ·
Lesezeit: 2 Min.

Kleine Änderung, große Wirkung – die Verlustbeschränkung

Weihnachten liegt nun schon ein paar Wochen zurück. Doch die Bundesregierung hat kurz vorm Fest ein solch unwillkommenes Geschenk unter den Baum gelegt, dass wir jetzt noch mal darauf eingehen müssen. Es geht um Börsengeschäfte – und deren Besteuerung. Mit einer ab 2021 geplanten Änderung im Einkommensteuergesetz kann es zu der absurden Situation kommen, dass Anleger mehr Steuern zahlen als Sie überhaupt an Gewinnen gemacht haben. Wie das gehen soll – Sie erfahren es hier im Blog. 

So entsteht ein Verlustgeschäft

Um das alles zu verstehen, arbeite ich mit einem vereinfachten Beispiel. Ein Anleger hat in einem Jahr 70.000 Euro verdient. Aber auch 60.000 Euro verloren. Er hat also einen Gewinn von 10.000 Euro.

  • Bisherige Regelung: Der Anleger müsste den Gewinn von 10.000 Euro versteuern. Das wären 2.500 Euro. (10.000 Euro Gewinn x 25 % Kapitalertragsteuer – Wir lassen Sparerpauschbetrag auf der einen und den Soli auf der anderen Seite mal weg, es geht hier nur ums Prinzip.) Ihm blieben also 7.500 Euro.
  • Nach der neuen Regelung dürfte er nur noch 10.000 Euro seiner Verluste mit den 70.000 Euro Verdienst verrechnen. Er müsste also 60.000 Euro versteuern, das sind dann 15.000 Euro Steuern. Ihm bliebe also nix, sondern ein Verlust von 5.000 Euro.

Nun gibt es aber einige Einschränkungen. Diese Regelung bezieht sich auf sogenannte Termingeschäfte. Das sind unter anderem Derivate und Optionsscheine. Zudem lassen sich die „übrig gebliebenen“ Verluste ins nächste Jahr vortragen, da aber auch wieder nur bis zu 10.000 Euro. 

Und wenn Sie jetzt sagen, von solchen Summen kann ich nur träumen und außerdem habe ich mit Termingeschäften sowieso nichts am Hut, dann liegen Sie unter Umständen falsch. Aber dazu gleich mehr. 

Warum das Ganze?

Die Bundesregierung will damit die besonders spekulativen Termingeschäfte unattraktiver machen. Zu finden ist das Gesetz übrigens hier auf Seite 15. Es geht um die Ergänzung von Paragraph 20 Absatz 6 Satz 4.
Aber wie so oft ist das alles vermeintlich gut gedacht, aber dann doch schlecht gemacht. 

So greift die neue Verrechnungsmethode mit den maximal 10.000 Euro an Verlusten auch bei einem Totalverlust. Wenn ein Unternehmen insolvent geht, bleiben die Anleger auf den Verlusten sitzen und können eben unter Umständen nur einen Teil abziehen. Da braucht es also nicht mal ein Termingeschäft.
Außerdem müssen dann Banken die Steuern sofort abführen. Das könnte dazu führen, dass die Kleinanleger ihr Geld erst über die nächste Steuererklärung erhalten. 

Es ist jetzt am Bundesrat, dieses Gesetz so nicht kommen zu lassen. Hoffnung besteht da immerhin, denn der Bundesrat hatte in einer Stellungnahme zu einer früheren Version durchaus Kritik angemeldet. „Anders als der Gesetzentwurf suggeriert, sind von derartigen Verlusten nicht nur hochspekulative Anlagen betroffen, sondern insbesondere auch klassische Kapitalanlagen, wie beispielsweise Finanzierungsdarlehen.“ Auch gab es da prinzipielle Bedenken, ob es überhaupt verfassungsgemäß sei, Gewinne zu besteuern, Verluste aber nur zum Teil. 

Wir bleiben da dran, versprochen.


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