Wer muss 2021 eine Steuererklärung machen?

Alle Jahre wieder… Nein, es geht jetzt nicht um Weihnachten. Sondern um die Steuererklärung. Also, alle Jahre wieder fragen sich viele: Muss ich eigentlich eine Steuererklärung abgeben – oder komme ich da drum herum? Wir erklären Ihnen hier im Blog, warum in diesem Jahr deutlich mehr Leute in der Pflicht stehen als zuvor und wen es genau betrifft. Zudem nennen wir die Fristen. Zum Schluss sagen wir Ihnen, warum jede Person, die nicht abgeben muss, trotzdem die Steuer machen sollte.
Bevor es gleich losgeht: Wenn jemand eine Steuererklärung abgeben muss, heißt das im Finanzamtsdeutsch Pflichtveranlagung, bei freiwilliger Abgabe heißt es hingegen Antragsveranlagung. Nur für den Fall, dass Ihnen diese Begriffe mal unterkommen.
Mehr Kurzarbeit – mehr Steuererklärungen
Kommen wir gleich zu der Gruppe, die in diesem Jahr oft erstmals zur Abgabe verpflichtet ist. Das sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die 2020 in Kurzarbeit waren und mehr als 410 € Kurzarbeitergeld erhalten haben. Und das waren wegen Corona sehr viele.
Das klingt erstmal hart, denn Kurzarbeitergeld ist ja eigentlich steuerfrei, aber so ist das Gesetz. Das bedeutet übrigens nicht, dass Sie automatisch Steuern nachzahlen müssen. Aber, wir wollen ehrlich sein: Es wird auch nicht wenige treffen, bei denen es passiert. Was kann man da machen? Nun: Auf jeden Fall die Steuererklärung für Kurzarbeiter von smartsteuer nutzen. Sie müssen da wirklich nur ein paar Fragen beantworten – und sind in vielen Fällen in nur fünf (!) Minuten fertig. Das kostet gerade einmal 0,99 €!
Manchmal werden Sie aber auch zu unserer ausführlichen Steuererklärung weitergeleitet, um kein Geld zu verschenken.
Wenn Sie betroffen sind, sollten Sie auf jeden Fall diesen Blogartikel lesen, in dem wird alles einfach erklärt.
Wer muss noch abgeben?
Das ist eine ganz Menge. Ganz klar, wer selbstständig ist, muss immer abgeben. Für Angestellte ist das in § 46 des Einkommensteuergesetzes geregelt. Müssen Sie jetzt nicht reinschauen, hier kommen die wichtigsten Punkte. Zur Abgabe ist verpflichtet:
- wer steuerfreie Lohnersatzleistungen von mehr als 410 € im Jahr hatte. Das betrifft nicht nur das Kurzarbeitergeld, sondern auch Arbeitslosen-, Kranken-, Mutterschafts-, Eltern- und Insolvenzgeld sowie Aufstockungsbeträge zur Altersteilzeit
- wer andere steuerfreie Einnahmen (wieder ab 410 € im Jahr) hatte, zum Beispiel Mieteinnahmen
- wer gleichzeitig bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt war – also die Lohnsteuerklasse 6 im Spiel ist
- Ehepaare und eingetragenen Lebensgemeinschaften, die die Steuerklassenkombination 3/5 oder 4/4 mit Faktor nutzen oder sich für eine getrennte Veranlagung entscheiden und nicht 50/50 bei Ausbildungsfreibetrag oder Behindertenpauschbetrag wollen
- wer eingetragene Freibeträge hatte und mehr als 12.250 € (Paare 23.350 €) verdient hat
- wer vom Arbeitgeber eine Abfindung erhalten hat und die empfohlene Fünftelregelung nutzt
- wenn die Partnerin oder der Partner stirbt
- wenn nach einer Scheidung sie oder er im selben Jahr wieder geheiratet hat
- wer eine Ehegattin oder einen Ehegatten hat, die oder der im EU-Ausland lebt – aber auf der Lohnsteuerkarte eingetragen ist
- wer Sonderzahlungen bekommen hat und 2020 den Arbeitgeber gewechselt hat – wenn der neue Chef bei der Lohnsteuer das vom alten Arbeitgeber nicht berücksichtigte
- wenn Sie im Ausland Ihren Wohnsitz haben und die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland beantragen
Und wer noch?
