13.11.2018 · Arbeitnehmer · smart steuern ·
Lesezeit: 3 Min.

Muss ich eine Prämie von der Bank versteuern?

Wer bietet mehr? 50 Euro, 100 Euro und manchmal sogar noch höhere Beträge. Die Banken lassen sich Neukunden einiges kosten. Und locken mit Geld- und Sachprämien für die Eröffnung eines Kontos oder der Übertragung eines Wertpapierdepots. Geld, das wohl jeder gut gebrauchen kann. Doch bevor sie alles ausgeben, lesen Sie bitte diesen Blogbeitrag. Denn wenn Sie Geld erhalten, ist die Steuer in der Regel nicht weit weg.

Wie ist die Sachlage?

Stöbert man ein bisschen durchs Internet, findet man dazu ganz verschiedene Vorschläge. Der lustige gemeinte Spruch „Es steht im Internet, dann muss es stimmen“ führt also schon mal nicht zum Ziel. Wenn Sie also zum Beispiel irgendwo gelesen haben, dass Sie eine solche Prämie bei der Steuer gar nicht erwähnen müssen, haben Sie so etwas wie Fake News.
Richtig ist auf jeden Fall, dass diese Prämien als „sonstige Einkünfte“ versteuert werden müssen. Das sind spezielle Einnahmen, die sich keiner anderen Einkunftsart zuordnen lassen.
Gelegentlich sprechen einige Fachleute davon, dass das nur im Fall eines zinslosen Kontos der Fall ist – wie etwa in diesem Artikel in der FAZ. Doch die vorherrschende Meinung ist das ganz sicher nicht.

Sach- statt Geldprämie

Nicht nur Bares ist Wahres – und deshalb gibt es manchmal statt Geld auch Sachprämien. Die schlechte Nachricht: Auch diese müssen versteuert werden. Und zwar zu dem Wert, dass das Gerät bei Erhalt hat. Das nennt sich dann „gemeiner Wert“. Wenn Sie es also für 99 Euro bei einem Preisvergleich sehen, müssen Sie diesen Wert angeben.
Im ersten Moment klingt das nach einem „Wie gewonnen, so zerronnen“. Aber jetzt kommen gleich die guten Nachrichten.

Freigrenzen und abziehbare Kosten

Zuerst noch ein Tipp: Bei neuen Aktiendepots gibt es als Prämie manchmal auch Vergünstigungen für eine gewisse Zahl an Trades (Handelsaufträge). Die sind schon mal steuerfrei – und Sie müssen diese auch nicht bei der Steuererklärung angeben.
Gibt es diese Möglichkeit nicht, kommen Sie aber vielleicht trotzdem um eine Steuerzahlung herum. Denn für die „sonstigen Einkünfte“ gibt es eine Freigrenze von 256 Euro pro Jahr. Klingt erstmal nicht viel, aber fast immer haben Sie keine weiteren solcher Einnahmen – und bleiben damit in der Regel unter der Freigrenze. Es sei denn, Ihre Prämie ist mehr als 256 Euro wert. In jedem Fall müssen Sie die Prämie in der Steuererklärung angeben, Steuern werden aber nur fällig, wenn Sie über 256 Euro kommen.
Und vielleicht sogar ein bisschen mehr. Denn Sie können von diesen Einnahmen Kosten abziehen, die Ihnen bei der Kontoeröffnung entstanden sind. Etwa Porto für die zurückgeschickten Verträge oder Fahrtkosten, wenn Sie die Bank deshalb aufgesucht haben.
Achtung: Eine Freigrenze kann gemein sein. Denn wenn Sie auch nur einen Euro darüber liegen, wird alles versteuert. Anders als beim Freibetrag, hier wird nur das versteuert, was über der Grenze liegt. Mehr zu Freibeträgen, Freigrenzen und Pauschalen finden Sie übrigens in unserem Steuer-ABC.

Was bedeutet das konkret für mich?
Wenn Sie bei der Bank eine Prämie für ein neues Konto oder Aktiendepot erhalten, müssen Sie diese in Ihrer Steuererklärung als „sonstige Einkünfte“ angeben. Es gibt dafür allerdings eine Freigrenze. Bleiben Sie bei Ihren sonstigen Einkünften abzüglich entstandener Kosten unter 256 Euro, wird keine Steuer fällig.   

 

Mandy Pank
Verfasst von:
Mandy ist im Marketing tätig und immer darauf bedacht steuerliche Themen so einfach wie möglich aufzubereiten. Dabei hilft ihr natürlich auch ihr Hintergrund als Steuerfachangestellte. Sie versetzt sich gerne in die Lage der Kunden, um herauszufinden, wo der Schuh drückt. Doch auch für ihre Kollegen hat sie immer ein offenes Ohr und steht ihnen mit Rat und Tat zur Seite.
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LETZTE BEITRÄGE

Bisherige Kommentare (Selber ein Kommentar hinterlassen)

  • Avatar Elena de Moya sagt:

    Wird beim Smartsteuer gezielt danach gefragt? Ich kann mich nicht daran erinnern. Und wird auch man an der Abziehung der Kosten erinnert bzw. werden diese von Smartsteuer berechnet bzw. abgezogen? Fahrtkosten, wie viel pro km, wenn man mit eigenem Pkw?

    Also Vergünstigungen müssen nicht, aber Sach- oder Geldprämien ja

    Kann man diese Kosten auch irgendwo gelten lassen, wenn man keine Prämie erhalten hat, oder sind diese, die 16€ Pauschal, die man ohne weitere Überprüfung anerkannt bbekommt pro Konto?

