Korrektur zu Kapitaleinkünften – ausländische Fonds

Zusatz unter der Steuerbescheinigung

Am Ende Deiner Steuerbescheinigung steht dieser Satz:

„Summe der als zugeflossen geltenden, noch nicht dem Steuerabzug unterworfenen Erträge
aus Anteilen an ausländischen Investmentfonds im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvStG 2004 i.V.m. § 56 Abs. 3 Satz 6 InvStG“ XXX€.

 

Und Du fragst Dich: Was muss ich tun?

 

Muss ich in meiner Steuererklärung eine Korrektur machen?

Der Betrag aus dem Satz muss in der Steuererklärung von dem Wert, der bereits in  Zeile 7 der Anlage KAP erfasst ist, abgezogen werden.
Ist das Ergebnis positiv, dann bleibt der Betrag in Zeile 7 stehen.
Ist das Ergebnis negativ, dann wird dieses in Zeile 12 oder 13 erfasst. Zeile
Zeile 12 verwendest Du bei Verlusten ohne Veräußerung von Aktien. Zeile 13 bei Verlusten aus der Veräußerung von Aktien.

Bitte nutze in smartsteure die Korrekturfunktion am Ende der Seite und für den Abzug. Diese erledigt alles für Dich.

Was ist das eigentlich?

Dieser Satz in der Steuerbescheinigung bezieht sich auf ausländische thesaurierende Fonds.
Dieser Fonds hat erwirtschaftete Erträge nicht ausgezahlt, sondern wiederangelegt („thesauriert“).

Abgeltungsteuer wurde nicht einbehalten. Beim Verkauf/Rückgabe des Fonds behält die Bank nun nachträglich Abgeltungsteuer auf die über die Jahre angesammelten thesaurierten Erträge ein.

In der Steuerbescheinigung sind die Beträge in Zeile 7 der Anlage KAP teilweise „zu hoch“ ausgewiesen, weil sie Erträge aus vielen früheren Jahren zusammenfassen.
Die Korrektur macht nicht Deine Bank, sondern Du in Deiner Einkommensteuererklärung.

 

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