05.03.2015 · smart steuern ·
Lesezeit: 2 Min.

Ausbildungskosten: Steuerbescheide bleiben vorläufig offen

Die Finanzämter erteilen Einkommensteuerbescheide in Sachen Berufsausbildungs- oder Studienkosten ab sofort vorläufig, da der Bundesfinanzhof dem Bundesverfassungsgericht die Frage zum Werbungskostenabzug von Aufwendungen für die Berufsausbildung vorgelegt hat.

Mit Schreiben vom 20. Februar 2015 (IV A 3 – S 0338/07/10010-04) hat das Bundesfinanzministerium die Finanzämter angewiesen, den so genannten „Vorläufigkeitskatalog“ um einen Punkt zu erweitern. Es handelt sich dabei um die „Abziehbarkeit der Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Studium als Werbungskosten oder Betriebsausgaben“, wie es im Schreiben heißt und zwar rückwirkend ab 2004. Steuerbescheide, die Ausbildungskosten beinhalten, dürfen damit nur noch vorläufig ergehen – bis das Bundesverfassungsgericht endgültig entscheidet.

Werbungskosten oder Sonderausgaben – wo liegt der Unterschied?

Ob Arbeitnehmer ihre Aufwendungen für die Ausbildung als Werbungskosten oder als Sonderausgaben geltend machen dürfen, hat erhebliche finanzielle Auswirkungen: Beispielsweise können Werbungskosten in unbegrenzter Höhe abgesetzt werden, Sonderausgaben aber nur bis zu 6.000 Euro pro Jahr. Außerdem können Werbungskosten zu Verlusten führen, die positive Einkünfte und damit die Steuerlast anderer Jahre drücken. Sonderausgaben dürfen dagegen nur mit Einkünften desselben Jahres verrechnet werden. Und genau hier liegt das Problem – schließlich sind Ausbildungszeiten in der Regel Zeiten mit geringen Einkünften. Sonderausgaben wirken sich damit wenig bzw. in den meisten Fällen gar nicht steuersenkend aus, da das spätere, einkommensteuerpflichtige Einkommen nicht den früheren Ausbildungskosten gegenübergestellt werden kann.

Unser Tipp: Ausbildungskosten als Werbungskosten absetzen!

Bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sollten Auszubildende und Studenten eine (freiwillige) Steuererklärung abgeben und Ausbildungskosten als Werbungskosten in die Steuererklärung 2014 schreiben – ganz gleich, ob es sich um eine Erstausbildung oder um eine weiterführende Ausbildung handelt. Rückwirkend können noch Steuererklärungen bis 2011 eingereicht werden: Es gilt die vierjährige Festsetzungsfrist, die für das Jahr 2011 am 31. Dezember 2015 abläuft.

(Viola C. Didier / smartsteuer)

Geschrieben von:
Stefan Heine Stefan versteht als Fachanwalt für Steuerrecht selbst die Gesetze, die ihre eigenen Autoren verzweifeln lassen. Dabei widerlegt er das Gerücht, Juristen könnten nicht rechnen – zur Freude unserer Kunden und zum Ärger des Finanzamtes. Als Geschäftsführer von smartsteuer hält Stefan das Team mit seiner harmonischen Art zusammen und fokussiert es auf das gemeinsame Ziel: Die einfachste Steuererklärung.
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Bisherige Kommentare (Selber ein Kommentar hinterlassen)

  • Avatar Marie sagt:

    Hallo,

    heißt das, dass die Steuererklärung gültig wird und mir die Steuern erstattet werden, sobald das Gesetz dazu erlassen wird?

    LG

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Wenn die Rechtsfrage geklärt ist und der Abzug gestattet wird, dann wird die Regelung angewendet und die Steuern ggfs. erstattet.

  • Avatar Bill sagt:

    Hallo,

    bezieht sich die Vorläufigkeit („Abziehbarkeit der Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Studium als Werbungskosten oder Betriebsausgaben“) sowohl auf das Bachelorstudium (Erstausbildung) als auch auf ein Masterstudium (Zweitausbildung)?

    Ich habe die Kosten für mein Masterstudium als Werbungskosten angegeben. Der Steuerbescheid ist hinsichtlich der Werbungskosten vorläufig. Bisher war ich davon ausgegangen, dass die Rechtslage bei Zweitausbildungen bereits geklärt ist und solche Ausbildungskosten als Werbungskosten abgesetzt werden können.

    Vielen Dank,
    Bill

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Hallo Bill,
    die Abziehbarkeit von Studiumkosten für ein Zweitstudium steht im Gesetz und ist nicht geändert worden.

  • Avatar Michael sagt:

    Hallo Juliane,

    ich stehe nach meiner Berufsausbildung mittlerweile kurz vor dem Masterabschluss. Ich bin in 10/12 mit meinem Bachelor gestartet und habe von 2012-2014 eine Steuererklärung abgegeben, um die Lohnsteuer aus einem Ferienjob wiederzubekommen. Leider war mir zu der Zeit nicht bewusst, dass ich den Bachelor als Zweitausbildung absetzen kann, sodass ich keine Werbungskosten in diesen Jahren beanschlagt habe.

    Gibt es irgendeine Möglichkeit die Werbungskosten aufgrund der Vorläufigkeit der Bescheide nachträglich einzureichen?

    Danke und viele Grüße
    Michael

  • Avatar Ann-Katrin sagt:

    Hallo,

    ich habe meine Steuererklärung für 2016/17 bereits abgegeben und dort die Kosten für meinen Auslandsaufenthalt in dieser Zeit nicht angegeben, da Kosten für den Auslandsaufenthalt nicht bei der Erstausbildung erstattet werden. Nun habe ich von dem laufenden Gerichtsurteil gelesen, wo darüber diskutiert wird, ob Kosten nicht bereits für die Erstausbildung angerechnet werden. Die 1-monatige Änderungsfrist ist bereits verstrichen, ist es dennoch möglich diesen Bescheid nun aufgrund des laufenden Urteils zu verändern, in dem die Kosten des Auslandsaufenthaltes noch hinzugefügt werden?

    Vielen Dank im Voraus!


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