24.01.2023 · Beliebte Beiträge · Selbstständige · smart leben · smart steuern ·
Lesezeit: 3 Min.

Neues Gesetz: Kleine Photovoltaikanlagen werden ab 2023 steuerfrei!

Sie haben richtig gelesen. Für kleinere Solaranlagen müssen ab dem 1. Januar 2023 keine Einkommenssteuer und keine Umsatzsteuer mehr gezahlt werden. Bisher war die Stromerzeugung mit PV-Anlagen mit ziemlich viel Papierkram verbunden. Mit der neuen steuerlichen Entlastung ebnet die Bundesregierung deshalb den Weg für viele Umweltbewusste. Denn die Bürokratie fällt jetzt fast komplett weg. Was dabei genau gilt, wie Sie bei der Steuererklärung trotzdem noch sparen können – und welches besondere Tool smartsteuer für alle Solarstromerzeuger programmiert hat – lesen Sie diese Woche.

Diese neuen Regeln für PV-Anlagen stehen im Jahressteuergesetz 2022

Okay, so ganz ohne Papierkram geht es noch nicht. Natürlich gibt es bei der Anschaffung und dem Betrieb einer Photovoltaikanlage immer noch ein paar Dinge zu beachten. Allerdings haben die Formalitäten rund um die Stromerzeugung dank der Neuregelung erheblich abgenommen. Und auch eine Gewerbeanmeldung ist nicht mehr notwendig. Damit wird die alternative Energiegewinnung aus dem eigenen Zuhause für viele attraktiver. Denn jetzt lässt sich damit Zeit und Geld sparen. Aber was ändert sich denn nun genau?

  1. Auf die Lieferung und die Installation von Photovoltaikanlagen fällt ab dem 1. Januar 2023 keine Umsatzsteuer mehr an. Das nennt sich Nullsteuersatz und gilt dann, wenn die PV-Anlage auf einem Wohngebäude oder in der Nähe davon angebracht wird. Das kann, zum Beispiel, ein Garagendach, ein Schuppen oder ein Bereich im eigenen Garten sein. Bisher musste hier noch mit 19 % Umsatzsteuer gerechnet werden.

Für Anlagen, die schon bestellt sind, gilt als Stichtag der Liefertermin oder der Installationstermin. Liegt dieser Termin im Jahr 2023, dann greift die neue Regelung – sonst leider nicht.

Hinweis: Die PV-Firmen müssen keine Umsatzsteuer mehr auf ihre Produkte erheben. So können Photovoltaikanlagen auch günstiger werden. Gesetzlich verpflichtet sind sie dazu aber nicht.

  1. Für die Abgabe von selbst-erzeugtem Strom ins allgemeine Stromnetz fällt ab 2023 auch keine Umsatzsteuer mehr an. Bisher galt die Regel für die sogenannte Einspeisung nur, wenn die Betreiberin oder der Betreiber der Anlage Gebrauch von der Kleinunternehmerregelung machte.

Hinweis: Da sich mit dem Abverkauf des eigenen Stroms ein „Einkommen“ ergibt, muss sich jeder mit einer eigenen PV-Anlage weiterhin beim Finanzamt anmelden. Allerdings fällt die Besteuerung – und damit auch die Einnahmen-Überschuss-Rechnung – am Ende des Jahres weg. Viel mehr noch: Der Gewinn aus kleinen PV-Anlagen muss gar nicht mehr in der Steuererklärung angegeben werden. Die Umsatzsteuererklärung muss aber weiterhin abgegeben werden.

Die Befreiung gilt für diese kleinen Photovoltaikanlagen: PV-Anlagen in (oder nahe bei) Einfamilienhäusern bis zu 30 Kilowattstunden bei Höchstauslastung (kWp), PV-Anlagen auf Mehrfamilienhäusern mit 15 kWp pro Wohn- oder Gewerbeeinheit und mehrere PV-Anlagen mit insgesamt bis zu 100 kWp, die einer Person gehören. Anlagen auf Eigenheimen sind übrigens meist rund zehn kWp groß.

  1. Die Steuerfreiheit für die oben genannten Photovoltaikanlagen gilt immer – egal wofür der Strom nachher verwendet wird.

Keine Steuererklärung für Photovoltaikanlagen wegen Steuerfreiheit?

