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Sonstige Einkünfte

Einkommensarten - sonstige Einkünfte

Einkommensarten - sonstige Einkünfte

Das Ziel ist nahe: Heute stellen wir Ihnen die siebte und letzte Einkommensart im deutschen Steuerrecht vor. Es geht um die sonstigen Einkünfte. Das klingt erstmal nach den Resten, die in dieser Kategorie zusammengefasst werden. Doch weit gefehlt! Allein das Beispiel Renten zeigt schon mal das Gegenteil. Doch was fällt noch unter die sonstigen Einkünfte? Sie erfahren es gleich.

Wie immer: Wer selbst an der Quelle recherchieren will, dem sei das Einkommensteuergesetz und dort die Paragraphen 22 und 23 empfohlen.

Einkünfte aus wiederkehrenden Einkünften

Das sind im Wesentlichen die schon erwähnten Renten. Die kommen ja bekanntermaßen regelmäßig. Die Renten sind prinzipiell steuerpflichtig – wenngleich „nur“ rund fünf Millionen Rentner Steuern zahlen müssen, obwohl wegen des Rentenfreibetrags nur ein Teil der Rente zu versteuern ist. Warum das so ist, wer Steuern zahlen muss und warum es Jahr für Jahr mehr steuerpflichtige Rentner werden, können Sie in diesem Blogartikel nachlesen. Wie Rentner mit einer Steuererklärung Steuern sparen können und warum unsere Online-Lösung smartsteuer gerade für Ruheständler sehr gut geeignet ist, erfahren Sie hier.
Neben der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es auch noch die Privatrenten, die nach dem Ertragsanteil versteuert werden. Es gibt eine Werbungskostenpauschale von 102 Euro.
Riester-Renten, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen haben keine Freibeträge bei der Besteuerung.
Achtung: Unfallrenten und Kriegsbeschädigtenrenten sind steuerfrei.

Einkünfte aus Unterhaltsleistungen

Zuerst: Kindesunterhalt zählt nicht dazu. Es geht um den sogenannten Trennungsunterhalt. Der ist steuerpflichtig, wenn der eine Ex-Ehepartner die Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben absetzen will. Das kann er aber nur mit Zustimmung des anderen Partners tun. Diese Zustimmung muss nur gegeben werden, wenn mit dem Unterhalt eine steuerliche Belastung entsteht und diese ausgeglichen wird. Ausführlicher haben wir das in diesem Blogbeitrag erläutert.  

Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften

Wer hier an Wertpapiere denkt, liegt nicht mehr ganz richtig. Deren Gewinne laufen über die Einkünfte aus Kapitalvermögen. Steuern können aber fällig werden beim Grundstücksverkauf oder Wertgegenständen wie Gemälde, Edelmetalle und Schmuck. Auf der sicheren Seite sind Sie, wenn sie diese Dinge nach einem Kauf mindestens ein Jahr im Besitz haben – und erst danach wieder verkaufen. Gegenstände des täglichen Gebrauchs sind von der Besteuerung ausgenommen. Zudem gibt es eine Freigrenze von 600 Euro. 

Abgeordnetenbezüge

Ja, richtig gelesen. Alle Bezüge von Abgeordneten fallen nach Einkommensteuergesetz in die sonstigen Einkünfte. Geregelt ist das nach dem Abgeordnetengesetz und dem Europaabgeordnetengesetz. Mit smartsteuer sind aber selbst diese Bezüge kein Problem.

Andere Einkünfte

Hier kommt nun wirklich das, was sich nicht in allen anderen sechs Einkunftsarten und im heutigen Artikel einordnen lässt. Was könnte das sein? Beispiele sind die gelegentliche Vermittlung von Versicherungen oder die Vermietung und Verpachtung von beweglichen Sachen, etwa als Privatperson von einem Auto. Dazu zählen kann aber auch der Gewinn in einer TV-Show, etwa „Wer wird Millionär“ oder „Big Brother“. Gerade bei der legendären Spielshow mit Günther Jauch hat es schon Fälle gegeben, in denen Gewinner Steuern zahlen sollten. Ähnlich knifflig ist es auch bei Poker-Turnieren.

Die gute Nachricht zum Schluss unserer Serie über die sieben Einkunftsarten: Bei reinen Glücksspielen wie Lotto sowie Sport- und Pferdewetten bleibt der Gewinn zu 100 Prozent bei Ihnen! Grund: Diese Einkünfte lassen sich keiner der sieben Einkunftsarten zuordnen. Na immerhin.    

Was bisher geschah: Es ging um die Einkünfte aus: 

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