07.08.2014 · smart steuern ·
Lesezeit: 4 Min.

Abgeltungsteuer: Steuerfalle bei Investmentfonds

In unserem heutigen Gastbeitrag schreibt der Finanzblogger Holger Grethe über die Abgeltungsteuer, sowie ausländisch thesaurierende Fonds und zeigt auf, worauf Sie beim Verkauf achten sollen.

Seit 2009 gilt in Deutschland die Abgeltungsteuer für Kapitalerträge. Ein Beispiel: Wenn Sie Ihr Geld bei der Hausbank anlegen, überweist diese automatisch rund 25% der Erträge ans Finanzamt. Damit ist Ihre Steuerschuld abgegolten und: Für die Steuererklärung brauchen Sie Ihre Kapitalerträge nicht mehr zusammenrechnen.

Aber wie überall gibt es auch hier Ausnahmen: Als Inhaber von Investmentfonds sind Sie unter Umständen trotzdem verpflichtet, Ihre Kapitalerträge in der Steuererklärung anzugeben.

Holger Grethe

Blogger Holger Grethe
© Claudia Zurlo Photography

Wann das der Fall ist und wie Sie die lästige Pflicht ganz einfach abhaken, erkläre ich in diesem Artikel.

 

Abgeltungsteuer oder Veranlagung?

Das Problem: Das Prinzip der Abgeltungsteuer greift nur bei inländisch erzielten Kapitalerträgen. Der Grund ist ganz einfach: Das Finanzamt hat keine Ahnung, wenn Sie Ihr Kapital bei einer ausländischen Bank vermehren. Und die wiederum schert sich nicht ums deutsche Steuerrecht, überweist also auch keine 25% ans Finanzamt.

Relevant wird dies in zwei Fällen:

  1. Es werden Wertpapiere in einem Auslandsdepot verwahrt
  2. Es werden Wertpapiere in einem Inlandsdepot verwahrt, daraus resultierende Erträge aber im Ausland wieder angelegt

Das Finanzamt hat keinen Zugriff auf die Kapitaleinkünfte, die Sie im Ausland erzielen. Deshalb sind Sie als Anleger verpflichtet, diese in der Steuererklärung anzugeben. Haben Sie also ein Depot bei einem ausländischen Finanzinstitut, müssen Sie alle dort erzielten Kapitaleinkünfte in Ihrer Steuererklärung angeben.

Der Normalfall dürfte allerdings ein Inlandsdepot sein. Hier müssen nur Einkünfte deklariert werden, die aus ausländisch thesaurierenden Fonds stammen.

 

Was ist ein thesaurierender Fonds?

Ausschüttende Fonds zahlen ihre Kapitalerträge, im wesentlichen Dividenden und Zinsen, in festen Intervallen (viertel-, halb- oder ganzjährig) an den Anleger aus. Das Geld kommt auf Ihr Konto, dort unterliegt es der Abgeltungsteuer.

Bei thesaurierenden Fonds hingegen gibt es keine Ausschüttung. Stattdessen bleiben die erwirtschafteten Erträge im Fonds und erhöhen das Fondsvermögen. Zwar landet zunächst kein Geld auf Ihrem Konto, aber als Anleger profitieren Sie von einer Wertsteigerung der Fondsanteile.

Die Wertsteigerung gilt steuerrechtlich als „ausschüttungsgleicher Ertrag“ – und muss versteuert werden. Ihre Depotbank nimmt sich also die fälligen 25% Abgeltungsteuer von Ihren anderen Kapitaleinkünften, beispielsweise würde sie sich dafür bei den Zinseinnahmen Ihrer Tagesgeldkonten „bedienen“.

Auf den ersten Blick werden ausschüttende und thesaurierende (wieder anlegende) Fonds steuerlich also gleich behandelt. Auf den zweiten Blick ergibt sich jedoch ein wesentlicher Unterschied – abhängig davon, wo der thesaurierende Fonds beheimatet ist.

 

Wenn das Fondsdomizil im Ausland liegt

Auch wenn Sie mit einer deutschen Bank zusammenarbeiten: Die Fonds haben Ihr Domizil mal im In-, mal  im Ausland. Erkennen können Sie dies an der internationalen Wertpapierkennnummer (ISIN): Bei deutschen Fonds beginnt die ISIN mit dem Kürzel „DE“. Die ersten beiden Ziffern der ISIN geben Auskunft über das eigentliche Fondsdomizil, sprich: den Sitz einer Kapitalanlagegesellschaft.

