01.10.2015 · Arbeitnehmer · smart steuern ·
Lesezeit: 3 Min.

Umzugskostenpauschale – so können Sie Steuern sparen

Es gibt ja so Begriffe, die kann man sich eigentlich nicht ausdenken. Umzugskostenpauschale gehört eindeutig in diese Kategorie – und deshalb war ich schon erstaunt, als mich letztens mein alter Freund Florian genau danach fragte. Er würde bald umziehen, hatte von der Umzugskostenpauschale gehört und wollte nun alles zum Thema Umzug und Steuern wissen. Und da mehr als neun Millionen Deutsche pro Jahr umziehen, könnte das auch noch ein paar mehr Leute interessieren als den lieben Florian.

Wer kann die Umzugskostenpauschale überhaupt nutzen?

Hier muss man von vornherein unterscheiden: Ist der Umzug privat oder beruflich bedingt?

  • Wer rein privat umzieht, kommt nicht in den Genuss der Umzugskostenpauschale. Aber: Die beim Umzug entstehenden Lohn- und Fahrtkosten, etwa für Umzugshelfer und Spediteure, lassen sich als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen. In Höhe von 20 Prozent, bis zu 4.000 Euro im Jahr . 
  • Ausnahme: Wer wegen Krankheit oder Behinderung umziehen muss (und sich das von einem Amtsarzt bestätigen lässt), kann den Umzug als außergewöhnliche Belastung absetzen. Mehr zum Thema Krankheitskosten und Steuern lesen Sie hier.
  • Ist der Umzug beruflich bedingt, lassen sich die Umzugskosten von der Steuer als Werbungskosten absetzen. Und dann kommt auch die Umzugskostenpauschale ins Rennen.

Doch bevor es soweit ist, stellt sich die Frage, wann ist ein Umzug eigentlich beruflich bedingt?

So wird ein Umzug als berufsbedingt anerkannt

  • Ganz klar, ein neuer Job in einem anderen Ort ist Grund genug. Also wenn es der erste Job nach Ausbildung oder Studium ist oder eben ein Arbeitgeberwechsel mit Ortswechsel.
  • Möglich ist auch, dass Sie innerhalb der Firma an einen anderen Ort versetzt werden.
  • Das Finanzamt kann auch nichts machen, wenn sich dank des Umzugs die Fahrtzeit zur Arbeitsstelle erheblich verringert. Das bedeutet, mindestens eine Stunde weniger für Hin- und Rückweg pro Tag.
  • Und schließlich gilt das auch für die Aufgabe einer beruflich bedingten Zweitwohnung und den gleichzeitigen Bezug einer neuen Familienwohnung.

Wichtig: Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für den Umzug, können Sie diese natürlich nicht von der Steuer absetzen.

Nun aber zu den Umzugskosten und der Umzugskostenpauschale

Weil wir hier im Steuerrecht sind, wird es trotzdem nicht ganz einfach. Denn man unterschiedet zwischen Kosten, die einzeln nachgewiesen werden müssen und „sonstigen Kosten“, für die in der Regel dann die Umzugskostenpauschale greift.

Einzeln nachweisen müssen Sie zum Beispiel den Transport, die Spedition, Maklergebühren bei Mietimmobilien, Reisekosten für Wohnungsbesichtigungen, doppelte Mietzahlungen und sogar Nachhilfeunterricht (max. 1.841 Euro ab 01.03.2015) für Ihre Kinder.

Jeder, der einen Umzug gemacht hat, weiß es: Es kommen noch viele (kleine) Kosten obendrauf. Zum Beispiel: Malerarbeiten in der alten Wohnung, An- und Ummeldegebühren (etwa Personalausweis), Trinkgelder für Umzugshelfer, Anbringen von Lampen, Kücheneinbau und und und.
Hier können Sie alle Rechnungen sammeln – oder die Umzugskostenpauschale zum Ansatz bringen. Die reicht vermutlich in 99 Prozent aller Fälle aus. Denn: Sie beträgt für ein Ehepaar seit dem 1. März 2015 immerhin 1.460 Euro, für Singles 730 Euro. Wohnen weitere Personen im Haushalt, kommen sogar jeweils 322 Euro Erhöhungsbetrag dazu. Zieht also eine vierköpfige Familie um, beträgt die Umzugskostenpauschale 1.460 + 2 mal 322 Euro. Das macht zusammen 2.104 Euro. Übrigens: Der Betrag für die Umzugskostenpauschale wird in der Regel jedes Jahr zum 1. März erhöht, etwa um 2 Prozent.

Wie sind Ihre Erfahrungen beim Umzug und Steuern? Schreiben Sie es uns bitte in den Kommentaren.

Zusammenfassung: Kosten für berufsbedingte Umzüge lassen sich als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Eine Hilfe ist dabei die Umzugskostenpauschale, die automatisch viele kleine Kosten auch ohne Nachweis abdeckt.