  • Stefan Heine Stefan Heine sagt:

    Guten Morgen,
    in der Version für 2018 wird unsere Hilfe hierauf eingehen.

  • Avatar Regina Schmidt sagt:

    Müssen meine Verkäufe bei eBay verstört werden? Also z.B. mein altes Fahrrad habe ich verkauft und Geld eingenommen????

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Generell wären auch Verkäufe von Wirtschaftsgütern steuerpflichtig, wenn sie innerhalb eines Jahres ge- und wieder verkauft werden.
    Verkauft man seine alten Sachen bei ebay, handelt es sich Gegenstände des täglichen Gebrauchs. Diese sind von der Regelung ausgenommen.

  • Avatar Alex sagt:

    Also ob die Erlangung des „Startbonus“ oder wie auch immer das ganze von der Bank genannt wird, eine „Leistung“ i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG ist, sei mal dahingestellt. Ich behaupte: ich erbringe damit keine Leistung… gibt es dazu Urteile? Verwaltungsanweisungen?

  • Stefan Heine Stefan Heine sagt:

    Hallo Alex,
    das Bundesministerium der Finanzen hat klargestellt, dass es sich um eine steuerpflichtige Leistung handelt:

    „Wird ein Wertpapierdepot auf ein anderes Kreditinstitut übertragen und zahlt das übernehmende Kreditinstitut dafür eine Geldprämie, so stellt diese Geldprämie Einkünfte aus sonstigen Leistungen im Sinne des § 22 Nummer 3 EStG dar, sofern sie nicht einer anderen Einkunftsart (§§ 13, 15, 18 oder 21 EStG) zugeordnet werden kann. Das übernehmende Kreditinstitut hat den Kunden bei Auszahlung der Geldprämie auf die Steuerpflicht hinzuweisen.

    Wird dagegen ein Kontoguthaben auf ein anderes Kreditinstitut übertragen oder erstmalig bei einem Kreditinstitut ein Depot eröffnet und wird dafür eine Geldprämie unter der Bedingung gezahlt, dass Wertpapiere beim übernehmenden / eröffnenden Kreditinstitut erworben werden, so mindert die für die Übertragung des Kontoguthabens gezahlte Geldprämie die Anschaffungskosten dieser Wertpapiere. Die Geldprämie ist mit den Anschaffungskosten der erworbenen Wertpapiere in der Reihenfolge deren Erwerbs zu verrechnen.“

  • Avatar Alex sagt:

    Hallo Stefan,
    vielen Dank für die Ausführungen.
    Im Blog ging es aber auch nur um die reine „Eröffnung eines Kontos“.
    Davon steht im zitierten BMF Schreiben nichts. Ein Übertrag von Aktien, Geld o.ä. findet also nicht statt. „Werde Kunde und bekomme xy € Startguthaben“ liest man oft.
    Dieses reine Startguthaben ist m.E. nicht steuerpflichtig, da es weder im BMF Schreiben genannt ist, noch den Tatbestand des § 22 Nr. 3 EStG erfüllt.
    Oder? 🙂
    Abgesehen davon haben Bekannte von Bekannten auch schon Startguthaben bekommen und die wurden bei Auszahlung nie von der Bank auf eine Steuerpflicht hingewiesen 😉

  • Stefan Heine Stefan Heine sagt:

    Hallo Alex,
    überwiegend wird eine solche Startprämie als eine steuerpflichtige Leistung angesehen.

  • Avatar Armin sagt:

    Erhöht sich der Freibetrag bei der Heirat auf den doppelten Betrag bzw. gilt dies für mich und meine Frau separat? Oder habe ich hier durch die Heirat einen Nachteil?

    Wie ist es bei der Eröffnung eines Gemeinschaftskontos? Meine Frau und ich würden 100 € bekommen. Ich habe bereits 150 € von anderen Angeboten erhalten, meine Frau bereits 100€

  • Stefan Heine Stefan Heine sagt:

    Hallo,
    der Freibetrag gilt je steuerpflichtige Person.

  • Avatar Achim sagt:

    Der vermeintliche „Freibetrag“ bei den „Sonstigen Einkünften“ ist kein Freibetrag, sondern eine Freigrenze.

    Unterschied:
    Ein Freibetrag wird von den zu versteuernden Einkünften abgezogen. Versteuert wird der Rest.

    Bei einer Freigrenze bleiben Einkünfte unterhalb der Freigrenze steuerfrei. Überschreiten die Einkünfte die Freigrenze, wird der gesamte Betrag der Einkünfte versteuert.

  • Avatar Frederik sagt:

    Ist ein gewährter Gutschein (in Höhe von z. Bsp. 500 € für Amazon) bei Neueröffnung eines Wertpapierdepots nach einer Neuinvestition in geforderter Höhe auf dieses Depot im Sinne von § 22 Nr. 3 EStG steuerpflichtig?
    Wenn ja, kann bei Zusammenveranlagung eines Ehepaares die Freigrenze von 256 € zweimal in Anspruch genommen werden, so daß erst ein Gutschein über 512 € versteuert werden muß?

  • Avatar Leif Borgman sagt:

    Hallo Frederik,

    leider können wir dir bei dieser Angelegenheit nicht helfen, da es sich dabei um steuerliche Beratung handelt. Hier ist aber ein Blogartikel von uns, der dir vielleicht helfen könnte: https://www.smartsteuer.de/blog/2018/11/13/muss-ich-eine-praemie-bei-der-bank-versteuern/

    Viele Grüße,
    dein smartsteuer-Team


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