Leider halten sich nicht alle Fondsgesellschaften eindeutig an diese Nomenklatur. Im Zweifelsfall sollten Sie lieber einen Blick in den Fondsprospekt werfen.

Bei ausschüttenden Fonds ist es egal, ob diese nun in Deutschland, Irland, Frankreich oder Luxemburg ihr Domizil haben. Einkünfte aus Dividenden und Zinsen landen – wie bereits erwähnt – auf einem (inländischen) Konto des Anlegers und unterliegen so der Abgeltungsteuer.

Haben Sie aber einen thesaurierenden Fonds im Depot, dessen Domizil außerhalb Deutschlands liegt, sieht die Sache anders aus. Da die Erträge im Fonds und damit im Ausland verbleiben, greift das Prinzip der Abgeltungsteuer nicht.

Als Anleger sind Sie deshalb verpflichtet, die „Auslandserträge“ in der jährlichen Steuererklärung anzugeben. Die Höhe der Erträge erfahren Sie aus der Jahressteuerbescheinigung, die Sie auf Antrag von Ihrer Depotbank zugeschickt bekommen.

 

Aufpassen beim Verkauf der Anteile

Früher oder später kommt der Zeitpunkt, an dem Sie sich von Fondsanteilen wieder verabschieden. Sei es, weil Sie das Geld anderweitig einsetzen möchten, zum Beispiel für den Kauf einer Immobilie. Oder weil Sie sich zur Ruhe setzen und von dem angesparten Kapital zehren möchten.

An diesem Punkt heißt es: Aufpassen!

Beim Verkauf von Fondsanteilen muss die Depotbank nämlich Abgeltungsteuer auf den gesamten Wertzuwachs erheben, der über die gesamte Haltedauer des Fonds erzielt wurde. Teil dieses Wertzuwachses sind die thesaurierten Erträge, die Sie in Ihrer jährlichen Steuererklärungen ja bereits angegeben und damit versteuert haben.

Sie würden also Ihre Erträge gleich noch mal versteuern. Aber keine Sorge: Alle bereits gezahlten Steuern werden in der Steuererklärung des Verkaufsjahres vollständig angerechnet. Einzige Bedingung: Sie müssen nachweisen, dass Sie die Fondserträge in den vergangenen Jahren wirklich in der Steuererklärung angegeben haben. Als ehrlicher Steuerzahler dürfte das kein Problem für Sie sein.

Als Nachweis reichen in der Regel die Steuererklärungen der vergangenen Jahre (insbesondere die Anlage „KAP“) und die Jahressteuerbescheinigungen der Depotbank – beides sollten Sie gut aufbewahren.

Das klingt alles ziemlich kompliziert, oder? Und es drängt sich die Frage auf…

 

Soll man nicht besser nur im Inland investieren?

Wer den bürokratischen Aufwand scheut, macht einfach einen Bogen um ausländisch thesaurierende Fonds und entscheidet sich grundsätzlich für eine  ausschüttende Variante. Was die möglichen Erträge angeht, hat das ohnehin keine großen Auswirkungen: In der erzielbaren Rendite unterscheiden sich thesaurierende und ausschüttende Fonds kaum, sofern die ausgeschütteten Erträge wieder angelegt werden.

Wer aber seine Wertpapierinvestments möglichst breit streuen will, kommt um ein weltweit investierendes Portfolio nicht herum. Zudem bin ich der Ansicht, dass man sich bei seinen Anlageentscheidungen nicht primär nach der Steuergesetzgebung richten sollte.

Den Aufwand, den Sie bei der Steuererklärung betreiben müssen, ist bei ausländisch thesaurierenden Fonds in der Tat etwas höher. Solange Sie aber alle diesbezüglichen Dokumente im Blick behalten, sollte bei der Besteuerung nichts schiefgehen.

——

Informationen zum Autor: Holger Grethe bloggt und podcastet über private Finanzen und unterstützt Menschen dabei, erfolgreich Vermögen in Eigenregie zu bilden. Wenn Sie auf einfache und gelassene Weise mehr aus Ihrem Geld machen wollen, schauen Sie doch mal auf zendepot.de vorbei.

