23.06.2020 · Arbeitnehmer · smart steuern ·
Lesezeit: 3 Min.

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

Wir sind auf der Zielgeraden angekommen. Sieben Einkunftsarten kennt das deutsche Einkommensteuergesetz. Und die Einnahmen aus Land- und Forstwirtschaft sind nun schon unsere Nummer 6 – die Links zu den ersten fünf Einkommensarten finden Sie unten im Artikel. Wenn Sie jetzt denken, das interessiert mich ja eher nicht und deshalb kann das nur langweilig werden, liegen Sie völlig falsch. Nicht vergessen: Es geht um deutsche Steuergesetze…

Was ist Marmelade?

Fangen wir mal unüblich an. Wir erklären am Anfang nicht, was alles zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft (LuF) gehört, sondern nehmen uns ein Beispiel her. Marmelade. Die Frage – ohne zu viel zu verraten: Gehört der Verkauf zu Einkünften aus LuF – oder zu denen aus dem Gewerbebetrieb. Bei letzterem greifen dann ja zusätzliche Bestimmungen und Steuern.
Hausgemachte Marmelade, das klingt ja – zumindest im ersten Moment – nach Landwirtschaft. Und wenn man mit dem Verkauf von Marmelade Geld verdient, sollte das doch in unsere heutige Kategorie fallen. Stimmt aber leider nicht so ganz. Im Internet finden sich auch noch ganz verschiedene „Deutungen“:

  • So heißt es an einer Stelle, dass der Verkauf hausgemachter Marmelade nicht zu den Einkünften aus LuF gehört, da er der Landwirtschaft nicht dient.
  • Auf einer anderen Seite heißt es hingegen, dass Marmeladenherstellung aus eigenen Früchten zur ersten Verarbeitungsstufe zählt und deshalb kein Gewerbe vorliegt.
  • In einem 171 Seiten langen PDF „Steuertipps für Land- und Forstwirte“ des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen findet sich, dass die Weiterverarbeitung von Eigenerzeugnissen zu gewerblichen Produkten wie Marmelade zu LuF zählen, wenn die Einnahmen hieraus nicht mehr als 10.300 Euro im Wirtschaftsjahr betragen. Als Entschuldigung, das PDF hat schon ein paar Jahre auf dem Buckel. In einer neueren Version findet man die Marmelade nicht mehr.
  • Und zu guter Letzt: Hier zählt Marmelade zur zweiten Verarbeitungsstufe. Wenn der Verkauf aber über Direktvermarktung läuft, gehört es zu LuF, solange bestimmte Grenzen nicht überschritten werden (51.500 Euro).

Sie sehen, langweilig ist das schon mal nicht – und wir haben bis jetzt nur über Marmelade gesprochen. 

Was gehört zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft?

Das regelt der Paragraf 13 des Einkommensteuergesetzes. Kurz gefasst handelt es sich um Einkünfte aus 

  • dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen.
  • Tierzucht und Tierhaltung, allerdings nur, wenn der Viehbestand eine bestimmte Fläche nicht überschreitet.
  • Jagd
  • Binnenfischerei, Teichwirtschaft, Fischzucht, Imkerei und Wanderschäferei
  • forst- und landwirtschaftlichen Nebenbetrieben, die aber nicht selbst ein Gewerbebetrieb sind. Beispiel: So ist eine Fischräucherei aus der Teichwirtschaft ein Nebenbetrieb. Die Herstellung vakuumverpackter Forellenfilets aber ein Gewerbebetrieb.

Also wenn Sie sich überlegen, Ihre berufliche Zukunft in die Landwirtschaft zu verlegen, denken Sie immer die Steuer mit. Es passiert ganz schnell, und schon sind Sie ein Gewerbebetrieb… 

Gibt es Freibeträge?

Ja, aber die sind recht gering. Wenn die Einkünfte (also der Gewinn) aus Land- und Forstwirtschaft unter 900 Euro bei Ledigen und 1.800 Euro bei Ehepaaren liegen, werden keine Steuern fällig. Aber:  Sobald Ihre gesamten Einkünfte mehr als 30.700 beziehungsweise 61.400 Euro betragen, fällt der Freibetrag auch schon wieder weg. 

Zum Schluss noch wie versprochen die Links zu den vorherigen Teilen unserer kleinen Serie.
Es ging bisher um die Einkünfte aus:

Im letzten Teil dreht sich dann alles um die sonstigen Einkünfte.


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