15.10.2019 · Arbeitnehmer · smart steuern ·
Lesezeit: 2 Min.

Was ist ein Frühstück – steuerlich?

Heute kommen wir mal wieder zu einem Steuerfall zum Augenrollen. Denn es brauchte nicht nur zehn Jahre, bis der Bundesfinanzhof seine Entscheidung fällte. Er beschäftigte sich zudem schlussendlich mit der Frage, was ein Frühstück ist. Kein Scherz! Neugierig geworden? Dann hier weiter lesen. 

Die Details des Falls

Ein EDV-Unternehmen meinte es gut mit seinen Mitarbeitern und Gästen. Und stellte von 2008 bis 2011 an jedem Tag verschiedene Brötchen wie Laugen-, Käse-, Käse-Kürbis-, Rosinen- und  Schokobrötchen sowie sogenannte Kroamstuten (Rosinenbrot) kostenlos zur Verfügung. Neben diesen Backwaren gab es auch heiße Getränke aus dem Automaten. Meist gab es die Sachen am Vormittag. Während einer bezahlten, halbstündigen Pause, die vor allem zur Kommunikation der Mitarbeiter, zum Teil auch mit den Vorgesetzten, diente. Gute Sache, möchte man meinen.

Das sahen die Finanzbeamten anders, die zu einer Lohnsteuer-Außenprüfung auftauchten. Und die Meinung vertraten, dass das ein Frühstück sei – was entsprechend den amtlichen Sachbezugswerten als Arbeitslohn zu versteuern sei. Es seien deshalb Lohnsteuer, Soli und gegebenenfalls auch Kirchensteuer fällig. Das Unternehmen vertrat hingegen die Meinung, dass das lediglich eine „nicht steuerbare Aufmerksamkeit“ darstellt.

Gemeinsames Frühstücken im Büro fördert die Kommunikation.

Ein gemeinsames Frühstück bei der Arbeit fördert die Kommunikation.

Der Gang zu den Gerichten

Das Finanzgericht bestätigte die Auffassung des Unternehmens. Es handele sich zwar um einen Sachbezug, der aber ohnehin unter der monatlichen Freigrenze von 44 Euro bleiben würde – und deshalb steuerfrei sei. Mit dieser Entscheidung des Finanzgerichts im Jahr 2017 stellte sich das Finanzamt aber nicht zufrieden und zog zum Bundesfinanzhof. Obwohl es durchaus schon ein Urteil in ähnlicher Sache gab, dass Getränke und Genussmittel nicht zu versteuern seien. Aber offenbar lag der Fall dann doch etwas anders.

Das Urteil des Bundesfinanzhofs

Nun, das oberste Finanzgerichts Deutschland stellte zwar fest, dass die kostenlosen Backwaren und Heißgetränke für die Angestellten schon ein Vorteil waren. Allerdings sei das eben kein Arbeitslohn. Sondern eher mit Ausgaben zur „Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und zur Schaffung günstiger betrieblicher Arbeitsbedingungen“ zu vergleichen. Das leuchtet schon mal ein.

Aber die Richter des Bundesfinanzhofs gingen noch weiter: Die verschiedenen Backwaren und die Heißgetränke seien auch kein Frühstück als Mahlzeit. (Eine Mahlzeit würde generell zu Arbeitslohn führen.) Ein Frühstück wäre es nur, wenn es noch „Aufstrich oder Belag“ dazu gäbe, also etwa Butter, Aufschnitt oder Marmelade.
Auch den Einwand des Finanzamts, dass heutzutage schon ein Kaffee zum Mitnehmen („to go“) und ein trockenes Brötchen als Frühstück angesehen werden könnte, ließen die Finanzrichter nicht gelten. 

Trockene Brötchen und Kaffee sind laut Bundesfinanzhof kein steuerpflichtiges Frühstück.

Der Bundesfinanzhof legt fest: Trockene Brötchen und Kaffee sind kein steuerpflichtiges Frühstück.

Zusammengefasst: Die Revision wurde vom Bundesfinanzhof zurückgewiesen. Die Backwaren und die Heißgetränke aus dem Automaten sind lediglich Aufmerksamkeiten – und kein (zu versteuerndes) Frühstück. (Az VI R 36/17). Wer Lust bekommen hat mit unserem Steuerrechner die Erstattung zu berechnen, kann dies gerne tun.

Als Rausschmeißer noch ein Lied: Es trägt den passenden Namen „Frühstück“. Es stammt von den Gebrüdern Blattschuss und hat knapp 40 Jahre auf dem Buckel…


Kommentar schreiben (* Pflichtfelder)