Mehr zur Pauschale für Umzugskosten: Beitrag zur Umzugskostenpauschale auf umzugsratgeber.de

Mehr zum Thema Steuernummer und Steueridentifikationsnummer

Bisherige Kommentare (Selber ein Kommentar hinterlassen)

  • Avatar Pavlo sagt:

    Vielen Dank für diese Blogserie! Für beruflichbedingte Umzug habe ich aber Frage. 1 Stunde für Hin- und Rückfahrt ist ~30 Minuten je Richtung, oder? Zählt damit öffentlicher Weg oder mit dem Auto per Google-Maps kalkulierte Zeitaufwand?

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Die Verringerung der Fahrtzeit muss eine Stunde insgesamt betragen.

  • Avatar Bernd sagt:

    Ich danke Ihnen für den interessanten Artikel und die tollen Tipps. Auf so etwas achtet man normalerweise gar nicht, wenn man umzieht.
    Mit besten Grüßen,
    Bernd

  • Avatar Robin sagt:

    Was ist beim Fall eines beruflich bedingten Umzugs für 3-4 Monate, wenn der Erstwohnsitz behalten wird?

    Ist es dann eine Zweitwohnsitz für kurze Zeit?

    Also Doppelte Haushaltsführung?

    Greift die Umzugskostenpauschale dann trotzdem?

    Vielen Dank und liebe Grüße,
    Robin

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Hallo Robin,
    wenn der Lebensmittelpunkt behalten wird, sollte man prüfen, ob sich für die Zeit eine doppelte Haushaltsführung ergibt.
    Alle Voraussetzungen können im Interview einzeln eingestellt werden und werden dann vom System geprüft.

  • Avatar Kaja sagt:

    Hallo,

    wenn man in dem Jahr geheiratet hat. Seine Ausbildung auch fertig hat.
    Dann eigd privat umzieht aber bewusst in die nähe der neuen Arbeit also teilweise beruflich. Die Fahrtzeit aber nur um 5 Minuten oder 10 reduziert wird. Wie ist das in Bezug auf die Pauschale zu verstehen?

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Ein Umzug wird nur als beruflich anerkannt, wenn die Fahrtzeit um 1 Std verkürzt, der Arbeitsplatz wesentlich leichter erreichbar, es ganz überwiegendes betriebliches Interesse des Arbeitgebers war, es eine doppelte Haushaltsführung gab oder der Beruf erstmals aufgenommen, der Arbeitgeber gewechselt wurde oder man versetzt wurde.
    Eine Aufteilung des Umzugskostenpauschbetrags in privat und beruflich gibt es leider nicht.

  • Avatar Ti sagt:

    Hallo,

    sehr interessanter Artikel. Ich habe eine Frage bezüglich eines Umzugs wg. Behinderung:

    Anfang 2017 wurde mir ein Grad der Behinderung von 30 anerkannt, aber ohne besondere Merkmale (was mir faktisch keine Vorteile bringt). Wir haben bis dahin im 4. Stock gewohnt und ich konnte die Treppen bewältigen, aber nur mit Festhalten.

    Dann sind wir umgezogen, weil ich schwanger war und die Treppen mit Kind und Einkäufen usw. für mich nur unter großen Schwierigkeiten zu schaffen gewesen wären.

    Habe ich eine Chance, den Umzug abzusetzen (mit doppelter Miete usw.) auch ohne Bestätigung vom Amtsarzt?

    Vielen Dank und viele Grüße

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Guten Tag,
    ein Umzug kann bei beruflich bedingtem Umzug angesetzt werden.
    Um Umzug, der als außergewönliche Belastung aufgrund einer Schwangerschaft anerkannt wurde, ist mir nicht bekannt.

  • Avatar Patrick sagt:

    Hallo zusammen,

    ich möchte in meiner Steuererklärung von 2018 einen Umzug geltend machen.
    Die Fahrtzeit hat sich um mehr als 1 Stunde/ pro Tag verringert, somit greift meines Erachtens die Umzugspauschale. Ab März 2018 beteägt diese für Ledige 787€.

    Ich habe die Details im Programm unter Werbungskosten eingetragen, nur ermittelt mir das Programm eine Erstattung von ~350€. Ist das korrekt? Was mache ich falsch?

    Viele Grüße.

  • Stefan Heine Stefan Heine sagt:

    Guten Morgen,

    leider bekommt man nicht die Werbungskosten direkt erstattet. Die Werbungskosten mindern nur den Betrag von dem Ihre Steuer berechnet wird. Die errechnete Steuer wird dann mit der bereits gezahlten Steuer (z.B. Lohnsteuer) verglichen und die Differenz wird erstattet. Maximal kann die bereits entrichtete Steuer erstattet werden. Sie können die Berechnung im Bereich „Auswertung“ in smartsteuer detailliert nachvollziehen.


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