Lohnsteuerbescheinigung

Stand: 2. Mai 2024

Das Wichtigste in Kürze

  • Am Ende des Kalenderjahres, spätestens im Februar des Folgejahres, erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung.
  • Die Lohnsteuerbescheinigung enthält Angaben zu Ihrem Beschäftigungsverhältnis, die Sie in der Steuererklärung angeben müssen.

Inhaltsverzeichnis

1 Allgemeines zum Ausstellen der Lohnsteuerbescheinigung
2 Verpflichtung zur Erteilung von Lohnsteuerbescheinigungen
3 Angaben der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung
4 Berufung auf unzutreffende LSt-Bescheinigung im Einspruchsverfahren
5 Verwandte Lexikonartikel

1. Allgemeines zum Ausstellen der Lohnsteuerbescheinigung

Bei Beendigung eines Dienstverhältnisses oder am Ende des Kj. hat der ArbG das Lohnkonto des ArbN abzuschließen. Auf Grund der Eintragungen im Lohnkonto hat der ArbG spätestens bis zum 28. Februar des Folgejahres nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung vom 28.1.2003 (BGBl I 2003, 139) die in § 41b Abs. 1 EStG bezeichneten Daten zu übermitteln (elektronische LSt-Bescheinigung).

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Nach § 52 Abs. 52c EStG ist die elektronische Übermittlung ab 2006 für alle ArbG verpflichtend. Ab 2006 sind nur noch die ArbG von der elektronischen Übermittlung befreit, die ausschließlich ArbN im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung im Privathaushalt beschäftigen (§ 52 Abs. 52c Satz 3 und § 41b Abs. 3 EStG). Die Übermittlung der Daten ist authentifiziert vorzunehmen. Das für die Authentifizierung erforderliche Zertifikat muss vom Datenübermittler einmalig im ELSTER-Online-Portal beantragt werden. Ohne Authentifizierung ist eine elektronische Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung 2013 nicht möglich (vgl. BMF vom 4.9.2012, BStBl I 2012, 912). Einzelheiten zum amtlich vorgeschriebenen Datensatz sind unter www.elster.de abrufbar.

Soweit der ArbG nicht zur elektronischen Übermittlung nach § 41b Abs. 1 Satz 2 EStG verpflichtet ist, hat er nach Ablauf des Kj. oder wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf des Kj. beendet wird, auf der vom FA ausgestellten Bescheinigung für den LSt-Abzug (§ 39 Abs. 3, § 39e Abs. 7 oder Abs. 8 EStG) eine LSt-Bescheinigung auszustellen. Er hat dem ArbN diese Bescheinigung auszuhändigen. Nicht ausgehändigte Bescheinigungen für den LSt-Abzug mit LSt-Bescheinigungen hat der ArbG dem Betriebsstättenfinanzamt einzureichen (§ 41b Abs. 1 Satz 4 bis 6 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG). Durch den Wegfall der LSt-Karte können die Vorschriften für deren Aushändigung an den ArbN entfallen; zugleich werden durch das BeitrRLUmsG die derzeitigen Regelungen auf das Papierverfahren übertragen, das Bescheinigungen für den LSt-Abzug vorsieht (BeitrRLUmsG vom 7.12.2011, BGBl I 2011, 2592, BT-Drs. 17/6263, 95, 17/7469, 54 und 17/7524, 15). Diese vom FA auszustellende Bescheinigung wird (auf der Rückseite) einen Vordruck für die LSt-Bescheinigung enthalten. Voraussetzung für diese LSt-Bescheinigung ist, dass der ArbG nicht zur elektronischen Übermittlung verpflichtet ist.

Auf Grund der Aufzeichnungen im Lohnkonto hat der ArbG nach Abschluss des Lohnkontos für jeden ArbN der zuständigen Finanzbehörde nach Maßgabe des § 93c AO bis zum letzten Tag des Monats Februar des folgenden Jahres eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung zu übermitteln (§ 41b Abs. 1 Satz 2 EStG i.V.m. § 93c Abs. 1 Nr. 1 AO). Die Datenübermittlung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung über die amtlich bestimmte Schnittstelle (§ 93c Abs. 1 Nr. 1 AO) authentifiziert vorzunehmen.