So schön diese Nachricht auf den ersten Blick auch ist – einen Nachteil bringt sie doch mit sich: Ab 2023 können Betreiberinnen und Betreiber von kleinen PV-Anlagen die Ausgaben für Reparaturen und die Anschaffungskosten nicht mehr von der Steuer absetzen. Aber keine Sorge, einen ganz legalen Trick können sich Steuerzahlende doch noch zu Nutzen machen, um sich einen Teil der Kosten vom Fiskus erstatten zu lassen. Denn insgesamt 20 % der Kosten für die Installation und Wartung können als Handwerksleistung immer noch abgezogen werden. Das gilt für insgesamt maximal 1.200 €.

Was bedeutet das konkret für mich?

Treue smartsteuer Leserinnen und Leser wissen: In der Online-Steuererklärung von smartsteuer haben wir einen Abschnitt nur für Photovoltaikanlagen eingefügt. Und der lässt sich auch mit der Neuregelung ideal nutzen. Schließlich wird der bürokratische Teil so maximal einfach. Hier sehen Sie alle aktuellen Regelungen noch einmal ganz genau.

Wer schon länger mit dem Gedanken gespielt hat, selbst aktiv zu werden und mit einer Photovoltaikanlage auf alternativen Strom zu setzen – dem stehen mit der Befreiung der Steuern viel weniger Hindernisse im Weg. Denn bisher war der unvermeidliche Papierkram für viele noch eine Hürde. Der Ansturm auf kleine Solaranlagen wird wohl trotzdem ausbleiben – auch wenn sich die Bundesregierung das wohl anderes erhofft hat. Denn ganz ohne Buchhaltung kommt man hier trotzdem nicht aus.

Eine übersichtliche Zusammenfassung zu allen Änderungen und Neuregelungen haben wir wie immer auch auf unserem smartsteuer YouTube-Kanal zusammengefasst:




 

Bisherige Kommentare (Selber ein Kommentar hinterlassen)

  • Avatar Gerd-Otto Eckstein sagt:

    bisher habe ich meine Anlage abgeschrieben – kann ich das in der Zukunft dann nicht mehr machen ?

  • Avatar Frank Donat sagt:

    Hallo,
    Vielen Dank für den informativen Artikel.
    Ich werde meine Bestandsanlage in 2023 erweitern.
    Wie gehe ich dann mit der USt. vor? Die USt. für die Einspeisung muss ich wohl komplett erklären. Kann ich denn den Ertrag für den Selbstverbrauch dann nur anteilig (Bestand zu Neu) der MwSt. unterziehen?
    Wird die Software das dann in 2024 auch verarbeiten können?
    Viele Grüße, Frank Donat

  • Avatar Tobias sagt:

    Sehr informativer Artikel, vielen Dank. Eine Sache blieb mir noch unklar. Sie schreiben in dem Absatz, der mit „2.“ beginnt, dass für die Abgabe von selbst erzeugtem Strom keine USt. anfällt. Am Ende des nächsten Absatzes schreiben Sie dann, dass aber weiter eine USt-Erklärung abgegeben werden muss. Ich verstehe den Zusammenhang nicht. Welche USt erkläre ich denn, wenn ich gar keine einnehmen muss?

  • Avatar Jenrik Steege sagt:

    Hallo Tobias,
    dass keine Umsatzsteuer anfällt heißt nicht direkt, dass keine Umsatzsteuererklärung abgegeben werden muss. Bitte schauen Sie hier für weitere Informationen:

    https://www.smartsteuer.de/online/faq/welche-steuerlichen-aenderungen-gelten-fuer-pv-anlagen-ab-2022/
    https://www.smartsteuer.de/online/faq/wer-muss-eine-umsatzsteuererklaerug-erstellen/

    Viele Grüße
    Jenrik von smartsteuer

  • Avatar Paula Menge sagt:

    Hallo Frank,

    bitte habe Verständnis, dass wir keine steuerliche Beratung durchführen dürfen.
    Wir empfehlen Ihnen, sich mit dem Finanzamt in Verbindung zu setzen und die weitere Vorgehensweise abzusprechen.

    smartsteuer wird vermutlich für das Steuerjahr 2023 keine EÜR mehr für PV-Anlagen anbieten, da die Abgabe für den Großteil der Pv-Anlagenbeseitzer wegfallen wird.
    Trotzdem ist die Erstellung einer EÜR über den Punkt Gewerbe weiterhin möglich.

