27.07.2018 · smart steuern ·
Lesezeit: 3 Min.

Steuerbescheid ändern – wie und wann?

Ist er bei Ihnen schon da? Ich meine nicht den Urlaub, ich denke gerade an den Steuerbescheid. Wenn ja, folgt nun der letzte Schritt: Sie sollten den Bescheid genau prüfen und ihn bei Unstimmigkeiten ändern lassen. Oder es zumindest versuchen. Was es dabei zu beachten gilt, erfahren Sie hier.

Zwei verschiedene Möglichkeiten

Wie und ob Sie Ihren Steuerbescheid ändern lassen können, hängt zuerst einmal davon ab, ob er „bestandskräftig“ ist – oder eben nicht. Ist der Steuerbescheid (noch) nicht bestandskräftig, können Sie ihn recht problemlos ändern lassen. Wenn er aber „endgültig“ ist, wird es schon wesentlich schwieriger. Es klappt dann höchstens im Ausnahmefall. Wir erklären Ihnen, wann ein Steuerbescheid endgültig ist – und danach, welche Ausnahmen es für eine Änderung bei einem bestandskräftigen Steuerbescheid geben kann.  

Wann ist Ihr Steuerbescheid bestandskräftig?

Bevor wir gleich dazu kommen: Sie müssen sich natürlich Ihren Steuerbescheid zuerst genau angucken. Wie Sie dabei am besten vorgehen, haben wir in diesem Blogartikel genauer beschrieben.
Die Kurzfassung: Ein Steuerbescheid ist bestandskräftig,

  • wenn die Einspruchsfrist von einem Monat abgelaufen ist und Sie keinen Einspruch eingelegt haben,
  • wenn er nicht mehr vorläufig ist,
  • wenn er nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht.

Wie Sie es von uns gewohnt sind, folgt auch noch eine ausführlichere Erklärung.

  • Einspruchsfrist: Reagieren Sie schnell. Innerhalb eines Monats können Sie Einspruch einlegen – und alles abändern. Darüber entscheidet dann natürlich der Finanzbeamte, aber der Erfahrung nach sind rund zwei Drittel der Einsprüche erfolgreich.
  • Vorläufigkeit: Wenn Sie sich Ihren Steuerbescheid genau angeschaut haben, dürfte Ihnen der Begriff schon untergekommen sein. Vorläufig bedeutet, dass bestimmte Punkte in der Steuererklärung offen bleiben. Das sind meist offene Verfahren beim Bundesfinanzhof oder dem Bundesverfassungsgericht. Ist dort dann die entsprechende Entscheidung gefallen, wird der Steuerbescheid automatisch nachträglich vom Finanzamt korrigiert. Wichtig: Der Steuerbescheid ist nach Ablauf des Einspruchsmonats in allen anderen Punkten endgültig, also bestandskräftig. Dafür können Sie bei den offenen Punkten auch später noch Unterlagen nachreichen.
  • Nachprüfung: Das betrifft fast ausschließlich Selbstständige. Bei denen können Finanzbeamte auch Jahre später in die Buchhaltung schauen – und den Steuerbescheid nachträglich abändern. Das geht alles aber nur innerhalb der Festsetzungsfrist. Die beträgt normalerweise vier Jahre, bei sogenannter leichter Steuerverkürzung fünf und bei Steuerhinterziehung sogar zehn Jahre.

Nun sollte klar sein, wann ein Steuerbescheid bestandskräftig ist. Wir hatten es schon erwähnt, dass auch danach noch Änderungen möglich sind, aber nur in bestimmten Fällen. Und die zeigen wir Ihnen jetzt.

Wann lässt sich auch danach noch was ändern?

Hier geht es unter anderem um „neue Tatsachen“ und Beweismittel. Wichtig: Änderungen sind generell nur innerhalb der eben erwähnten Festsetzungsfrist möglich.
Wenn Sie dem Finanzamt nachträglich eine neue Tatsache bringen, kann der Steuerbescheid noch zu Ihren Gunsten geändert werden. Aber: Es zählt nicht, wenn Sie damals nur etwas vergessen hatten. Im Steuerdeutsch heißt das: Sie dürfen nicht grob schuld an der „vermeintlich“ neuen Tatsache sein.
Umgekehrt darf auch das Finanzamt mit neuen Tatsachen und Beweismitteln kommen. Auch hier gilt: Wenn das Finanzamt einfach nur schlecht gearbeitet hatte und von der Tatsache damals schon wusste, ist eine Abänderung nicht möglich.
Eine Änderung „geht“, wenn Ihnen oder dem Finanzbeamten ein Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen ist. Das heißt offenbare Unrichtigkeit.
Und zu guter Letzt: Ein Steuerbescheid kann auch geändert werden, wenn es ein sogenanntes rückwirkendes Ereignis gibt. Das kann etwa der Fall sein, wenn eine Rente rückwirkend ausgezahlt wird.

Was bedeutet das konkret für mich?
Lassen Sie es lieber nicht darauf ankommen – und nutzen Sie die Möglichkeit des Einspruchs innerhalb eines Monats nach Eingang des Steuerbescheids. Danach lässt sich nur noch in Ausnahmefällen etwas ändern.       

   

Geschrieben von:
Stefan Heine Stefan versteht als Fachanwalt für Steuerrecht selbst die Gesetze, die ihre eigenen Autoren verzweifeln lassen. Dabei widerlegt er das Gerücht, Juristen könnten nicht rechnen – zur Freude unserer Kunden und zum Ärger des Finanzamtes. Als Geschäftsführer von smartsteuer hält Stefan das Team mit seiner harmonischen Art zusammen und fokussiert es auf das gemeinsame Ziel: Die einfachste Steuererklärung.
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