Sofern für den Arbeitnehmer keine IdNr. vergeben wurde oder der Arbeitnehmer diese dem Arbeitgeber nicht mitgeteilt hat, ist weiter die elektronische Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung mit der eTIN (= elektronische Transfer-Identifikations-Nummer) zulässig. Neben der Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung an die Finanzverwaltung hat der Arbeitgeber dem ArbN einen nach amtlich vorgeschriebenem Muster gefertigten Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen.

Seit VZ 2014 ist in Zeile 2 der Lohnsteuerbescheinigung grundsätzlich der Buchstabe »M« zu bescheinigen, wenn dem Arbeitnehmer anlässlich einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine mit dem amtlichen Sachbezugswert zu bewertende Mahlzeit zur Verfügung gestellt worden ist. Der Buchstabe »F« ist einzutragen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte befördert hat, weil die Entfernungspauschale für Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung nicht als Werbungskosten abgezogen werden kann. Entsprechendes gilt für dauerhafte Fahrten in Form einer Sammelbeförderung zu einem Arbeitgeber-Sammelpunkt oder einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet.

2. Verpflichtung zur Erteilung von Lohnsteuerbescheinigungen

Besondere LSt-Bescheinigungen sind zu erteilen:

  • Nach § 39 Abs. 3 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG für ArbN, die

    • nach § 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig,

    • nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behandeln oder

    • beschränkt einkommensteuerpflichtig

    sind, und denen keine Identifikationsnummer zugeteilt wurde. Das Betriebsstättenfinanzamt hat auf Antrag des betroffenen ArbN eine Bescheinigung für den LSt-Abzug auszustellen. In diesem Fall tritt an die Stelle der Identifikationsnummer das vom FA gebildete lohnsteuerliche Ordnungsmerkmal nach § 41b Abs. 2 Satz 1 und 2 EStG.

  • Auf Antrag des ArbG kann das Betriebsstättenfinanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten zulassen, dass er nicht am Abrufverfahren (§ 39e EStG) teilnimmt. Dem Antrag eines ArbG ohne maschinelle Lohnabrechnung, der ausschließlich ArbN im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung in seinem Privathaushalt i.S.d. § 8a SGB IV beschäftigt, ist stattzugeben. Der ArbG hat dem Antrag unter Angabe seiner Wirtschafts-Identifikationsnummer ein Verzeichnis der beschäftigten ArbN mit Angabe der jeweiligen Identifikationsnummer und des Tages der Geburt des ArbN beizufügen. Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck jährlich zu stellen und vom ArbG zu unterschreiben. Das Betriebsstättenfinanzamt übermittelt dem ArbG für die Durchführung des LSt-Abzugs für ein Kj. eine arbeitgeberbezogene Bescheinigung mit den LSt-Abzugsmerkmalen des ArbN (Bescheinigung für den LSt-Abzug) sowie etwaige Änderungen. Diese Bescheinigung sowie die Änderungsmitteilungen sind als Belege zum Lohnkonto zu nehmen und bis zum Ablauf des Kj. aufzubewahren (§ 39e Abs. 7 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG).

  • Ist einem nach § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen ArbN keine Identifikationsnummer zugeteilt, hat das Wohnsitzfinanzamt auf Antrag eine Bescheinigung für den LSt-Abzug für die Dauer eines Kj. auszustellen. Diese Bescheinigung ersetzt die Verpflichtung und Berechtigung des ArbG zum Abruf der elektronischen LSt-Abzugsmerkmale. In diesem Fall tritt an die Stelle der Identifikationsnummer das lohnsteuerliche Ordnungsmerkmal nach § 41b Abs. 2 Satz 1 und 2 EStG. Für die Durchführung des LSt-Abzugs hat der ArbN seinem ArbG vor Beginn des Kj. oder bei Eintritt in das Dienstverhältnis die ausgestellte Bescheinigung für den LSt-Abzug vorzulegen. 39c Abs. 1 Satz 2 bis 5 ist sinngemäß anzuwenden. Der ArbG hat die Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug entgegenzunehmen und während des Dienstverhältnisses, längstens bis zum Ablauf des jeweiligen Kj., aufzubewahren (§ 39e Abs. 8 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG).

