17.05.2016 · Arbeitnehmer · smart steuern ·
Lesezeit: 2 Min.

Einkommensersatzleistungen – und wie sie versteuert werden (Serie, Teil 50)

Wer klassisch das ganze Jahr als Arbeitnehmer in Lohn und Brot stand – oder als Selbstständiger sein Geld verdiente, kennt ungefähr seine Marschrichtung für die Steuererklärung. Doch was ist, wenn man im letzten Jahr Einkommensersatzleistungen bezogen hat? Die sind doch steuerfrei, oder etwa doch nicht? Welche zählen eigentlich dazu? Fragen über Fragen zu diesem Wortungetüm, das man auch unter dem Begriff Lohnersatzleistungen kennt.
Und das zu allem Überfluss auch noch was mit dem nächsten Wortungetüm zu tun hat. Dem Progressionsvorbehalt. Aber keine Angst: Ich erkläre Ihnen gleich alles, was Sie dazu wissen sollten. Wie gewohnt in meiner Serie leicht verständlich und auch für Steuereinsteiger geeignet. Und im letzten Absatz wird dann noch kurz gefeiert…

Was genau sind Einkommensersatzleistungen?

Den Sinn des zugegebenermaßen langen Wortes verstand man eigentlich auf Anhieb. Aber natürlich, wir sind im weiten Feld der Steuern, bedarf es eines eigenen Paragraphen im Einkommensteuergesetz. Um ganz genau zu sein, das steht in § 32b Absatz 1.  Also, zu den Lohnersatzleistungen gehören unter anderem diese relativ bekannten Einkunftsarten:

  • Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld,
  • Zuschüsse zum Arbeitsentgelt, Kurzarbeitergeld,
  • Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz,
  • Insolvenzgeld, Übergangsgeld,
  • Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld

Es sind im Gesetz aber auch „Exoten“ wie „Arbeitslosenbeihilfe nach dem Soldatenversorgungsgesetz“ oder „Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz“ vertreten.

Sind Einkommensersatzleistungen steuerfrei? Ja oder Nein?

Das ist natürlich die alles entscheidende Frage. Ein Anwalt könnte meine Antwort vermutlich nicht besser formulieren, sie lautet:

Ja, aber…

Lohnersatzleistungen sind steuerfrei. Aber, da kommt schon das Aber: Sie müssen trotzdem komplett in der Steuererklärung angegeben werden. Denn sie unterliegen dem Progressionsvorbehalt.
Was bedeutet das nun? Ich erkläre es in aller Kürze:
Für die Berechnung Ihrer Einkommensteuer werden die Lohnersatzleistungen und Ihr „normales“ Einkommen addiert. Dann wird geschaut, wie hoch der Steuersatz für diese Gesamtsumme ist. Dieser Steuersatz ist höher als der bei Ihrem „normalen“ Einkommen. Anschließend wird dieser höhere Steuersatz auf Ihr „normales“ Einkommen angewendet und so Ihre Steuerlast ermittelt. Sie müssen also mehr Steuern auf Ihr „normales“ Einkommen zahlen, wenn Sie Lohnersatzleistungen bezogen haben. Die Einkommensersatzleistungen werden aber tatsächlich nicht besteuert. Ausführlicher können Sie das in diesem Artikel über Progressionsvorbehalt nachlesen.
Dort steht auch, warum Progressionsvorbehalt sogar für mehr Steuergerechtigkeit sorgt.

Mehr über Lohnersatzleistungen erfahren Sie auch in diesem Video:




Jubiläum!

Wie eingangs erwähnt, wird jetzt auch noch kurz gefeiert: 50 Blogbeiträge in meiner Serie! Vor rund 20 Monaten startete ich mit dem Beitrag „Geld stinkt nicht: Oder was sind eigentlich Steuern?“.
Dass wir nun schon bei Nummer 50 sind, hätte keiner erwartet. Ich wohl am allerwenigsten – als gelernte Software-Entwicklerin und zumindest anfangs absoluter Steuer-Neuling auch kein Wunder. Doch mir macht es mehr und mehr Spaß, über die meist etwas komplizierten Steuerthemen so zu schreiben, dass es auch Otto-Normalverbraucher und ein Steueranfänger verstehen kann.
Vielen Dank, liebe Leserinnen und Leser, dass Sie meine Serie lesen und immer wieder auch kommentiert haben. Auf die nächsten 50 Artikel.

Zusammenfassung: Einkünfte aus Einkommensersatzleistungen sind zwar steuerfrei. Sie müssen aber trotzdem in der Steuererklärung angegeben werden, da sie dem Progressionsvorbehalt unterliegen.

Zum vorherigen Teil der Serie: Wo ist meine Steuernummer? (Serie, Teil 49)


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