    Viele Grüße
    Paula von smartsteuer

  • Avatar Sam sagt:

    Hallo,

    zu Punkt 2 eine Frage: Auf welche Rechtsgrundlage stützt sich diese Aussage? Soweit mir bekannt, greift für den Verkauf bzw. die Einspeisung von Strom weiterhin der reguläre Steuersatz, solange ich nicht Gebrauch von der Kleinunternehmerregelung mache. Lediglich Lieferung und Installation der Anlagen sind erheblich für den 0% Steuersatz.

    Viele Grüße
    Sam

  • Avatar Alex sagt:

    Wie verhält es sich mit einer PV-Anlage wenn man diese mit UST , bei einem Neubau , über einen Generalunternehmer bezahlt hat ( Anlage ist im Gesamthauspreis enthalten ) (Generalunternehmer ist Auftraggeber der Solarfirma ! Nicht wir selbst ! )

  • Avatar Markus sagt:

    Hallo,
    habe im Februar die PV-Module auf meinem Dach installiert bekommen und heute wurde vom Netzbetreiber der Zähleraustausch vorgenommen und die Anlage ist nun im Betrieb.
    Wenn ich diese nun beim Finanzamt anmelde (privat, unter 10 kwp), da der erzeugte Strom auch eingespeist wird, gebe ich die Kleinunternehmerreglung an?

  • Avatar Stefan Ringelmann sagt:

    Ich halte Ihre Aussage unter 2. „Für die Abgabe von selbst-erzeugtem Strom ins allgemeine Stromnetz fällt ab 2023 auch keine Umsatzsteuer mehr an.“ für sehr ungenau.
    Grund hierfür: Lediglich die Lieferung und Installation der PV-Anlage wird durch § 12 Abs. 3 UStG auf einen Steuersatz von 0 % gesenkt.
    Wenn Strom an den Energieversorger gegen Entgelt verkauft wird, handelt es sich um eine Lieferung i.S.d. § 3 Abs. 1 UStG. Für Lieferungen fällt gem. § 12 Abs. 1 UStG Umsatzsteuer von 19 % an.
    Diese Umsatzsteuer von 19 % wird nur dann nicht erhoben, wenn der Unternehmer i.S.d. § 2 UStG von der Anwendung der Kleinunternehmerregelung gem. § 19 UStG Gebrauch macht.
    Im Zweifel würde ich bei der Inbetriebnahme der PV-Anlage dem Finanzamt und dem Energieversorger gegenüber IMMER erklären, dass die Kleinunternehmerregelung angewandt wird, da es ggfs. sonst zu einem unberechtigten Steuerausweis durch den Energieversorger kommen kann und der Unternehmer diese Umsatzsteuer dann gegenüber dem Finanzamt schuldet (§ 14c UStG).

  • Avatar Veit sagt:

    Ich habe eine teilweise vermietete Immobilie und möchte eine PV Anlage , mit Batterie und Überschusseinspeisung, installieren.

    Kann ich das Darlehen für die Anschaffung steuerlich geltend machen?

    Viele Grüße

  • Avatar Leif Borgman sagt:

    Lieber Veit, leider können wir dir nicht beratend zur Seite stehen, da wir keine Steuerberater sind.

    Viele Grüße
    Leif von smartsteuer

  • Avatar Andreas sagt:

    Hallo,
    schon viel im Web gesucht und auch hier bei smartsteuer.de leider nicht gefunden:
    Wann läuft die Mwst.-Befreiung für PV-Anlagen aus oder gilt dies bis auf weitere gesetzl. Änderungen?

  • Avatar Vivian Klein sagt:

    Hallo Andreas,

    die Befreiung ist ab dem Steuerjahr 2023.

    Liebe Grüße
    Dein Team von smartsteuer /vk

  • Avatar Ute sagt:

    Hallo liebes Smartsteuer-Team, bin treuer Leser und Seher, habe jetzt meinen ESt-Bescheid erhalten, der aber noch mit EÜR ist. Hatte dazu auch viel Schriftverkehr mit dem FA. Nun mein Problem: Wenn ich jetzt dagegen Einspruch einlege, kann das FA mir dann für den noch offenen Bescheid aus 2021, wo die Anlage in Betrieb ging, nachträglich diesen ändern? Eigentlich heißt es ja im Gesetz: ab 01.01.2022…

  • Avatar Leif Borgman sagt:

    Liebe Ute,

    melde dich dazu gerne einmal bei unserem Support unter hilfe@smartsteuer.de. Da helfen wir dir gern weiter.

    Liebe Grüße
    Dein smartsteuer Team /lb


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