31.01.2024 · Aktuelles · Arbeitnehmer · Selbstständige ·
Lesezeit: 4 Min.

Steuererklärung für Selbstständige

Sie arbeiten selbstständig, haben ein Gewerbe gegründet oder arbeiten freiberuflich? Egal, in welchem dieser Bereiche Sie sich wiederfinden, die Selbstständigkeit bringt viele Vorteile mit sich, wie die Freiheit über Entscheidungen, die freie Zeiteinteilung und die Chance zur Selbstverwirklichung. Mit diesen Möglichkeiten gehen jedoch auch Verpflichtungen einher. Eine davon ist die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung. Aber keine Sorge, es ist leichter zu verstehen, als Sie vielleicht denken. Wir erklären Ihnen, was Sie bei Ihrer Steuererklärung als Selbstständiger berücksichtigen müssen. 

Was zählt als selbstständige Arbeit? 

Als selbstständig gelten Sie dann, wenn Sie eine Tätigkeit unabhängig von einem Arbeitsverhältnis ausüben, mit dem Ziel, Gewinn zu machen. Kennzeichnend dafür ist, die eigenverantwortliche Arbeit und die freie Verfügung über Arbeitsmittel und Arbeitsorganisation. Kurz, Sie entscheiden frei, was Sie für welche Kunden, wie tun möchten und unterliegen nicht den Anweisungen eines Unternehmens. Eine selbstständige Tätigkeit können Sie als Freiberufler oder als Gewerbetreibender ausüben. Wenn Sie ein Gewerbe haben, müssen Sie es zunächst anmelden und Gewerbesteuer zahlen. Das trifft auf alle kaufmännischen, handwerklichen oder produzierenden Berufe zu. In der Steuererklärung ist dann die Anlage „G“ für Sie wichtig. Diese betrifft alle Einnahmen aus dem Gewerbebetrieb. Wenn Sie jedoch eine freiberufliche Tätigkeit ausüben, sind Sie zwar auch selbstständig, gelten aber nicht als Gewerbetreibender. In diesem Fall ist die Anlage „S“ für Sie relevant. Hier werden die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erfasst. 

Freiberufler unterscheiden sich durch eine besondere berufliche Qualifikation. Dazu zählen laut § 18 EStG Berufe, wie Ärzte, Heilpraktiker, Psychologen, aber auch Ingenieure, Architekten, Rechtsanwälte und Journalisten, Künstler oder Erzieher. Als Freiberufler muss man kein Gewerbe anmelden und muss auch keine Gewerbesteuer zahlen. Eröffnen Sie beispielsweise ein Café, gelten Sie als Gewerbetreibender und müssen Ihr Gewerbe anmelden. Arbeiten Sie dagegen als Webdesigner, gelten Sie als Freiberufler. In der Steuererklärung ist in diesem Fall die Anlage EÜR, die Einnahme-Überschuss-Rechnung wichtig. Sie ist eine einfache Art der Gewinnermittlung, indem die Einnahmen einfach mit den Ausgaben verrechnet werden. Diese Form der Buchführung ist daher nur bis zu einem maximalen Gewinn von 60.000 € möglich. Details zur Anfertigung der EÜR finden Sie in diesem Artikel.  

Als Unternehmer gelten Sie übrigens in beiden der genannten Fälle. Nämlich immer dann, wenn Sie eine berufliche Tätigkeit selbstständig ausüben und Einnahmen erzielen. Wenn Ihre Einnahmen die Umsatzgrenze von 22.000 € im Jahr übersteigen, sind Sie als Unternehmer umsatzsteuerpflichtig. 

Welche Steuern zahlen Selbstständige?  

Je nachdem, welche Form der Selbstständigkeit Sie verfolgen, müssen Sie mehr oder weniger Steuern zahlen. In jedem Fall aber sind Sie zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet. Diese muss bis zum 31. August 2024 beim Finanzamt vorliegen. 

Die Gewerbesteuer fällt, wie der Name schon sagt, für alle Gewerbetreibenden an. Wie bei der normalen Einkommenssteuer gibt es auch bei der Gewerbesteuer einen Freibetrag. Für das Steuerjahr 2024 liegt dieser bei 24.500 €. Liegt der Ertrag des Gewerbes unter diesem Betrag, fällt keine Gewerbesteuer an. Wie hoch die Gewerbesteuer ausfällt, hängt von verschiedenen Faktoren und nicht zuletzt von der Gemeinde ab, in der das Gewerbe ist. Grundsätzlich wird diese Steuer vierteljährlich vorausgezahlt. 

Ähnlich verhält es sich mit der Umsatzsteuer, die Sie bereits als Mehrwertsteuer kennen. Diese beträgt je nach Dienstleistung zwischen 7 % oder 19 % des Umsatzes und wird den Kunden direkt in Rechnung gestellt. Meist wird dieser Betrag monatlich oder vierteljährlich im Voraus an das Finanzamt gezahlt. Wenn Sie weniger als 22.000 € Umsatz mit Ihrer selbstständigen Tätigkeit erzielen, können Sie die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen und sind somit von der Umsatzsteuer befreit. 

Die Steuer, von der Sie auch als Selbstständiger nicht befreit sind, ist die Einkommenssteuer. Diese gilt für die Summer aller Einkünfte. Übersteigt Ihr jährlicher Gewinn den Freibetrag von aktuell 11.604 €, muss dieser versteuert werden. Wenn Sie also nur nebenberuflich selbstständig arbeiten, wird dieser Gewinn mit Ihrem Gehalt aus der Anstellung zusammengerechnet und darauf die Einkommenssteuer erhoben. Wie hoch diese ausfällt, hängt von der Höhe Ihres gesamten Einkommens ab. Mit unserem Steuerrechner können Sie einfach die Höhe Ihrer Einkommenssteuer berechnen. 

Was bedeutet das konkret für mich? 

Besonders wenn Sie neu als Freiberufler oder Gewerbetreibender starten, können die verschiedenen Steuern und Regelungen verwirrend sein. Wichtig ist, vorab zu klären, welche Form der Selbstständigkeit auf Ihre Tätigkeit zutrifft.  Hier kann Lexoffice helfen, in Kombination mit Steuersoftware von smartsteuer können Sie als Selbstständiger Ihre Steuererklärung und Buchhaltung einfach selbst machen, online und ohne Stress. Die Schnittstelle zwischen Lexoffice und Smartsteuer sorgt für einen reibungslosen Datenaustausch. Schritt für Schritt werden Sie durch die Fragen geführt und können so nichts übersehen. Nach einer abschließenden Prüfung wird Ihre Erklärung dann direkt an das Finanzamt übermittelt. Für mehr aktuelle Steuertipps abonnieren Sie unseren Newsletter.

Jana Wagner
Verfasst von:
Steuern 𝘦𝘪𝘯𝘧𝘢𝘤𝘩 verstehen - nach diesem Prinzip schreibt Jana für smartsteuer. Nach ihrem Studium in Germanistik sammelte sie Erfahrungen als Freie Journalistin einer Tageszeitung, als TV-Redakteurin und als Werbetexterin. Seit 2023 unterstützt sie uns im Team dabei, das Thema Steuern spannend und verständlich aufzubereiten.
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