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LETZTE BEITRÄGE

Bisherige Kommentare (Selber ein Kommentar hinterlassen)

  • Avatar Peter Muchmann sagt:

    Danke für diese gute Übersicht. Aber noch eine Ammerkung: wer sich die Steuererklärung „einfach“ machen möchte und daher auf ausländische thesaurierende Fonds verzichtet, muß ganz genau aufpassen. Wenn ein ausländischer Fonds als „ausschüttend“ deklariert ist, kann er trotzdem (zusätzlich) Erträge thesaurieren. Hier hilft nur ein Blick in die veröffentlichten Besteuerungsgrundlagen im Bundesanzeiger. Um hier nicht Werbung oder Anti-Werbung zu machen, verzichte ich auf Nennung von Beispiel-Fonds, kann aber gerne per E-Mail 1-2 ausländische „ausschüttende“ Fonds nennen, die zusätzlich thesaurieren.

  • Avatar Christian79 sagt:

    Hallo Herr Muchmann,

    ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir schreiben könnten, wie es sich bei den Ishares S&P 500 ETFs verhält.

    Vielen Dank

  • Avatar Stefan sagt:

    Die Erträge müssen aber erst in der Anlage KAP angegeben werden, wenn diese den Freistellungs Betrag übersteigen, oder irre ich mich da? Ich weiß, das die Bank die ausländischen Erträge nicht dem Freistellungs Betrag anrechnet, das muss man selber tun. Wenn also sämtliche Kapitalerträge, die erwirtschaftet wurden, den Betrag übersteigen, muss man die Anlage KAP ausfüllen. Das betrifft auch Erträge, die man aus Kickbacks erhält. Diese Erträge sieht keine Bank und es werden deshalb keine Steuern von der Bank abgeführt, auch hier muss man selber alles angeben. Das kann alles sehr kompliziert werden.

    Man sieht, das der Gesetzgeber selber nicht durchblickt und Sachbearbeiter im Finanzamt mit sowas überfordert sein werden. Noch bin ich mit meinen Erträgen unter der Freistellung aber in ein paar Jahren kommt der Stress auf mich zu. Ich erfasse alles fleissig in einer Excel Tabelle und hoffe, das mein Finanzamt das anerkennt…

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Generell stimmt das mit dem Freistellungsauftrag.

  • Avatar Fritz Fast sagt:

    Meine inländische (deutsche) Bank weist in der Steueraufstellung darauf hin, dass zum Zeitpunkt der Erstellung nicht alle Erträge der ausl. thesaurierenden Investmentfonds bekannt sind.
    a) Woher kann ich diese beziehen?
    b) Wenn ich den ganzen Aufwand der Beschaffung dieser Werte sehe frage ich mich, ob es nicht einfacher wäre die entsprechende Summe (Gewinn) tatsächlich beim Verkauf zu versteuern. Gibt es Nachteile dieser Vorgehensweise?

  • Avatar Martin sagt:

    Wenn ich das jetzt richtig sehen muss man bei einem ausländisch thesaurierenden Fonds jährlich die ausgeschütteten Beträge welche aber sofort wieder reinvestiert wurden versteuern. Sofern man die 801€ (unverheiratet) bzw. 1602€ (verheiratet) überschritten hat.

    Würde man dies nicht tun werden beim Verkauf des Fonds nach sagen wir 10 Jahren die akkumulierten ausschüttungsgleichen Erträge seit Auflage des Fonds (Grundlage sind ab 1994) zur Versteuerung herangezogen.

    Deswegen macht es Sinn dem Fiskus nachzuweisen wie lange man den Fonds gehalten hat und das man auf die tatsächlich angefallen Ausschüttungen bereits steuern gezahlt hat.

    Wo ich mir nicht ganz sicher bin ist ob man nicht sogar noch Strafzinsen und mit sonstigen Repressalien rechnen muss. Im falle das man nicht Jährlich versteuert hat.

    Sollten in meiner Ausführung Fehler sein wäre ich für hinweise dankbar.

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Steuernachforderungen werden mit 6% p.a. verzinst, der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Entstehung der Steuer (meist Ende des jeweiligen Jahres).
    Zusätzlich kann es hier möglich sein, dass eine Steuerhinterziehung seitens des Finanzamtes in den Raum gestellt wird.

