13.04.2018 · Arbeitnehmer · Beliebte Beiträge ·
Lesezeit: 4 Min.

Das lässt sich nicht absetzen – unsere Top 10

Hier in unserem Blog und an vielen anderen Stellen geben wir Ihnen Tipps, um Dinge von der Steuer absetzen zu können. Und das sind wirklich nicht wenige. Aber: Es gibt auch einiges, was sich nicht – oder zumindest meist nicht – absetzen lässt. Wir haben daraus für Sie unsere Top 10 zusammengestellt. Und verraten an der ein oder anderen Stelle, was sich dann doch noch absetzen lässt…

Platz 10: Arbeitskleidung, die keine ist

Wer in der Bank arbeitet, muss in der Regel einen Anzug tragen. Absetzen lässt sich der deshalb noch lange nicht. Und es gibt noch so einige andere Dinge, wie die Schuhverkäuferin, die hochwertige Schuhe kaufte und diese auch nur im Laden trug. Abgelehnt. Faustregel: Absetzen lässt sich Arbeitskleidung nur, wenn Sie ausschließlich für den Job – und nicht auch im Alltag – nutzen lässt. Mehr zum Fall der Schuhverkäuferin und eine Liste von absetzbarer Arbeitskleidung finden Sie in diesem Blogartikel.

Platz 9: Studiengebühren für kindergeldberechtigte Kinder

Es ist zwar schön, wenn die Eltern die Studiengebühren für Ihre Kinder zahlen. Steuerlich ist damit aber nichts zu machen. Mehr als der Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 924 Euro (ab Veranlagungszeitraum 2023: 1.200 Euro) ist nicht drin, wenn es noch Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag gibt. Mehr dazu und zu den anderen absetzbaren Kosten für Kinder in unserem Steuer-ABC mit dem Buchstaben K.

Platz 8: Kindesunterhalt bei kindergeldberechtigen Kindern

Und noch mal Kinder: Nach einer Trennung gibt es immer wieder Streit ums liebe Geld. Meist muss ein Partner Unterhalt zahlen. Lassen sich die Ausgaben für den Ex-Partner noch absetzen, gilt das beim Kindesunterhalt nicht. Zumindest solange einer der Ex-Partner Kindergeld (oder den Kinderfreibetrag) in Anspruch nimmt. Meist verdient das Kind danach aber eigenes Geld, so dass sowieso kein Unterhalt mehr zu zahlen ist.

Platz 7: Scheidungskosten

Ich bleibe in der Familie. Unterhalt geht ins Geld, die Scheidung selbst aber auch. Bis 2012 ließen sich immerhin noch die Gerichts- und Anwaltskosten absetzen, doch das ist vorbei, höchstrichterlich bestätigt. Eine Ausnahme gibt es hier nur, wenn man ohne diese Aufwendungen Gefahr liefe seine Existenzgrundlage zu verlieren. Das ist – zum Glück – meistens nicht der Fall.

Platz 6: Führerschein

Es klingt ja irgendwie logisch. Sie machen Ihren Führerschein, weil Sie mit dem Auto zur Arbeit fahren müssen. Und das wären deshalb Werbungskosten. Ist aber leider nicht so. Alles, was mit dem Weg zur Arbeit zu tun hat, ist mit der Kilometerpauschale abgegolten, das gilt auch für den Platz 5, zu dem wir gleich kommen. Aber: Es gibt beim Führerschein zwei Ausnahmen. Wer ihn als Berufskraftfahrer braucht (etwa für einen Lkw oder einen Bus), kann diese Kosten als Werbungskosten absetzen. Wer gehbehindert und deshalb auf das Auto angewiesen ist, kann die Kosten für den Führerschein als außergewöhnliche Belastung geltend machen.

Platz 5: Auto

Wir hatten bei smartsteuer wirklich schon den Fall. Ein Steuerzahler hatte die Kosten für sein neues Auto unter sonstige Werbungskosten eingetragen. Weil er damit ja zur Arbeit fährt. Geht natürlich nicht. Wie eben schon erwähnt, gibt es für den Arbeitsweg nur die Kilometerpauschale (auch Pendler- oder Entfernungspauschale genannt). Mehr dazu finden Sie im Steuer-ABC mit dem Buchstaben E.

Platz 4: Hausratversicherung

Fast jeder hat sie, von der Steuer absetzen lässt sie sich aber nicht: die Hausratversicherung. Faustregel: Versicherungsbeiträge lassen sich absetzen, wenn Schäden abgesichert werden, die Menschen unmittelbar betreffen. Was sich wirklich absetzen lässt, können Sie zum Beispiel in diesem Blogbeitrag nachlesen. Ausnahme: Wer ein Arbeitszimmer beruflich nutzt und alle Voraussetzungen für das Arbeitszimmer erfüllt, kann anteilig die Hausratversicherung im Rahmen des Arbeitszimmers absetzen.

Platz 3: Arbeitszimmer

Die Zeiten, in denen jeder seine kleine Computerecke einrichtete und das dann als Arbeitszimmer von der Steuer absetzte, sind vorbei. Es gibt nur noch zwei Möglichkeiten, das Arbeitszimmer beim Fiskus geltend zu machen. Wenn Sie keinen anderen Arbeitsplatz für Ihren Job haben (etwa als Außendienstler) oder wenn das Arbeitszimmer der Mittelpunkt Ihres beruflichen oder betrieblichen Schaffens ist.

