10.11.2014 · smart steuern ·
Lesezeit: 3 Min.

Wir geben ab zur Werbung – zu den Werbungskosten (Serie, Teil 5)

Nachdem im vorherigen Teil der Serie geklärt wurde, wer eine Steuererklärung machen muss oder machen sollte, geht es nun um Werbungskosten. Als ich den Begriff das erste Mal hörte, dachte ich an Reklame für Waschmittel im Fernsehen. Sie ahnen es, damit lag ich schon ziemlich weit daneben. Aber was sind denn nun Werbungskosten und was nutzt es mir, das zu wissen?
Um gleich mal die zweite Frage zuerst zu beantworten: Werbungskosten können Ihnen helfen, Steuern zu sparen. Das sollte eigentlich Anreiz genug sein, weiterzulesen. Okay, wenn Sie Ihre Steuererklärung mit smartsteuer machen, dann geht das auch ohne – denn bei uns klappt alles ohne Fachchinesisch. Aber es soll ja Leute geben, die ihre Steuererklärung immer noch nicht mit smartsteuer machen. Zudem ist Wissen ja auch Macht…

Mit „Er“ wird es klarer

Was Werbungskosten sind, steht im § 9 des Einkommensteuergesetzes. Sie können jetzt auf den Link klicken (und nicht so viel verstehen) – oder einfach darauf vertrauen, dass ich es Ihnen gut erkläre. Erwischt, den ersten Satz aus dem Gesetz verwende ich aber selbst doch noch: „Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.“ Für Arbeitnehmer sind das also Ausgaben, die im Zusammenhang mit ihrer Arbeit entstehen. Den Begriff gibt es schon seit mehr als 100 Jahren und aus dieser Zeit stammt auch der Name. Er wird abgeleitet von den Kosten zur Erwerbung von Einnahmen. Nix mit Reklame also.

Pauschal oder detailliert?

Ganz klar, wenn es um Steuern geht, bleibt es nicht so einfach und kurz. Was zu den Werbungskosten gehört und was nicht, ist gesetzlich geregelt. Trotzdem landen immer wieder Streitfälle vor Gericht, aber das nur am Rande. Bevor ich nun zu einigen Beispielen komme, eine Sache vorab: Das Finanzamt zieht bei Arbeitnehmern 1000 Euro Werbungskosten pauschal ab. Nur wer im Laufe eines Jahres mehr Ausgaben hatte, muss diese einzeln auflisten – um sich so über die Steuererklärung sein Geld vom Finanzamt zurückzuholen.

Ausgewählte Beispiele von A bis W

Sie glauben vermutlich nicht, was sich alles absetzen lässt. Sie sind in der Gewerkschaft? Der Mitgliedsbeitrag zählt als Werbungkosten. Sie nutzen Telefon und Internet auch beruflich und nicht ausschließlich privat? Dann lässt sich wenigstens ein Teil dieser Ausgaben zurückholen. Sie müssen in ihrem Job typische Berufsbekleidung tragen? Zählt zu den Werbungskosten, wenn sie nicht auch als Alltagskleidung taugt.
Weitere Beispiele:

  • Arbeitsmittel: Vom PC übers Bücherregal bis zur Fachliteratur: Alles kann als Werbungskosten abgesetzt werden. Immer vorausgesetzt, die Dinge werden größtenteils beruflich genutzt.
  • Bahncard: Kann komplett abgesetzt werden, wenn Sie regelmäßig mit der Bahn zur Arbeit oder zu Auswärtsterminen fahren. Sie darf trotzdem auch für private Fahrten genutzt werden.
  • Bewerbung: Alle Ausgaben für eine Bewerbung sind Werbungskosten, von Bewerbungsfotos über Portokosten bis zu den Fahrtkosten bei Vorstellungsgesprächen.
  • Doppelte Haushaltsführung: Wer am Arbeitsort eine zweite Wohnung hat, kann Miete, Fahrtkosten und anderes zu den Werbungskosten zählen.
  • Fahrten von der Wohnung zur Arbeit: 30 Cent pro Kilometer können Sie für jede Fahrt zur Firma als Werbungskosten von der Steuer absetzen („Entfernungspauschale“). Höchstbetrag pro Jahr: 4.500 Euro.
  • Umzug: Ziehen Sie wegen des Jobs in einen anderen Ort um – und ist dieser Umzug beruflich bedingt, zählen die Kosten als Werbungskosten.
  • Weiterbildung: Berufliche Fort- und Weiterbildungen (Seminare, Schulungen und ähnliches) können komplett von der Steuer abgesetzt werden.

