11.04.2023 · Selbstständige · smart steuern ·
Lesezeit: 3 Min.

Steuerfalle bei der Energiepreispauschale? Darauf müssen Kleinunternehmen jetzt achten!

Die Energiekrise ist in Deutschland in vollem Gange und mittlerweile dürfte wohl jeder die gestiegenen Preise auf die eine oder andere Art und Weise zu spüren bekommen. Gerade, wer schon zuvor genau auf die Ausgaben schauen musste, hat jetzt mit den Lebenshaltungskosten zu kämpfen. Dazu gehören vor allem Selbstständige, Menschen im Ruhestand, aber auch Studierende und Kleingewerbetreibende. Puh, was für ein Glück, dass die Regierung uns mit der einmaligen Auszahlung namens Energiepreispauschale (kurz EPP) unter die Arme greift. Aber wie glücklich ist das wirklich? Achtung, denn genau hier lauert auch eine unbeabsichtigte Falle! Wer nicht aufpasst, verliert einen großen Teil der Pauschale wieder an den Fiskus. Wir erklären Ihnen, worauf besonders Kleinunternehmen und Rentner:innen jetzt achten müssen, um voll von der EPP zu profitieren. 

So wird der Grundfreibetrag zur Hürde durch die EPP 

Generell bekommen in Deutschland alle einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen die Energiepreispauschale von 300 €. Aber auch wer eine Rente bezieht und keine weiteren Einkünfte hat, darf sich über den Zuschuss vom Staat freuen. Studierende, die BAföG erhalten, bekommen 200 € – egal, ob sie einen Nebenjob haben oder nicht. Besonderheit hier: Die 200 € für Studierende sind steuerfrei, müssen also nicht in der Steuererklärung angegeben werden. 

Soweit so gut. Die Info, die besonders für Kleinunternehmerinnen und Kleinunternehmer alles ändern kann, ist aber: Die EPP zählt offiziell als Einkommen und muss versteuert werden! Gerade bei Selbstständigen kann das also das Zünglein an der Waage sein. Wer nämlich übers Jahr hinweg mehr als 10.347 € (für 2022) Gewinn macht, muss Einkommensteuer zahlen! Gleiches gilt übrigens auch für alle mit Rente. Die 300 € der Energiepreispauschale müssen zum steuerpflichtigen Teil der Rente dazugerechnet werden. 

Einkommensteuer mit EPP für Selbstständige 

Tatsächlich ist es möglich, als Kleinunternehmerin oder Kleinunternehmer so zu arbeiten, dass keine Einkommensteuer fällig wird. Nämlich, wenn das Einkommen nicht mehr als der Grundfreibetrag (2022: 10.347 €) im jeweiligen Jahr beträgt. Das betrifft oft diejenige, die sich mit der Selbstständigkeit noch etwas dazuverdienen. Allgemein werden bei der Berechnung des Einkommens alle verschiedenen Einkommensarten zusammengerechnet. Die Einkommensarten sind: 

Davon abziehen dürfen Sie dann als Arbeitnehmer:in noch Werbungskosten, als Selbstständige:r die Betriebsausgaben, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und andere absetzbare Aufwendungen. Der Endbetrag nach dieser Gegenrechnung ist dann die Grundlage für die Höhe der Einkommensteuer. Um steuerfrei zu bleiben, muss – wie oben erwähnt – dieser Endbetrag fürs Jahr 2022 unter 10.347 € liegen. 

Steuerfreiheit als Anreiz für die Selbstständigkeit? 

Die Kleinunternehmerregelung ist spezifisch dafür gedacht, um den Eintritt in die Selbstständigkeit und die selbstständige Arbeit nebenher zu fördern – durch den Wegfall der üblichen Bürokratie! So sparen Selbstständige und Freiberuflerinnen und Freiberufler mit der Kleinunternehmerregelung Zeit bei der Buchhaltung. Komplett steuerfrei sind aber nicht alle, die von dieser Regelung Gebrauch machen. Sie besagt lediglich, dass – zusätzlich zur Einkommensteuer – bis zu einer bestimmten Grenze keine Umsatzsteuer fällig wird. Deshalb sollte die Kleinunternehmerregelung nicht mit dem Grundfreibetrag verwechselt werden.   

