Viele Angestellte wünschten sich lange, wenigstens teilweise, zu Hause arbeiten zu können. Doch erst Corona machte das Homeoffice in großem Maßstab möglich. In diesem Artikel erfahren Sie, ob und wie Sie Ihr häusliches Arbeitszimmer von der Steuer absetzen können.
Kosten für ein Arbeitszimmer sind grundsätzlich entweder als Werbungskosten (bei Angestellten) oder als Betriebsausgaben (bei Selbstständigen) in der Steuererklärung absetzbar.
Für die steuerliche Berücksichtigung gibt es drei Möglichkeiten:
Damit das Arbeitszimmer vom Finanzamt anerkannt wird, müssen allerdings noch weitere Anforderungen erfüllt sein
Laut Definition des Gesetzgebers ist ein Arbeitszimmer immer ein abgeschlossener Raum. Die Arbeitsecke im Flur zählt daher nicht als Arbeitszimmer.
Darüber hinaus gilt, dass ein Arbeitszimmer nahezu ausschließlich für die berufliche Tätigkeit genutzt wird und büromäßig eingerichtet ist . Die private Mitbenutzung darf höchstens 10 Prozent betragen. Eine private Nutzung als Wohnraum muss so gut wie ausgeschlossen sein.
Wer auf Nummer sicher gehen und keine Probleme mit dem Finanzamt bekommen möchte, sollte daher z. B. kein Gästebett, Kinderspielzeug oder Sonstiges im Arbeitszimmer unterbringen.
Ganz wichtig: Vermutlich werden Sie das Zimmer nach der Zeit im Home-Office wieder wie zuvor nutzen wollen – und nicht als Arbeitszimmer. Machen Sie deshalb unbedingt Fotos von Ihrem temporären Arbeitszimmer – zu Beginn und zum Ende der Zeit.
Grob gesagt: Sie messen die Fläche des Arbeitszimmers und setzen das zur Gesamtfläche der Wohnung ins Verhältnis. Beispiel: Das Zimmer ist 13 Quadratmeter groß, die Wohnung 65 Quadratmeter. Der Anteil beträgt 20 Prozent. Sie können also 20 Prozent der Miete, der Energie- und Wasserkosten und noch einiges mehr als Ausgaben absetzen. Müssen Sie das Zimmer erst neu streichen, oder braucht es eine Lampe, weil der Raum vorher eine größere Abstellkammer war, zählen diese Kosten zu 100 Prozent.
Es ist Alltag in deutschen Wohnzimmern: In der Ecke befindet sich ein kleiner Schreibtisch mit PC und ein paar Akten. Hier wird abends noch schnell etwas für die Arbeit erledigt. Die Arbeitsecke ist also für den Beruf da und wird tatsächlich dafür genutzt.
Können die Kosten dafür als Werbungskosten in der Steuererklärung geltend gemacht werden? Leider nein. – Der BFH hat entschieden, dass Aufwendungen für ein Arbeitszimmer nicht aufgeteilt werden dürfen.
Ein Wohnzimmer wird überwiegend privat genutzt und eine Aufteilung in eine berufliche oder betriebliche und private Nutzung ist nicht vorgesehen. Ein Arbeitszimmer muss ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur Erzielung von Einkünften genutzt werden. Daher kommt ein anteiliger Abzug, wie für eine Arbeitsecke, nicht in Frage.
Nutzen mehrere Personen dasselbe Arbeitszimmer, kann jede von ihnen die eigenen Aufwendungen absetzen. Dabei genügt es, dass jede:r Nutzer:in die Tätigkeit im Arbeitszimmer im notwendigen Umfang tatsächlich verrichten kann.
Für den Abzug gelten jeweils die individuellen Abzugsvoraussetzungen (also unbegrenzter oder begrenzter Kostenabzug, siehe oben). Beim begrenzten Kostenabzug gilt der Höchstbetrag von 1.250 EUR laut eines BFH-Urteils vom 15.12.2016 für jede Person getrennt. Er ist für ein Arbeitszimmer daher mehrfach möglich, solange die anteiligen Kosten auch wirklich entsprechend vorlagen.
