27.09.2022 · Arbeitnehmer · smart steuern ·
Lesezeit: 3 Min.

So bereiten Sie sich optimal auf die Grundsteuererklärung vor

Sie haben Wohneigentum oder Grundbesitz? Dann haben Sie vermutlich bereits Post vom Finanzamt bekommen. Denn falls Sie es noch nicht mitbekommen haben sollten: Die Grundsteuer wird ab 2025 neu berechnet. Und deshalb sind Sie schon in diesem Jahr verpflichtet, eine Grundsteuererklärung abzugeben – bis Ende Januar 2023! Wie Sie das am besten machen, was es zu beachten gilt, wo Fehlerquellen liegen und wie wir von smartsteuer Ihnen helfen können – Sie erfahren es in diesem Blogbeitrag. 

Heute soll es also ganz konkret um die Grundsteuererklärung gehen, die spätestens am 31. Januar 2023 beim Finanzamt sein muss. Das ist notwendig, weil die Grundsteuer neu berechnet wird – und dafür rund 35 Millionen Grundstücke in Deutschland neu bewertet werden müssen. Wenn Sie mehr darüber und die Hintergründe wissen wollen, empfehlen wir Ihnen diesen Blogartikel.

Welche Unterlagen und Informationen brauchen Sie?

Wie bei jeder Steuererklärung ist die gründliche Vorbereitung schon mal die halbe Miete. Mindestens. Wer die Erklärung machen will – und sich erst dann auf die Suche begibt – wird viel länger brauchen. Deshalb hier die wichtigsten Dinge, die Sie schon zusammentragen sollten: 

  • Adresse
  • Wohnfläche
  • Gebäudeart
  • Grundsteuerbescheid 2022
  • Aktenzeichen des Einheitswertes
  • Grundbuchauszug mit den entsprechenden Informationen (zum Beispiel Flurstück, Grundbuchblatt und Gemarkung)
  • wenn es mehrere Eigentümer gibt, die Informationen zu den Besitzverhältnissen
  • Grundstücksart und Grundstücksfläche
  • Bodenrichtwert (nicht in Bayern und Hamburg)
  • Baujahr und gegebenenfalls das Jahr einer Kernsanierung

Sie sehen schon, einige Dinge davon sind einfach, andere unter Umständen etwas komplizierter. Und da können Fehler entstehen. Wie Sie die vermeiden, erfahren Sie jetzt. 

Typische Fehler vermeiden

Es sind vor allem zwei Punkte, auf die Sie genauer achten sollten. Das sind der Bodenrichtwert und die Wohnfläche.
Beim Bodenrichtwert ist es besonders wichtig, wirklich den aktuellen Wert von 2022 anzugeben. Dieser wurde zum Teil erst Ende März 2022 veröffentlicht. Die Informationen bekommen Sie bei Ihrem zuständigen örtlichen Gutachterausschuss.
Bei der Wohnfläche lauern einige Stolperfallen:

  • Zubehörräume wie Keller und Heizungsräume müssen Sie nicht angeben. Sie gehören weder zur Wohn-, noch zur Nutzfläche. Auch wenn man denken könnte, dass es sich ja um eine Nutzfläche handelt. Doch der Gesetzgeber versteht darunter nur Verkaufsräume und Werkstätten.
  • Zur Wohnfläche gehören darüber hinaus nicht: Waschküche, Garage, Dachboden (sofern sie nicht zu Wohnzwecken dienen), Treppe mit mehr als drei Stufen sowie Flächen, die nur bis zu einem Meter hoch sind – also bei Dachschrägen oder unter Treppen.
  • Anteilig gehören zur Wohnfläche: Balkone, Terrassen und Loggien in der Regel zu einem Viertel, ungeheizte Wintergärten und Schwimmbäder zur Hälfte, Flächen unter Dachschrägen mit einer lichten Höhe zwischen einem und zwei Meter ebenfalls zur Hälfte. 

Wie machen Sie die Grundsteuererklärung konkret?

Nun, wenn Sie alles zusammen haben, geht es an die Erklärung selbst.
Sie könnten damit zu einem – in der Regel ohnehin schon überlasteten – Steuerberater gehen. Oder Sie versuchen es mit dem Elster-Programm – und werden schnell genervt sein und sehr lange brauchen. 