  • Avatar Ludwig sagt:

    Es gibt noch einen weiteren Unterschied bei ETFs: wenn der Fonds also im Normalfall einen Index abbildet, kann er replizierend (d.h. er kauft die im Fonds enthaltenen Aktien im wesentlichen nach) oder synthetisch (mit Swap) sein. Für die Steuererklärung kritisch sind nur die thesaurierenden, replizierenden Fonds, also die Fonds, die die Aktien nachbilden, aber nicht ausschütten. Deren Erträge aus Thesaurierung müssen dem Finanzamt gemeldet werden.

  • Avatar stefan sagt:

    Wie kann ich als normal Mensch meine thesaurierenfen Erträge nun richtig sichtbar versteuern und im Falle eines Verkaufs auch dieses konkret nachweisen?
    Ich bewahre die Steuererklärung samt Kap und Depotunterlagen auf, doch wenn ich mehr als einen thesaurierenden fond/etf besitze ist das nachverfolgen nicht mehr so leicht oder seh ich das falsch? Zudem muss ich die kaufdaten in einer exceltsbelle eintragen. Selbst bei einem sparplan wo jeden Monat einbezahlt wird!?
    Und wenn ich die fond mehr als 10+ halte, bekomm ich nochmal einen „stundungseffekt“
    Da frag ich mich… Weiß das der Finanzbeamte dem ichmeibe Steuererklärung um die Ohren haue!?

    Grüße

  • Franziska Zachert Franziska Zachert sagt:

    Hallo Stefan, 2018 wird alles besser. Ab dann ändert sich die Systematik der Besteuerung von Investmentfonds. Alle Fonds werden künftig nach derselben Systematik besteuert.
    Abgeltungssteuer fällt künftig jährlich auf eine Pauschale an. Die Steuer wird von der Depotbank direkt abgeführt. Die Pauschale orientiert sich am Wert des Fonds und einem Basiszins.

  • Avatar stefan sagt:

    Das habe ich auch schon versucht zu verstehen 🙂 ich will es nur noch nicht wirklich glauben.
    Es soll einfacher werden, wobei die Rendite von der „vorabsteuer“ aber geschmälert wird oder?
    Könnt mir dazu jemand sagen, ob dann thesaurierende Fonds einen gewissen Vorteil zu ausschüttenden Fonds haben?! Ist es richtig, dass bei Fond Verlusten im laufenden Jahr thesaurierende Fonds keine vorbesteuerung im nächsten Jahr abführen müssen, wohin gegen ausschüttende etwas geschröpft werden? Soll heißen lieber in thesaurierende investieren!?

    Grüße Stefan

  • Avatar Konrad Bens sagt:

    Nach jahrelangem Studium der Besteuerungsvorschriften hatte ich letztendlich den Wissensstand zu ausländischen thesaurierenden Investmentfonds wie er im Artikel von Holger Grethe erklärt wird.
    Jetzt ist so ein Fonds (Fonds war laufzeitbegrenzt) am letzten Tag des Laufzeitendes verkauft worden. In diesen Fonds war ich vom Auflagezeitpunkt (31.12.2004) bis zum Laufzeitende (31.07.2017) investiert. Die Ertragsthesaurierungen wurden jährlich versteuert. Ab 2010 wurden keine Thesaurierungserträge mehr ausgewiesen (Ausschüttungsbetrag pro Stück EUR 0,00000).
    Auf Grund des Kaufzeitpunktes vor 2009 war ich der Meinung, dass keine Besteuerung des Wertzuwachses (sowohl Kurszuwachs als auch Thesaurierungsbeträge) erfolgen würde.
    Aber weit gefehlt.
    Meine Depotbank berechnet mir 25% Kapitalertragssteuer und 5,5% Solidari-
    tätszuschlag.
    Auf Nachfrage wurde mir erklärt, dass bei diesen Fonds beim Verkauf die Thesaurierungserträge besitzanteilig besteuert werden, die Kursgewinne hingegen nicht.
    So etwas habe ich noch nirgends gelesen, auch nicht im obigen Artikel.
    Konrad Bens

  • Avatar Stephan sagt:

    Ich belebe die Diskussion mal wieder.

