09.07.2019 · Arbeitnehmer · smart leben ·
Lesezeit: 3 Min.

Urlaubsgeld oder Erholungsbeihilfe – was ist besser?

Es ist ein doppelt schönes Gefühl, wenn man erstens in den Urlaub gehen kann  – und zweitens der Chef dafür auch noch zahlt, zumindest einen Teil. Ich rede vom Urlaubsgeld, dass laut Studie jeder zweite Angestellte in Deutschland erhält. Davon hat bestimmt jeder schon mal gehört. Aber was soll bitteschön die Erholungsbeihilfe sein? Es ist auf jeden Fall schon mal was anderes als Urlaubsgeld. Doch wo liegen die Unterschiede, wer hat Anspruch auf was – und wie sieht es mit Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen aus? Viele Fragen. Alle Antworten gibt es hier. 

Wann gibt es Urlaubsgeld und Erholungsbeihilfe?

Bei beiden gilt die einfache Regel: Sie sind zuerst einmal freiwillige Leistungen des Arbeitgebers. Und warum zahlen dann doch recht viele Urlaubsgeld? Weil sie müssen! Was sich erstmal widersprüchlich anhört, hat eine einfache Erklärung. Eine Firma muss Urlaubsgeld oder Erholungsbeihilfe zahlen, wenn das vertraglich vereinbart ist – in einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder dem Arbeitsvertrag. Es gibt dann noch den seltenen Fall der „betrieblichen“ Übung. Das heißt, der Chef hat drei Jahre lang freiwillig und ohne einen Vorbehalt das Geld in gleicher Höhe gezahlt – dann hat der Arbeitnehmer ab dem vierten Jahr ein Anrecht auf die Zahlung, die dann so etwas wie ein Gewohnheitsrecht darstellt. Genau das können Firmen aber von vornherein schriftlich ausschließen.

Urlaubsgeld – das volle Abgaben-Ballett

Wer schon mal Urlaubsgeld bekommen hat, weiß es ohnehin. Der Betrag steht dann in einer der monatlichen Gehaltsabrechnungen drauf  – und sorgt dafür, dass man zwar mehr Netto als üblicherweise hat, aber der Unterschied ist bei weitem nicht so groß wie erhofft. Der Grund: Nicht nur die Sozialversicherungsbeiträge werden abgezogen, das Urlaubsgeld wird auch wie Arbeitslohn ganz normal versteuert. Und da die Summe aus Gehalt und Urlaubsgeld auch vergleichsweise hoch ist, steigt zu allem Überfluss auch noch der Steuersatz deutlich an. 

Erholungsbeihilfe – alles netto wie brutto, wenn…

Wenn wir schon so weit ausgeholt haben, sollte die Erholungsbeihilfe schon andere Möglichkeiten bieten. Sie ist – in gewissen Grenzen – steuer- und sozialversicherungsfrei. Nur der Arbeitgeber versteuert pauschal mit einem Steuersatz von 25 Prozent.
Natürlich ahnen Sie es schon: Die Grenzen sind eng gesteckt. Leider. Abgabenfrei ist die Erholungsbeihilfe bis zu 156 Euro pro Jahr für Singles und bis zu 260 Euro für Ehepaare. Für jedes Kind kommen noch mal 52 Euro dazu.
Aber immerhin, besser als nichts, sagt man da. Und doch sollten Sie lieber zweimal hinsehen… 

Erholungsbeihilfe – das sollten Sie beachten

Es sind im Wesentlichen drei Dinge, die wichtig sind:

  • Mit dem Urlaubsgeld können Sie machen, was Sie wollen. Die Erholungsbeihilfe ist zweckgebunden, Sie müssen die Belege auch aufheben für das Finanzamt. 
  • Bei den oben genannten Zahlen handelt es sich um Freigrenzen. Das bedeutet: Kommen Sie mit Ihren Erholungsausgaben auch nur einen Euro über die Grenze, ist plötzlich alles steuer- und sozialversicherungspflichtig. Es ist auch nicht als ein Zuschuss für den großen Urlaub gedacht.  
  • Sie müssen die Erholungsbeihilfe auch komplett ausgeben – Nachweise nicht vergessen. Sonst drohen auch hier wieder Steuern und Beiträge. Da die Summen nicht riesig sind, kommen vielleicht auch Tagesausflüge im Urlaub oder der Besuch eines Vergnügungsparks oder Spaßbads infrage. Aber wie schafft man es, genau auf 156 Euro (oder die anderen Summen) zu kommen? Das ist doch im Vorfeld gar nicht möglich.
    Es gibt aber einen einfachen Ausweg: Wenn Ihr Chef prinzipiell Erholungsbeihilfe zahlt, machen Sie zuerst Erholung. Sammeln Sie die Belege und reichen sie diese danach beim Chef ein. Und wenn Sie Belege für 148 Euro haben, zahlt der Chef eben 148 Euro Erholungsbeihilfe – steuer- und sozialversicherungsfrei.

Was bedeutet das konkret für mich?
Arbeitgeber können Urlaubsgeld oder Erholungsbeihilfe an Ihre Angestellten zahlen. Urlaubsgeld ist in der Regel deutlich mehr, dafür ist es auch immer steuer- und sozialversicherungspflichtig. Erholungsbeihilfe kann es im kleinen Rahmen und unter einigen Voraussetzungen hingegen auch ohne Abzüge geben. Verschaffen Sie sich ein schnellen Überblick mit unserem Brutto Netto Rechner wie es sich auswirkt.

 


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