17.05.2022 · Arbeitnehmer · smart steuern ·
Lesezeit: 3 Min.

Ukraine: Helfen und Steuern sparen

Der Angriffskrieg Russlands dauert nun schon bald drei Monate. Millionen, vor allem Frauen und Kinder, sind aus der Ukraine geflüchtet. Hunderttausende davon sind mittlerweile hier bei uns in Deutschland. Zu diesen schlechten Nachrichten gibt es aber auch eine gute: Viele von uns helfen den Flüchtlingen – auf ganz verschiedene Weise. Und obwohl vermutlich niemand daran gedacht hat, lässt sich dieses freiwillige Engagement oft steuerlich „belohnen“. Wir sagen Ihnen, was steuerlich geht, was nicht und worauf Sie achten sollten. 

Ganz klassisch Geld spenden

Wir fangen mal mit den Dingen an, die sich nicht absetzen lassen. Dazu gehören unter anderem:

  • direkte Spenden an Organisationen, die in der Ukraine ansässig sind. Grund: Die Ukraine gehört nicht zur EU.
  • Spenden an „natürliche“ Personen. Also direkt an eine Person. 

Sieht man von diesen Fällen ab, geht so einiges. Sie können generell Spenden als Sonderausgaben absetzen, wenn mit Ihrer Spende gemeinnützige oder mildtätige Zwecke gefördert werden. Meist weisen die entsprechenden Vereine und Organisationen von sich aus darauf hin, dass das bei ihnen der Fall ist. Bis zu einer Grenze von 300 € reicht als Nachweis ein Bankbeleg der Zahlung, zum Beispiel durch einen Kontoauszug. Wer mehr spendet, braucht normalerweise eine Spendenquittung, im Amtsdeutsch eine Zuwendungsbestätigung.
Achtung: Wer auf ein Sonderkonto zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Betroffenen spendet, braucht keine Spendenquittung, egal wie hoch der Betrag ist. Diese „Nachweiserleichterung“ gilt bis zum 31. Dezember 2022. Mehr zum Thema Spenden lesen Sie in diesem
Blogbeitrag.  

Was ist mit Sachspenden?

Viele Menschen haben auch mit ganz materiellen Dingen geholfen: Kleidung, Hygieneartikel, Spielsachen, Fahrräder und vieles mehr. Hier ist ebenfalls eine Absetzbarkeit gegeben, aber es ist nicht mehr ganz so einfach. 

  • Sie müssen jeden einzelnen Artikel aufschreiben und den jeweiligen aktuellen Wert der Sache angeben. Zudem den ursprünglichen Kaufpreis, das Kaufdatum und den Zustand.
  • Das geht noch vergleichsweise einfach, wenn Sie neu gekaufte Produkte spenden. Hier haben Sie ja den Kassenbeleg, den Sie sich von der Organisation bestätigen lassen sollten.
  • Bei Gebrauchtware wird es echt schwierig. Sie müssen wirklich jeden einzelnen Artikel aufführen. Ein „Bekleidung gemischt, 20 Artikel – Wert 100 €“ reicht leider nicht. 
  • Um Missverständnisse zu vermeiden: Nutzen Sie die amtlichen Vordrucke für Sachspenden. Diese finden Sie zum Beispiel hier.

Unmittelbare Hilfe leisten

Was ist aber mit den Leuten, die einfach ehrenamtlich anpacken? Nun, hier wird es noch ein wenig schwieriger. Entweder bekommen Sie eine Aufwandsentschädigung von der jeweiligen Organisation, dann lässt sich eh nichts mehr absetzen. Möglichkeiten gibt es nur, wenn es in der Satzung des Vereins schon klare Regeln gibt. Etwa, dass für die Nutzung eines privaten PKW zwar kein Geld gezahlt wird, aber pro gefahrenen Kilometer 30 Cent „notiert“ werden. Der Verein oder die Organisation erstellt dann eine Spendenbescheinigung über die aufgelaufene Summe der gefahrenen Kilometer. Diese sogenannte Aufwandsspende können Sie dann absetzen.  

Unterkunft anbieten 

Auch das ist ein häufiger Fall. Schauen wir mal, was da gilt:

  • Wenn Sie als Privatperson jemanden in ihrer Wohnung aufnehmen – und Ihre Kommune Ihnen dafür eine angemessene Summe zahlt – müssen Sie diese Einnahmen nicht versteuern.
  • Es ist leider noch unklar, ob die erhöhten Ausgaben für Lebensmittel & Co. als Sachspende geltend gemacht werden kann. „Normalerweise“ wäre das nicht der Fall. 
  • Das Gleiche gilt für einen Raum, den Sie zur Verfügung stellen. Hier könnten Sie zumindest versuchen in Analogie zum Arbeitszimmer die anteiligen Mietkosten, aber auch die für Strom, Wasser und Heizung abzusetzen. Eine Gewähr dafür gibt es aber noch nicht. Finanzämter könnten argumentieren, dass Sie so etwas nur als außergewöhnliche Belastung absetzen können, wenn Sie Unterhaltspflichtige beherbergen.
  • Klar ist immerhin: Wer als alleinerziehende Person eine oder mehrere erwachsene Flüchtlinge aufnimmt, verliert nicht den Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und die Steuerklasse II. Das wäre „normalerweise“ anders. Leben zwei Erwachsene in einer Wohnung, ist nämlich Steuerklasse II futsch, egal, wie die Personen zueinander stehen.
  • Wer seine Wohnung, Ferienwohnung oder ähnliches kostenlos oder besonders günstig Flüchtlingen aus der Ukraine überlässt, wird dadurch keine steuerlichen Nachteile erleiden. Sie können zum Beispiel für das Jahr 2022 trotzdem Ihre vollen Werbungskosten abziehen. Was „normalerweise“ nicht so wäre.

Was bedeutet das konkret für mich?
Wenn Sie Flüchtlingen aus der Ukraine uneigennützig geholfen haben oder es noch tun: Schauen Sie einfach in diesem Artikel, ob Sie dadurch nicht doch auch Steuern sparen können. Um es kurz zu sagen: Der Staat belohnt damit Ihren Einsatz wenigstens indirekt. 

Katrin Lengtat
Verfasst von:
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