    Ich betreibe seit 10 Jahren etwa Stock picking. Soweit so erfolgreich. Um mir die Sache etwas einfacher zu machen habe ich seit 2016 auch mit der Investition in ETF begonnen. Hier habe ich ausschüttende und thesaurierende. Einen Ausschüttenden ETF-Sparplan auf den MSCI habe ich beendet. Auf der Abrechnung der Bank erscheint ein Schätzwert für Thesaurierung?? Obwohl die Ausschüttungen bereits dreimal stattgefunden hatten und besteuert wurden.
    Auf meinen Reinerlös gerechnet ergibt sich somit ein Steuersatz von sage und schreibe 55%. Kann auch nicht im Sinne des Erfinders seien. Auf der einen Seite wird gesagt man soll sich um seine Vorsorge kümmern. Und wenn man es dann tut wird man noch in die Kniekehle getreten.
    Bin nun in Rücksprache mit der Bank zwecks Klärung. Der Bankberater ich sei nicht der erste, es gäbe aber noch keine zufriedenstellende Aufklärung. Auch die Möglichkeit einer stattgehabten Teilthesaurierung/Teilausschüttung ist ausgeschlossen.

    Ich werde nachberichten.

  • Avatar Horst Behr sagt:

    Unabhängig von 2018, dessen Änderungen ich noch nicht überblicke. eine Frage zum Blogg von Herrn Grethe:
    Alle (und Sie) reden immer allgemein vom Verbleib der erwirtschafteten Erträge im (thesaurierenden) Fonds und erhöhen das Fondsvermögen.
    In meinem 20jährigen „Börsenleben“ gab es nur Ausschüttung (Dividende cash) bzw. Thesaurierung durch Anteilserhöhung! In den letzten 2 Jahren wurden div. Erträge versteuert, von denen ich keine Kenntnis hatte (weder Ausschüttung noch Anteilsveränderung). Heißt das, dass es auch Thesaurierung der Erträge ohne Anteilsveränderung („Verbleib im Fonds“?) gibt? Das kann dann m.E. kein Anleger nachvollziehen, geschweige denn prüfen oder?

  • Avatar Valeria sagt:

    Hallo Herr Grethe!

    Mein Fondgesellschaft ist in Österreich und mein Depotkonto auch, ich bin aber in Deutschland steuerpflichtig.
    Die Fonds schütten teilweise aus, teilweise thesaurieren.
    In Österreich wurde bis 31.12.2016, 35% EU-QueSt so von der ausgeschütteten, als auch von der thesaurierte Erträge einbehalten, welche ich dann in meine Einkommensteuererklärung eintrage und die zu viel gezahlte Steuer von meinem FA zurückerstattet bekomme.
    Darf die Bank in Österreich für deutsche Anleger auch für die Thesaurierung die 35% EU-QueSt erheben, oder nur für die ausgeschüttete Erträge?
    Seit über 20 Jahre besitze ich ZZ Anteile…

  • Avatar Peter R. sagt:

    Wie schaut es denn aus, wenn der Fonds im Jahr des Verkaufs Erträge thesauriert hat? Die müssen im Jahr des Verkaufs auch versteuert werden (durch Eintrag in Zeile 15 KAP). Beim Verkauf des Fonds im selben Jahr werden die thesaurierten Erträge aus dem Jahr des Verkaufs dann doppelt besteuert und können in der Steuererklärung auch nicht korrigiert werden, weil eine Korrektur der Kaptialerträge nur für bereits versteuerte Beträge aus den VORJAHREN möglich ist??? Bitte um Aufklärung 🙂

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Die thesaurierten Erträge müssen in der Steuererklärung erklärt werden, da die ausländische Bank keine Kapitalertragsteuer einbehalten hat.
    Die Erträge gelten dann als zugeflossen und müssen versteuert werden.
    Wichtig ist dann bei Verkauf ggfs. die ausschüttungsgleichen Erträge um die bereits versteuerten zu korrigieren.

  • Avatar Finanzen für Freelancer sagt:

    Und jetzt kommt schon wieder eine Änderung der Steuerlage auf uns zu. Abgeltungssteuer soll es ja nicht mehr geben. Das macht es wirklich alles nur noch komplexer.


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