03.11.2020 · smart steuern · Studenten · Lesezeit: 3 min

Steuern sparen bei Kindern in Ausbildung

Alle Eltern wissen es: Kinder kosten Geld, im Laufe der Jahre sogar viel Geld. Und das hört nicht auf, wenn die Kleinen schon recht groß geworden sind und eine Ausbildung machen oder studieren. Lässt sich die finanzielle Unterstützung der erwachsenen Kinder steuerlich geltend machen? Und wenn ja, welche Voraussetzungen müssen gegeben sein? Die Antworten gibt es hier. 

Liebe Eltern, Steuern sparen können Sie mit Kindern natürlich auch schon, wenn diese noch kleiner sind. Schauen Sie doch einfach mal in unser Steuer-ABC: K wie Kinder rein. Und danach? Im Prinzip gibt es zwei Möglichkeiten:

  • die eine greift, wenn Sie als Eltern noch kindergeldberechtigt sind. Dann steht Ihnen unter Umständen der Ausbildungsfreibetrag zu.
  • Wenn Sie kein Kindergeld (mehr) bekommen und keinen Kinderfreibetrag in Anspruch nehmen, können Sie Unterhaltszahlungen geltend machen. 

Die Details folgen jetzt.

Der Ausbildungsfreibetrag

Den Ausbildungsfreibetrag beträgt 924 Euro im Jahr, 77 Euro im Monat. Um ihn zu erhalten, müssen allerdings einige Bedingungen erfüllt sein:

  • Ihr Kind muss mindestens 18 Jahre sein, sich in Ausbildung (etwa Gymnasium, Lehre oder Studium) befinden und auswärts untergebracht sein.
  • Sie als Eltern müssen entweder Kindergeld erhalten oder das Kind auf Ihrer Steuerkarte eingetragen sein. Kindergeld gibt es in der Regel, wenn das Kind in Ausbildung ist – und höchstens 25 Jahre alt. Mehr dazu finden Sie hier im Blog.

Die gute Nachricht: Es spielt für den Freibetrag keine Rolle, wie viel Sie und Ihr Kind an Geld zur Verfügung haben. Sogar verheiratet kann Ihr Kind schon sein. 

Der Unterhalt 

Die zweite Möglichkeit bietet größeren finanziellen Spielraum – funktioniert aber nur, wenn für Ihr Kind kein Kindergeldanspruch mehr besteht. In der Regel dürften Sohn oder Tochter dann älter als 25 Jahre alt sein. 

Ist das der Fall, können Sie bis zu 9.408 Euro pro Jahr an Unterhaltszahlungen für Ihr Kind steuerlich als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Zahlen Sie als Eltern die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung des Kindes, kommen diese noch auf die 9.408 Euro obendrauf.
Verdient Ihr Kind allerdings schon eigenes Geld, wird es ab 624 Euro vom Unterhaltshöchstbetrag abgezogen. 

Beispiel: Sie Zahlen jeden Monat 700 Euro an Ihr studierendes, 26 Jahre altes Kind. Macht 8.400 Euro im Jahr. Das Kind hat selbst Einnahmen von 2.500 Euro. Abzüglich der 624 Euro wären das 1.876 Euro. Sie könnten also (8.400 – 1.876) Euro, also 6.524 Euro als außergewöhnliche Belastung absetzen. 

Ein aktuelles Urteil zum Thema

Diese Möglichkeit des Absetzens haben Sie sogar dann, wenn Ihr Kind schon mit jemand anderem in einer Partnerschaft zusammenlebt. Das besagt ein Urteil des Bundesfinanzhofs (Az: VI R 43/17). Im vorliegenden Fall lebte die studierende Tochter mit ihrem Lebensgefährten in einer Wohnung. Die Eltern wollten die Unterhaltszahlungen absetzen, das Finanzamt sagte aber: Ja, können Sie machen, aber nur die Hälfte. Weil ja der Lebensgefährte auch zum Unterhalt der Tochter beigetragen habe.
Nun, mit dieser etwas antiquierten Meinung blieb das Finanzamt aber allein. Sowohl das Finanzgericht als auch der Bundesfinanzhof entschieden zugunsten der Eltern, die die komplette Summe absetzen dürfen. Das lag auch daran, dass die Tochter dem Lebensgefährten nicht auf der Tasche gelegen hat. Sie beteiligte sich aus den Unterhaltszahlungen auch hälftig an Miete und den Ausgaben für den täglichen Bedarf.
Achso, fast vergessen: Wäre die Tochter verheiratet gewesen, hätten die Eltern keinen Cent der finanziellen Unterstützung der Tochter absetzen können.  

Bleibt noch die Frage, wie Azubis und Studenten selbst Steuern sparen können? Da halte ich mich kurz – und verweise auf die Blogartikel „Die besten Steuertipps für Azubis und Studierende“ und „Student, Steuererklärung, Verlustvortrag – das müssen Sie wissen“ .

Was bedeutet das konkret für mich?
Eltern können auch bei schon erwachsenen Kindern steuerliche Vorteile geltend machen. Überprüfen Sie einfach anhand des Artikels, ob die Voraussetzungen bei Ihnen gegeben sind.

Stefan Heine
Verfasst von:
Stefan versteht als Fachanwalt für Steuerrecht selbst die Gesetze, die ihre eigenen Autoren verzweifeln lassen. Dabei widerlegt er das Gerücht, Juristen könnten nicht rechnen – zur Freude unserer Kunden und zum Ärger des Finanzamtes. Als Geschäftsführer von smartsteuer hält Stefan das Team mit seiner harmonischen Art zusammen und fokussiert es auf das gemeinsame Ziel: Die einfachste Steuererklärung. Stefan wird regelmäßig als Steuer-Experte von Handelsblatt, WiWo, bild.de oder diversen Regionalmedien herangezogen

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