10.03.2020 · Arbeitnehmer · smart steuern ·
Lesezeit: 3 Min.

Elterngeldreform kommt – was ist mit der Steuer?

Seit 2007 gibt es das Elterngeld, rund zehn Millionen Mütter und Väter haben es seitdem beantragt. Immer wieder wurde es reformiert, neben dem klassischen Basiselterngeld folgten so zum Beispiel das ElterngeldPlus und der Partnerschaftsbonus. Ab nächstem Jahr wird es wieder  einige Änderungen beim Elterngeld geben. Wir skizzieren kurz, was sich ändern soll. Und erläutern dann ausführlicher, was es steuerlich beim Elterngeld zu beachten gibt.

Das soll sich 2021 ändern

Noch handelt es sich zwar nur um Punkte aus einem Gesetzentwurf von Familienministerin Franziska Giffey (SPD). Doch die Richtung ist damit wohl schon mal klar. 

  • Eltern von „Frühchen“ sollen einen Monat länger Elterngeld erhalten, wenn das Baby mindestens sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin auf die Welt kommt.
  • Es soll bessere Möglichkeiten für Eltern geben, die in der Elternzeit in Teilzeit arbeiten. Die erlaubte Wochenarbeitszeit soll von 30 auf 32 Stunden in der Woche steigen. Auch der erwähnte Partnerschaftsbonus soll in ähnlicher Weise weiter gefasst werden. 
  • Auch bei den sogenannten Mischeinkünften sind Verbesserungen geplant. Das betrifft Eltern, die Arbeitnehmer sind, aber zusätzlich auch Einkünfte aus selbstständiger Arbeit haben.
  • Einschränkungen wird es hingegen bei Topverdienern geben. Gab es bisher erst ab einem Familieneinkommen von 500.000 Euro kein Elterngeld mehr, soll das dann schon ab 300.000 Euro der Fall sein. Die Grenze bei Alleinerziehenden von 250.000 Euro soll aber bleiben.

Was sich aber nicht ändern wird, sind die steuerlichen Aspekte beim Elterngeld – und dazu kommen wir jetzt.

Elterngeld ist steuerfrei, aber…

Na, solche Überschriften lieben Sie doch sicher genau so wie ich. Also eher nicht. Elterngeld ist eine sogenannte Lohnersatzleistung – und die ist steuerfrei. Und jetzt kommt das Aber: Das schöne Geld unterliegt dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet kurz gesprochen: Sie versteuern zwar nicht das Elterngeld, müssen das „normale“ Einkommen aber zu einem höheren Steuersatz versteuern. Der wird bezogen auf dieses Einkommen plus Elterngeld. Wenn Ihnen das jetzt zu schnell ging: In diesem Artikel ist es wirklich ganz wunderbar einfach erklärt.

Negativer Nebeneffekt: In der Steuererklärung (die ist bei Elterngeldbeziehern fast immer Pflicht) kann nicht selten am Ende eine Steuernachzahlung stehen.

Gute Planung bringt mehr Elterngeld

Verheiratete können mit guter Planung das potenzielle Elterngeld erhöhen. Dazu muss der Elternteil, der den Großteil der Elternzeit zu Hause ist, rechtzeitig in die günstigere Steuerklasse 3 wechseln, der Partner entsprechend in die Steuerklasse 5. Das Elterngeld berechnet sich nämlich nach dem Nettoeinkommen im Jahr vor der Geburt. Und da ist Steuerklasse 3 um Längen besser. Das alles erfordert aber auch etwas Timing. Denn der Antrag auf Wechsel der Steuerklasse muss spätestens sieben Monate vor dem Monat, in dem der Mutterschutz beginnt, gestellt werden. Und zu lange sollte man dann mit dem „Kindbekommen“ auch nicht warten. Besonders dann, wenn eigentlich der andere Partner mehr verdient und sonst in der Steuerklasse 3 ist.

Und zu guter Letzt: Wer nicht verheiratet ist, kommt unter Umständen sogar um die Steuererklärung herum. Dafür muss das Elterngeld das komplette Jahr geflossen sein und keine weiteren Einkünfte vorliegen. 

Was bedeutet das konkret für mich?
Elterngeld ist steuerfrei, kann aber die zu zahlenden Steuern wegen des Progressionsvorbehalts erhöhen. Wer als Ehepaar längerfristig Kinder plant, sollte sich genau anschauen, ob ein rechtzeitiger Wechsel der Steuerklassen für höheres Elterngeld sorgen kann. Eine erste Orientierung dafür bieten Elterngeldrechner wie dieser auf dem Familienportal des Familienministeriums. 

Bisherige Kommentare (Selber ein Kommentar hinterlassen)

  • Avatar Janine sagt:

    Interessanter Artikel und da unser erstes Kind unterwegs ist sollte wir uns nochmal genauer damit Informieren. Wir waren uns nicht bewusst, was dies für einen Unterschied machen kann. Danke für den Link, der hilft auch schon weiter!
    Liebe Grüße
    Janine

  • Avatar Jasmina sagt:

    Hi Stefan, super Artikel. Ich bin da nur inhaltlich über etwas gestolpert: Das Elterngeld für Angestellte wird anhand des Nettoeinkommens der letzten 12 Monate vor Geburt des Kindes berechnet. Nur bei Selbständigen wird das Einkommen aus dem Kalenderjahr vor der Geburt herangezogen. Vielleicht meintest du das auch so mit „Das Elterngeld berechnet sich nämlich nach dem Nettoeinkommen im Jahr vor der Geburt“ – könnte man ggf. auch missverstehen. Viele Grüße – Jasmina


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