Zu guter Letzt ein Tipp für etwas erfahrenere Steuerzahler: Wenn Sie absehen können, dass Sie deutlich höhere Werbungskosten als die pauschalen 1000 Euro pro Jahr haben werden, können Sie einen Freibetrag beantragen. Wenn das Finanzamt das bestätigt, haben Sie jeden Monat etwas mehr netto, weil Sie sich die zu viel gezahlten Steuern nicht erst im nächsten Jahr über die Steuererklärung zurückholen müssen. Die fällt dann zwar etwas geringer aus, aber dafür haben Sie das ganze Jahr über gespart.

Zusammenfassung: Mit Hilfe der Werbungskosten lässt sich die Höhe der Steuerschuld verringern.

Was bisher geschah:
Geld stinkt nicht. Oder: Was sind eigentlich Steuern? (Serie Teil 1)
Kaffee oder Tee? Was alles versteuert wird (Serie Teil 2)
Das Gießkannenprinzip, oder: Was macht der Staat mit unseren Steuern (Serie Teil 3)
Wer muss eine Steuerklärung abgeben? (Serie Teil 4)

 

 

Geschrieben von:
Theresa Voigt Theresa war anfangs ein kompletter Steuer-Neuling. Mittlerweile hat sich die gelernte Softwareentwicklerin aber als Semi-Steuerprofi entpuppt und beschäftigt sich seither hauptsächlich mit den alltäglichen Problemen und Fragen im Hinblick auf die Steuererklärung. Durch das Muttersein ist sie gleichzeitig zum Organisationstalent geworden und hält im selben Atemzug das Entwickler-Team im Zaum.
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LETZTE BEITRÄGE

Bisherige Kommentare (Selber ein Kommentar hinterlassen)

  • Hallo,
    ich komme auf den Unterpunkt „Umzug“ bei den aufgeführten Beispielen zu sprechen. Hier wird beschrieben, dass man den Umzug als Werbungskosten absetzen könnte. Aber wie sieht es andersherum aus? Man ist wegen dem Job umgezogen, arbeitet Jahre dort und geht dann in Rente. Man konnte sich auch mit der Stadt nie anfreunden und man möchte nach erfolgter Arbeit wieder da hin, wo man hergekommen ist. Ist ein Rückumzug auch absetzbar? MfG A. Awater

  • Franziska Sobolowski Franziska Sobolowski sagt:

    Liebe Frau Awater,
    ein „Rückumzug“ ist nicht steuerlich absetzbar. Eine steuerliche Absetzbarkeit ist nur dann möglich, wenn der Umzug berufsbedingt erfolgt.

  • Hallo, erst einmal freue ich mich, dass ich endlich in leserlichen und verständlichen Worten über Steuerangelegenheiten Tipps und Erklärungen bei smartsteuer.de finde. Vielen Dank. Nun meine Frage zu den Werbungskosten. Nebenberuflich bin ich ehrenamtlich in einem Stadtrat tätig. Dafür erhalte ich eine Aufwandsentschädigung für die es auch einen anteiligen Freibetrag gibt. Der Rest muss versteuert werden. Dazu mache ich eine Erklärung zu Einkünften aus selbstständiger Arbeit (ab jetzt aber mit smartsteuer.de). Kann ich für diese Tätigkeit eigentlich auch Werbungskosten geltend machen? Ich denke die müssten dann wohl den Freibetrag pro Jahr überschreiten, oder? Mit freundlichen Grüßen – Ralf Eisenhardt

  • Jennifer Dittmann Jennifer Dittmann sagt:

    Hallo Herr Eisenhardt,

    vielen Dank für Ihre Frage.

    Es ist richtg, dass Sie den steuerfreien Betrag mit den tatsächlichen Werbungskosten übersteigen müssen, um die Werbungskosten zu berücksichtigen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Jennifer Dittmann

  • Avatar Leon Lingen sagt:

    Hallo,
    ich habe letztes Jahr nach dem Studium angefangen zu arbeiten. Dabei sind mir Werbungskosten entstanden, deutlich kleiner 1000 €, lohnt dann eine Steuererklärung nicht?

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Hallo Leon,
    auch Beträge unter 1.000€ werden als Verlust bescheinigt und sind in die folgenden vortragbar.
    Das heißt, es kann sich durchaus lohnen eine Steuererklärung abzugeben.


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