Doch auch wer nicht angestellt ist, kann zur Abgabe verpflichtet sein. Dazu gehören:
- Rentnerinnen und Rentner, deren steuerpflichtiger Teil der Rente über dem Grundfreibetrag liegt. Mehr dazu in diesem Artikel.
- wer keine steuerpflichtigen Einnahmen hat, die Ehepartnerin oder der Ehepartner aber schon
- wer einen Verlustvortrag geltend gemacht hat, etwa bei Studenten
Und zu guter Letzt: Wenn Sie vom Finanzamt zur Abgabe aufgefordert werden, müssen Sie die Steuererklärung abgeben.
Die Frist – in diesem Jahr etwas später
Seit 2019 ist die Frist für die Abgabe der Steuererklärung vom altbekannten 31. Mai auf den 31. Juli nach hinten gerutscht. In diesem Jahr fällt dieses Datum aber auf einen Samstag. Die Folge: Sie haben bis zum Montag, den 2. August 2021 für die Abgabe Zeit. Lassen Sie es aber lieber nicht darauf ankommen, denn vielleicht können Sie in dieser Zeit endlich wieder in den Urlaub fahren… Machen Sie die Steuer also am besten gleich, viel unternehmen kann man ja zurzeit eh nicht.
Freiwillige vor!
Wir wollen hier nochmals kurz Werbung machen: Wer nicht abgeben muss, sollte es oft sogar erst recht tun. Warum? Weil der Fiskus damit rechnet, dass Sie es nicht machen – und er deshalb davon profitiert. Nach Schätzungen bleiben Jahr für Jahr 500 Millionen € in der Staatskasse, weil Steuererklärungen nicht gemacht werden. Und das Beste: Sie riskieren nichts, wenn Sie die Steuer freiwillig abgeben. Machen Sie einfach Ihre Steuererklärung mit unserer Online-Lösung smartsteuer. Das kostet erstmal nichts. Wenn Sie dann sehen, dass Sie doch nichts zurückbekommen vom Staat, geben Sie einfach nicht ab. Und zahlen deshalb auch keinen Cent.
Und selbst wenn Sie abgeben – und das Finanzamt will wider Erwarten doch Geld von Ihnen: Einfach Einspruch einlegen und die Steuererklärung zurückziehen. Dann ist es so, als ob Sie die nie abgeben hätten.
Und als Letztes: Sie haben als Freiwillige:r vier Jahre Zeit für die Abgabe! Und wenn Sie zum Beispiel jetzt für das Steuerjahr 2017 abgeben, gibt es auf die Steuererstattung noch mal 6 % Zinsen pro Jahr (!) obendrauf. Die zurückliegenden Jahre finden Sie bei smartsteuer übrigens ganz einfach hier.
Noch nicht überzeugt? Dann lesen Sie diesen Blogbeitrag.
Was bedeutet das konkret für mich?
In diesem Jahr müssen wegen der Corona-Pandemie und der damit verbundenen Kurzarbeit deutlich mehr Steuerzahlerinnen und Steuerzahler eine Steuererklärung für das Jahr 2020 machen. Letzter Termin ist der 2. August 2021. Wer nicht abgeben muss, sollte es trotzdem tun. Es lohnt sich in sehr vielen Fällen.
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Bisherige Kommentare (Selber ein Kommentar hinterlassen)
Wenn ich diesen Artikel richtig verstehe, dann bin ich als Angestellter nicht dazu verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben, obwohl ich privat durch Staking von Kryptowährungen sonstige Einnahmen nach § 22 Nr. 3 EStG generiert hatte und daher definitiv bei einer Abgabe einer Steuererklärung desswegen nachzahlen müsste.
Des Weiteren wird es ja bestimmt viele Angestellte geben die ebenfalls Ihre kurzfristigen Gewinne infolge private Veräußerungsgeschäfte mit Kryptowährungen in einer Steuererklärung eigentlich angeben müssten.
Irgendwie kommt mir daher euer Artikel nicht so recht glaubwürdig vor. Ihr listet ganz klar die Kriterien auf, in welchem ein Angestellter keine Steuererklärung abgeben muss und Ihr solltet die Aussagen in diesem Artikel entsprehend korrigieren, falls da noch weitere Angaben fehlen sollten. Siehe meine Beispiele.
In dem Artikel haben wir die wichtigsten Gründe für die Abgabepflicht aufgezählt. Natürlich gibt es noch weitere Gründe für eine verpflichtende Abgabe einer Steuererklärung.