Exkurs: Verschiedenen Arten der Selbstständigkeit und dabei anfallende Steuern

Kleinunternehmen  

Voraussetzung für die Kleinunternehmerregelung ist ein Umsatz von weniger als 22.000 € im vorangegangenen Jahr und 50.000 € im laufenden Geschäftsjahr. Werden diese Grenzen überstiegen, gilt das Unternehmen als Gewerbe. 

Anfallende Steuern:  

  • Bis 10.347 €: Keine 
  • Ab 10.348 €: Einkommensteuer 
  • Ab 22.000 € im Folgejahr: Einkommen- und Umsatzsteuer 

 

Gewerbe  

Ein Gewerbe ist eine unternehmerische oder selbstständige Tätigkeit, die nicht unter die Freien Berufe fällt und für die eine Gewerbeanmeldung erforderlich ist.   

Anfallende Steuern: 

  • Bis 10.347 €: Umsatzsteuer
  • Ab 10.348 €: Einkommen- und Umsatzsteuer 
  • Ab 24.500 €: zusätzlich Gewerbesteuer 

 

Freier Beruf 

Ein Freier Beruf definiert sich durch die Erbringung einer Dienstleistung auf Grundlage einer besonderen beruflichen Qualifikation. Dazu gehören: 

  • Heilberufe 
  • Rechts-, steuer- und wirtschaftsberatende Berufe 
  • Sprach- und informationsvermittelnde Berufe 
  • Diplom-Psychologinnen und -Psychologen 
  • Heilmassage-Fachkräfte 
  • Hebammen
  • Sachverständige 

Anfallende Steuern: 

  • Bis 10.347 €: Umsatzsteuer 
  • Ab 10.348 €: Einkommen- und Umsatzsteuer 

Wer selbstständig, einen freien Beruf ausübt, zahlt keine Gewerbesteuer. 

Was bedeutet das konkret für mich? 

Einfach 300 € vom Staat erhalten, um die Energiekosten auszugleichen? Das klingt erstmal nicht schlecht. Allerdings haben sich – dem deutschen Steuersystem sei Dank – relativ schnell auch Einschränkungen aufgetan. Generell ist die Einstufung der EPP als Einkommen dafür gedacht, das soziale Ungleichgewicht auszubalancieren. Wer mehr verdient, muss auch mit der Steuer mehr zurückgeben. Die Auszahlung kann aber auch zu sehr viel mehr Papierkram führen – und wer nicht aufpasst, hat dann vom Zuschuss gar nicht mehr so richtig viel übrig. Das trifft besonders Menschen im Ruhestand und selbstständige Personen.  

Ihre Meinung interessiert uns: Was bedeutet die Energiepreispauschale für Sie? Schreiben Sie uns in den Kommentaren.  

Tipp: Wie genau Sie die EPP über die Steuererklärung abrufen, sehen Sie übrigens auch in unserem smartsteuer YouTube Video zu „JETZT Energiepreispauschale über die Steuererklärung bekommen!“

Bisherige Kommentare (Selber ein Kommentar hinterlassen)

  • Avatar Bienenstich sagt:

    Rentnerinnen und Rentner mit Überschreitung des Grundfreibetrages erhalten um 300 EUR höhere Steuerpflichtige Einkommen und haben wenig Chancen zum Ausgleich durch mögliche Steuervergünstigungen. Aber man könnte durch zusätzliche Spenden lieber was Gutes tun, statt an das Finanzamt zu zahlen? Aber da sollte man schon schätzen können, bei welcher Steuerlast man liegen könnte; z. B. wenn man schon unter der Last von Vorauszahlungen leidet. Oder man leistet sich doch einen Auftrag an ein eher kleines Unternehmen mit viel Aufwand an Arbeitsstunden, was man eigentlich in Eigenleistung machen wollte. 😉


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