Bei den Kosten, die Sie für Ihr häusliches Arbeitszimmer von der Steuer absetzen können, unterscheiden wir zwischen Kosten, die anteilig anfallen und Kosten, die nur auf das Arbeitszimmer entfallen:
· Anteilig berechnete Kosten: Diese Kosten werden anteilig von den Kosten der Wohnung oder des Hauses berechnet. Dazu berechnen Sie das Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zur Gesamtfläche. Daraus können Sie errechnen, welcher Anteil der Kosten für das Haus oder die Wohnung auf das Arbeitszimmer entfallen.
Gängige anteilige Kosten sind:
· Kosten, die nur auf das Arbeitszimmer entfallen: Kosten, die nur auf das Arbeitszimmer entfallen, werden nicht anteilig, sondern vollständig als Werbungskosten, berücksichtigt. Hierzu zählen vor allem
Kosten für Einrichtungsgegenstände, die ausschließlich beruflich genutzt werden, können Sie als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Das gilt auch, wenn Sie kein anerkanntes Arbeitszimmer haben.
Gängige Beispiele für Arbeitsmittel sind der Bürostuhl, Schreibtisch, Computer oder Regale. Betragen die Nettokosten jeweils weniger als 800 €, können die kompletten Ausgaben im Jahr der Anschaffung abgesetzt werden. Höhere Nettokosten müssen eventuell über mehrere Jahre verteilt abgeschrieben werden.
Über welchen Zeitraum die Kosten abgeschrieben werden, ist je nach Gegenstand unterschiedlich – Auskunft darüber geben die AfA-Tabellen des Bundesfinanzministeriums. Für Schreibtische und andere Büromöbel wird eine Nutzungsdauer von 13 Jahren angenommen. Für Computer und Software gilt dahingegen seit 2021 eine einjährige Nutzungsdauer.
Erfüllen Sie nicht die oben genannten Voraussetzungen, um ein Arbeitszimmer steuerlich geltend zu machen, gibt es für die Steuerjahre 2020 und 2021 eine Alternative: Aufgrund der Corona-Pandemie und der damit verbundenen Mobilarbeit wurde die Homeoffice-Pauschale eingeführt.
Im Rahmen dieser können für jeden Tag, an dem ausschließlich zuhause gearbeitet wurde, 6 € – maximal jedoch 1.260 € im Jahr – abgesetzt werden. Das entspricht 210 Tagen im Homeoffice.
Der Vorteil: Hierfür müssen Sie keinerlei Nachweise zu entstandenen Ausgaben erbringen. Ausgaben für Arbeitsmittel können zusätzlich zur Pauschale abgesetzt werden.
Die Pauschale hat jedoch auch zwei Nachteile: Zum einen kann für Homeoffice-Tage keine Entfernungspauschale angesetzt werden, da hier natürlich die Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte entfällt.
Zum anderen gibt es die Pauschale nicht zusätzlich zur Werbungskostenpauschale, sondern sie wird in diese mit eingerechnet. Das heißt, wer mithilfe von Homeoffice-Pauschale und anderen Werbungskosten (z. B. durch Pendlerpauschale, angeschaffte Arbeitsmittel etc.) nicht über 1.230 € kommt, bekommt von der Steuererleichterung nichts zu spüren.
Die Homeoffice-Pauschale wird in der Steuererklärung in der Anlage N (Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit) bei den Werbungskosten eingetragen. Dafür gibt es die Zeile 45, in der Sie die Anzahl der Tage angeben, an denen Sie ausschließlich Zuhause gearbeitet haben.
Nutzen Sie smartsteuer, müssen Sie sich nicht darum kümmern, was in welcher Zeile eingetragen wird. Das Programm fragt ganz einfach im Interviewmodus, an wie vielen Tagen Sie zuhause gearbeitet haben.
Die Homeoffice-Pauschale entlastet all diejenigen, die keinen abgeschlossenen Raum als Arbeitszimmer haben oder die nicht zu mindestens 50 Prozent zuhause gearbeitet haben.
Sind jedoch die Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer erfüllt, werden Sie damit in der Regel besser fahren. Hier können Sie im Regelfall deutlich mehr als 600 € steuerlich geltend machen.
Stefan versteht als Fachanwalt für Steuerrecht selbst die Gesetze, die ihre eigenen Autoren verzweifeln lassen. Dabei widerlegt er das Gerücht, Juristen könnten nicht rechnen – zur Freude unserer Kunden und zum Ärger des Finanzamtes. Mit viel Ruhe sorgt Stefan für Ausgleich und Harmonie im smartsteuer Team.
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