Platz 2: Nachhilfeunterricht

Wir bleiben im trauten Heim. Nachhilfeunterricht für Kinder ist nicht absetzbar, selbst dann, wenn er zu Hause stattfindet. Nachhilfe zählt nicht zu den sogenannten haushaltsnahen Dienstleistungen. Was Sie stattdessen rund um den Haushalt absetzen können, lesen Sie in unserem Steuer-ABC mit dem Buchstaben H. Halt, es gibt doch (wie so oft) eine Ausnahme. Braucht Ihr Kind nach einem berufsbedingten Umzug Nachhilfe, lassen sich die Kosten als Umzugskosten von der Steuer absetzen. Wie viel das maximal sein darf. Eine weitere Ausnahme liegt vor, eine eine Lernstörung ärztlich attestiert wurde. In diesem Fall kann der Nachhilfeunterricht im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen abgesetzt werden. Bei außergewöhnlichen Belastungen gilt grundsätzlich: sie wirken sich nur aus, sofern die zumutbare Belastung überschritten wird.

Platz 1: Weihnachtsmann

Konnten wir hier bei smartsteuer über die Reihenfolge der Plätze 10 bis 2 noch diskutieren, waren sich bei der Nummer 1 alle einig. Die ein oder andere Familie lässt zum Fest einen (semi-)professionellen Weihnachtsmann kommen. Und da das ganze ja im eigenen Haushalt stattfindet, ist das ja eine haushaltsnahe Dienstleistung. Ist zwar ein Argument. Über das das Finanzamt aber eher nur lachen kann. Wie eben schon erwähnt: Es lassen sich aber viele andere Dinge bei Ihnen zu Hause absetzen. Schauen Sie doch einfach in unser Steuer-ABC.  

Niemand ist perfekt, bestimmt haben wir etwas vergessen. Wenn Sie noch Dinge haben, die sich ebenfalls nicht absetzen lassen – einfach her damit in die Kommentare.

 

Bisherige Kommentare (Selber ein Kommentar hinterlassen)

  • Rechtsschutzversicherung lässt sich nicht absetzen, weil sie nicht zu den Versicherungen gehört, die Menschen unmittelbar betreffen.

  • Stefan Heine Stefan Heine sagt:

    Guten Morgen,
    die Beiträge zu einer Rechtsschutzversicherung können Arbeitnehmer zum Teil in der Einkommensteuererklärung berücksichtigen, wenn sie z.B. einen Berufsrechtsschutz enthält. Auch als Selbständiger oder Gewerbetreibender können Sie die Kosten für eine Berufsrechtsschutzversicherung als Betriebsausgabe berücksichtigen.

  • Avatar Klaus sagt:

    Zum Arbeitszimmer: Wenn die Frage nach dem Arbeitszimmer als Mittelpunkt des beruflichen oder betrieblichen Schaffens bejaht werden kann, dieses sich aber in einer Eigentumswohnung/Haus befindet, was kann dann anstelle des Mietanteils angesetzt werden?

  • Stefan Heine Stefan Heine sagt:

    Bei selbstgenutztem Wohneigentum verhält es sich ähnlich. Sie können den entsprechenden Anteil der Betriebskosten ansetzen. Zudem haben Sie die Möglichkeit, anteilige Abschreibungen geltend zu machen.

  • Avatar Klaus sagt:

    @Stefan Heine
    „Ähnlich“ ist das für mich nicht, sondern eine Benachteiligung, wenn das so stimmt. Wenn ich keine Miete zahle und das Wohneigentum nicht abschreiben kann (wie soll das denn funktionieren?), muss ich also auf das Absetzen einer (zumindest fiktiven) Mietzahlung verzichten? Verstehe ich das so richtig?

  • Avatar Feist, Michael sagt:

    Hallo.
    Mehrfach habe ich nun schon bei Ihnen nachgefragt, jedoch NIE eine Antwort erhalten.
    Frage :
    Lassen sich der Jahresbeitrag für den Mieterverein absetzen ?

    Vielen Dank und ich freue mich auf eine Antwort. Gruß Michael Feist

  • Jennifer Dittmann Jennifer Dittmann sagt:

    Hallo,

    den Beitrag kann man in der Steuererklärung nicht angeben.

  • Stefan Heine Stefan Heine sagt:

    Guten Morgen,
    eine gewisse Vergleichbarkeit besteht, Sie können eine anteilige Abschreibung für das Arbeitszimmer abziehen.

  • Avatar Klaus sagt:

    @Stefan Heine
    Anteilige Abschreibung für das Arbeitszimmer klingt ja interessant, aber Anteil wovon? Ich brauche doch irgendeine Berechnungsbasis – das ist es, was mir weiterhilft. Danke und schöne Grüße.

  • Stefan Heine Stefan Heine sagt:

    Hallo,
    Berechnungsgrundlage für die Abschreibung sind die Anschaffungskosten für das Gebäude. Am besten geben Sie Ihre Werte in die Anwendung ein, die Abschreibung errechnet diese automatisch.


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