Oder – und das ist unser Tipp: Nutzen Sie unsere smartsteuer Grundsteuererklärung und geben Sie die Erklärung in wenigen Minuten ab. Denn unsere Prinzipien der klassischen (Einkommen-) Steuererklärung gelten auch hier: Schnell, einfach und ohne Steuer-Vorwissen. Worauf warten Sie also noch? Einfach hier klicken und loslegen. 

Und wenn Sie jetzt sagen: „Ach, dieses ganze neumodische Zeug übers Internet, das ist mir nichts. Ich gebe lieber klassisch auf Papier ab.“ Dann müssen wir Sie leider enttäuschen. Die Abgabe der Grundsteuererklärung ist nur vollelektronisch möglich. Und nur noch mal zur Erinnerung und zur Sicherheit: Die Abgabe ist nur noch bis zum 31. Januar 2023 möglich.

Was bedeutet das konkret für mich?
Wenn Sie Wohn- oder Grundbesitz haben, kommen Sie nicht an der Grundsteuererklärung und der Abgabe bis spätestens 31. Januar 2023 vorbei. Doch keine Panik! Damit wird „nur“ der Grundsteuerwert neu festgelegt. Es ist definitiv keine Raketenwissenschaft – und lässt sich schnell und einfach mit unserer smartsteuer-Lösung erledigen.

Bisherige Kommentare (Selber ein Kommentar hinterlassen)

  • Avatar Ulrich Paul sagt:

    2 Fragen
    1. Mein Haus hat 2 Etagen. im oberen Stock ist ein grosses Zimmer noch im Rohbau und dient als Abstellkammer. Muss ich nicht als Wohnraum dazu zählen,richtig?
    Der untere Stock ist zum einen Abstellräume und private Werkstatt. Muss ich ebenfalls nicht als Wohnraum angeben? Was zählt alles zu den Nutzräumen, oder sind Nutzräume nicht anzugeben?

    2. Ich habe mit meiner Schwester Äcker in Baden-Würtemberg geerbt. Muss ich diese angeben? ich wohne in rheinlandpfalz

  • Avatar Marion Landes sagt:

    Hier wird schon wieder Panik gemacht. Leider ist unser Internet in Deutschland sehr sehr schlecht. Ich wohne auf dem Lande am Rande einer Stand und haben sehr schlechtes Internet über Vodafon. Kabel liegt bei uns seit Februar 22 direkt vor der Tür, es findet sich jedoch niemand der es ins Haus verlegt. Keiner zuständig. Das ist Deutschland. Nun zur Panik, man kann auch als ältere Herrschaften die Erklärung in Papiergorm beim Finanzamt abgegen. Formulare gibt es auch beim FA. Haben ja in Deutschland nicht alle Internet.

  • Avatar Harald sagt:

    dumme Frage:
    der Gesetzgeber hat die letzten 50 Jahre geschlafen und geschlampt – die Immobilienwerte wurden nicht ermittelt, es wurde nur ganz grob geschätzt.
    Jetzt, nach dem Urteil des BVG soll der Bürger die Arbeit des Finanzamts machen – geht’s noch?!
    Die Daten sind alle schon vorhanden, verteilt auf mehrere hundert Regal-Kilometer.
    Weshalb stellt man nicht 50.000 Finanzbeamte zusätzlich ein? Wir habens doch!

  • Avatar Anita Theis sagt:

    Guten Tag,
    Können Sie mir bitte sagen, wann ich die Grundsteuer- Erklärung mit Smartsteuer starten kann? In ihrer Mail sieht es so aus, als könnte man loslegen. Geht aber nicht. Ich werde immer auf die Seite Warteliste verzweigt. Dort bin ich jedoch schon lange angemeldet. Wie ist das weitere Prozedere?

    Mit freundlichen Grüßen
    Anita Theis
    0172/6699974
    anitatheis@aol.com

  • Avatar Justus Schmidt sagt:

    Fast alles gut, noch besser wäre eine differenzierte Erklärung zu den Wohnflächen.
    Was ist mit dem Raum unter einer Treppe z.B. im Keller unter der Treppe ins EG?
    Wie ist ein getrennt liegendes Garagengrundstück anzugeben und
    wie sind Gemeinschaftsflächen bei einer Reihenhaussiedlung einzuordnen z.B. für Parkflächen und Spielplätzen und Transformatorhäuschen zu 1/98. Anteilen?
    Wie sind Wintergärten oder andere Anbauten zu bewerten, die nicht beheizbar sind und nicht völlig nach außen abgeschlossen sind (fehlende Wandteile)? J.S.

