12.05.2020 · Arbeitnehmer · smart steuern ·
Lesezeit: 3 Min.

Scheiden tut weh – heiraten manchmal aber auch

Geht eine Ehe in die Brüche, sind sich die Ex-Partner leider sehr oft nicht mehr ganz grün – oder gar spinnefeind. Letzteres war wohl der Fall bei einem Paar in Rheinland-Pfalz. Hier wollte die Ex-Partnerin der gemeinsamen Abgabe der Steuererklärung für das letzte wirklich gemeinsame Ehejahr nicht zustimmen. Der Ex-Partner musste daraufhin fast 3.000 Euro Steuern nachzahlen. Er ging deshalb vor Gericht – und gewann. Wir beleuchten das Urteil. Ein Schmankerl gibt es dann noch zum Schluss: Wir verraten, warum die TV-Moderatorin Birgit Schrowange erstmal nicht heiratet. Spoiler: Es hat auch was mit Steuern zu tun.  

Heiraten bringt steuerliche Vorteile

Die meisten wissen, dass sich eine Hochzeit in Deutschland echt lohnen kann. Und damit meine ich nicht die großen Gefühle – sondern bei der Steuer. Das zwar immer wieder in der Kritik stehende Ehegattensplitting führt dazu, dass Ehepaare fast immer weniger Steuern zahlen als Nichtverheiratete. Wenn Sie denn auch die Steuererklärung zusammen abgeben. Diese gemeinsame Veranlagung war dann aber auch der Streitpunkt bei dem Ehepaar aus Rheinland-Pfalz, dass sich getrennt hatte.

Der Fall und das Urteil

Das Paar hatte sich Mitte 2016 getrennt. Sie hatte die ungünstigere Steuerklasse 5, er die bessere Steuerklasse 3. Offenbar war ziemlich viel Porzellan zerschlagen worden, denn als der Ehemann die gemeinsame Steuererklärung für 2015 abgeben wollte, verweigerte sie die Unterschrift. Nun, wir müssen der Frau zugutehalten, dass sie bei Einzelabgabe („Einzelveranlagung“) mit einer recht guten Steuererstattung rechnen konnte. Nun, es kam, wie es kommen musste: Der Mann musste nach seiner Einzelveranlagung 2.796,12 Euro Steuern nachzahlen. Er klagte beim Familiengericht – und verlor.

Nächste Instanz: das Oberlandesgericht in Koblenz. Hier entschieden die Richter anders. Die Ex-Frau muss ihrem Ex-Mann die Hälfte dieser Steuernachzahlung ersetzen, also knapp 1.400 Euro. (Az.: 13 UF 617/18).

Begründung aus dem Urteil: „Ein Ehegatte ist dem anderen gegenüber verpflichtet, in eine von diesem gewünschte Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer einzuwilligen, wenn dadurch die Steuerschuld des anderen verringert, der auf Zustimmung in Anspruch genommene Ehegatte aber keiner zusätzlichen steuerlichen Belastung ausgesetzt wird.“
Zusätzlich darf der Ehepartner bis zur Trennung auch keinen Ausgleich für den Schaden aus der ungünstigen Steuerklasse verlangen. Es sei denn, es hat eine solche Vereinbarung gegeben. 

Zusammengefasst: Wünscht es ein Ehepartner, muss der andere Ehepartner einer Zusammenveranlagung zustimmen – und umgekehrt. Es darf nur keine zusätzliche Belastung entstehen.  

Birgit Schrowange heiratet … doch (noch) nicht

Ganz andere Probleme hatte hingegen die bekannte TV-Moderatorin Birgit Schrowange, wie die Zeitschrift Bunte zu berichten weiß. Unter der Überschrift:Sie wollte im Herbst heiraten – doch da wussten wir noch nichts von der Heiratsstrafe“ schreibt das Blatt über die romantische Beziehung und zeigt ein Video eines Interviews mit ihr. Doch was, ist eigentlich eine Heiratsstrafe? (Denken Sie sich hier noch mindestens zehn weitere Fragezeichen.) Gehört hatte ich das Wort jedenfalls noch nie. Was daran liegt: Birgit Schrowanges Mann, der Unternehmer Frank Spothelfer, ist Schweizer. Und tatsächlich gibt es bei unseren Nachbarn den Begriff „Heiratsstrafe“ – und sogar einen eigenen Wikipedia-Eintrag dafür. Kurz gesagt: In der Schweiz kann es passieren, dass Ehepaare steuerlich schlechter gestellt sind als unverheiratete Paare. Die Zahl der Fälle ist zwar rückläufig, aber offenbar würde das recht gut verdienende Paar Schrowange/Spothelfer in die Heiratsfalle tappen. Machen Sie aber nun ja doch nicht. Dem Glück werden die fehlenden Trauringe schon nicht im Wege stehen – und außerdem wird ja schließlich später doch noch geheiratet. Wenn der Herr Spothelfer nämlich nicht mehr arbeitet, wird die Zeremonie nachgeholt. Schreibt zumindest die Bunte…

Was bedeutet das konkret für mich?
Wenn Sie nicht gerade in die Schweiz „einheiraten“, ist für Sie nur der erste Teil des Blobeitrags interessant: Zu den Ehepflichten gehört auch, dass Sie eine Zustimmung für die gemeinsame Steuererklärung geben müssen. Selbst dann, wenn Sie mittlerweile getrennt sind, Sie aber im betreffenden Steuerjahr noch zusammen waren.

Bisherige Kommentare (Selber ein Kommentar hinterlassen)

  • Avatar Marlen Adenstedt sagt:

    Ist ja interessant, da es mich persönlich betrifft: ist das auch dann so, wenn Gütertrennung vereinbart ist???


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