26.11.2018 · Arbeitnehmer · smart steuern ·
Lesezeit: 3 Min.

Beerdigungskosten von der Steuer absetzen?

Der Tod ist ein Thema, über das kaum jemand gerne spricht. Vielleicht war es ja doch gestern am Totensonntag der Fall, an dem man der Toten gedenkt und die Gräber schmückt. Wir wollen das Datum zum Anlass nehmen, um zu erklären, wie es sich mit den Beerdigungskosten verhält. Da kommen ja meist schnell ein paar Tausender zusammen. Wer zahlt die? Und lassen sich diese Ausgaben von der Steuer absetzen? Sie erfahren es in diesem Blogbeitrag.

Wer muss die Beerdigungskosten tragen?

Die Erben der oder des Verstorbenen sind laut BGB dazu verpflichtet, die Kosten zu übernehmen. So weit – so gut. Das gilt auch für eine Erbengemeinschaft. Und wenn es kein Testament gibt? Dann greift die gesetzliche Erbfolge – und es gibt auch wieder Erben.
Nach diesem rechtlich einfachen Fall kommen die komplizierteren. Wenn es keine Erben gibt – oder das Erbe ausgeschlagen wird – dann muss die Person die Kosten übernehmen, die gegenüber dem oder der Toten unterhaltspflichtig war. Bei Eheleuten der Witwer oder die Witwe, ansonsten Kinder, Eltern, Großeltern und Enkel.
Wer nichts erbt, ist nicht unbedingt verpflichtet, die Beerdigungskosten zu übernehmen. Allerdings gibt es sittliche Gründe, es doch zu tun (wenn man dazu in der Lage ist). Etwa wenn der Freundes- und Familienkreis es einfach erwartet.

Wann lassen sich Beerdigungskosten absetzen?

Prinzipiell kann die Person die Kosten absetzen, die sie auch bezahlt hat. Dazu zählen wirklich alle Ausgaben, die mit dem Tod entstanden sind. Also von der Traueranzeige über die Trauerfeier bis zur Grabstätte. Maximal bis zu 7.500 Euro. Aber jetzt kommt das große ABER: Absetzbar sind die Kosten der Bestattung nur dann, wenn man sie auch selbst bezahlt hat. Und nicht aus dem Erbe der oder des Verstorbenen.
Weil wir gerade beim Erben sind: Natürlich müssen Sie aufs Erbe auch Steuern zahlen. Es gibt allerdings zum Teil recht hohe Freibeträge. Ausführlicher können Sie das in unserem Steuer-ABC nachlesen.

Wie werden Bestattungskosten abgesetzt?

Wenn also der Fall eintritt und Sie die Kosten wirklich aus eigener Tasche (und nicht aus dem Erbe) zahlen, können Sie das als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen. Zu den außergewöhnlichen Belastungen gehören auch Krankheitskosten (etwa Zahnersatz oder eine Brille) und Pflegekosten. Leider lässt sich bei den außergewöhnlichen Belastungen nicht die komplette Summe von der Steuer absetzen – sondern erst ab einer „zumutbaren Belastung“. Deren Grenze berechnet sich nach der Höhe des Einkommens, dem Familienstand und der Zahl der Kinder. Wie das genau funktioniert, können Sie in diesem Blogbeitragzumutbare Belastung- die Grenzen sinken“ nachlesen. Eine erste Orientierung bietet auf jeden Fall das passende Steuertool zur Berechnung der Belastung.

Was gilt als Aufwand für die Beisetzung?

Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung oder aus einer Lebensversicherung, die anlässlich des Todes eines nahen Angehörigen außerhalb des Nachlasses zufließen, sind auf die als außergewöhnliche Belastung anzuerkennenden Kosten anzurechnen.

Zu den außergewöhnlichen Belastungen gehören aber nur solche Aufwendungen, die unmittelbar mit der eigentlichen Bestattung zusammenhängen. Nur mittelbar mit einer Bestattung zusammenhängende Kosten werden mangels Zwangsläufigkeit nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Zu diesen mittelbaren Kosten gehören z. B. Aufwendungen für die Bewirtung von Trauergästen, Aufwendungen für die Trauerkleidung oder auch Reisekosten für die Teilnahme an einer Bestattung eines nahen Angehörigen.

Was bedeutet das konkret für mich?
Wenn Sie die Kosten für eine Beerdigung aus eigener Tasche übernehmen, können Sie diese als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen – allerdings erst ab einer zumutbaren Belastung.

    


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