  • Avatar Joos Gerold sagt:

    Sehr geehrtes Smartsteuer -team

    Also ich persönlich finde ,dass für Smartsteuer -kunden die Grundsteuererklärung
    kostenlos sein müßte, oder zumindest nur ein kleiner Aufschlag zu der Gebühr für die
    Einkommensteuererklärung angemessen währe.
    Mit freundlichen Grüßen

    Gerold Joos

  • Avatar Kevin Braun sagt:

    Guten Tag,

    die erste Grundsteuererklärung kostet 34,95 €, jede weitere dann nur noch 29,95 €. Die Servicegebühr wird je Objekt fällig.

    Grund für die Kosten ist unter anderem der kostenpflichtige Vorteil, dass Sie mit smartsteuer die Liegenschaftsinformationen direkt von den Ämtern abrufen können.
    Die Kosten sind im Produkt immer enthalten. Sie können folgende Daten direkt vom zuständigen Amt in Ihre Grundsteuererklärung übernehmen:
    Gemarkung
    Gemarkungsnummer
    Flurstücksnummer
    Flurstückszähler
    Flurstücksnenner
    Bodenrichtwert

  • Avatar Kevin Braun sagt:

    Guten Tag,

    leider dürfen wir aus steuerrechtlichen Gründen keine Beratung vornehmen. Wenden Sie sich bei detaillierten Fragen gerne an Ihr zuständiges Finanzamt. Dort kann Ihnen dann eine verbindliche Auskunft über den Sachverhalt gegeben werden.

  • Avatar Kevin Braun sagt:

    Guten Tag,

    leider tauchen bei der Neuentwicklung eines Produktes innerhalb eines sehr knappen Zeitfensters gelegentlich unvorhersehbare Probleme auf. Diese haben wir allerdings gemeistert und befinden uns nun auf der Zielgeraden. Aktuell sind wir dabei, unsere Grundsteuererklärung final zu testen und letzte Bugs zu fixen.

    Unsere Grundsteuererklärung wird in dieser oder der nächsten Woche online gehen. Wir informieren Sie per E-Mail, sobald die Grundsteuererklärung verfügbar ist, wenn Sie sich bereits hier zu unserer Warteliste angemeldet haben.

    https://www.smartsteuer.de/online/grundsteuer-warteliste/

    Vielen Dank für Ihr Verständnis. Bitte haben Sie noch etwas Geduld.

  • Avatar Kevin Braun sagt:

    Guten Tag,

    leider dürfen wir aus steuerrechtlichen Gründen keine Beratung vornehmen. Wenden Sie sich bei detaillierten Fragen gerne an Ihr zuständiges Finanzamt. Dort kann Ihnen dann eine verbindliche Auskunft über den Sachverhalt gegeben werden.

  • Avatar Ada Kotoula sagt:

    Was gilt mit Besitz (Wohnung, Haus) im EU-Ausland, z.B. Griechenland? Ich bezahle meinen Steuer dafür beim greichischen Finanzamt. Aber muss ich dies noch beim deutschen Finanzamt erklären? Und wenn schon, muss ich den Beweis für meine Zahlungen übersetzen lassen und bei den deutschen Behörden einreichen? Bisher hab ich beim deutschen Finanzamt meine Steuererklärung für mein Arbeitseinkommen übermittelt. Vielen Dank!

  • Avatar Bettina sagt:

    Habe versucht mit ihrem Programm die Grundsteuer zu erstellen.
    Die Prüfung hat jedesmal ergeben das die Einträge nicht korrekt sind.
    Es gibt keinerlei Anhalt welche Zeile nicht korrekt eingetragen ist. Bin mit Ihrem System nicht zufrieden.

  • Katrin Lengtat Katrin Lengtat sagt:

    Hallo,
    bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine steuerliche Beratung durchführen. Das Finanzamt kann hierzu eine Auskunft geben.

    Grüße
    Katrin von smartsteuer

  • Katrin Lengtat Katrin Lengtat sagt:

    Hallo Bettine,

    in dem Fall kannst du dich gern an unseren Support wenden.

    Grüße

    Katrin von smartsteuer


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