Das Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2021 ist durch BMF-Schreiben vom 9.9.2020, BStBl I 2020, 926veröffentlicht worden.

Im Ausstellungserlass vom 9.9.2019 (BStBl I 2019, 911) sind die vorzunehmenden Eintragungen im Einzelnen erläutert. Außerdem muss die elektronische Lohnsteuerbescheinigung 2021 folgende Angaben enthalten:

  • Name, Vorname, Geburtsdatum und aktuelle Anschrift des ArbN,

  • die Identifikationsnummer des ArbN,

  • die individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale des ArbN (Steuerklasse ggf. mit Faktor, Zahl der Kinderfreibeträge, Kirchensteuermerkmale, steuerfreier Jahresbetrag, Jahreshinzurechnungsbetrag),

  • die Anschrift und die Steuernummer des ArbG.

Der Arbeitgeber mit maschineller Lohnabrechnung hat nach Abschluss des Lohnkontos die Lohnsteuerbescheinigungen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübermittlung an die amtlich bestimmte Übermittlungsstelle (»Clearingstelle«) zu übermitteln. Die Bescheinigungsdaten sind jeweils bis zum 28.2. des Folgejahres per Datenfernübertragung zu übermitteln.

Das BMF hat zur Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen für Kalenderjahre ab 2018 und die Ausstellung von Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung für Kalenderjahre ab 2018 Stellung genommen (BMF vom 27.9.2017, IV C 5 – S 2378/17/10001). Aufgrund der Aufzeichnungen im Lohnkonto hat der Arbeitgeber nach Abschluss des Lohnkontos für jeden Arbeitnehmer der zuständigen Finanzbehörde nach Maßgabe des § 93c AO bis zum letzten Tag des Monats Februar des folgenden Jahres eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung zu übermitteln (§ 41b Abs. 1 Satz 2 EStG i.V.m. § 93c Abs. 1 Nr. 1 AO). Die Datenübermittlung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung über die amtlich bestimmte Schnittstelle (§ 93c Abs. 1 Nr. 1 AO) authentifiziert vorzunehmen. Das für die Authentifizierung erforderliche Zertifikat muss vom Datenübermittler einmalig im ElsterOnline-Portal (www.elster.de) beantragt werden. Ohne Authentifizierung ist eine elektronische Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung nicht möglich.

Neben allgemeinen Erläuterungen zur elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (u.a. Verlängerung der Übergangsregelung den Großbuchstaben »M« betreffend) enthält das Schreiben folgende Informationen zum Korrektur- und Stornierungsverfahren:

  • Stellt der Arbeitgeber bis zum Ablauf des siebten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres fest, dass die übermittelten Daten unzutreffend waren, so hat er die Lohnsteuerbescheinigung vorbehaltlich der Regelungen des § 41c Abs. 3 und 4 EStG durch Übermittlung eines weiteren Datensatzes zu korrigieren oder zu stornieren (§ 93c Abs. 3 Satz 1 AO).

  • Gemäß § 41c Abs. 3 Satz 1 EStG ist eine Änderung des Lohnsteuerabzugs grundsätzlich nur bis zur Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung zulässig. Lediglich in dem Sonderfall des § 41c Abs. 3 Satz 4 EStG ist eine Minderung der einzubehaltenden und zu übernehmenden Lohnsteuer zulässig. In diesem Fall ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine bereits an die Finanzverwaltung übermittelte oder ausgestellte Lohnsteuerbescheinigung zu berichtigen (§ 41c Abs. 3 Satz 5 EStG).

  • Im Übrigen können Erstattungsansprüche wegen zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer nach Ablauf des Kalenderjahres und nach Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung lediglich im Rahmen einer Veranlagung zur Einkommensteuer geltend gemacht werden, H 41c.1 »Erstattungsantrag« LStH.

  • Wird eine Zahlung des Arbeitgebers zu Unrecht dem Lohnsteuerabzug unterworfen, weil die Besteuerung abkommensrechtlich dem Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers zugewiesen ist, besteht daneben die Möglichkeit, einen Erstattungsantrag in analoger Anwendung des § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG zu stellen, soweit die entsprechenden Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nicht bereits im Rahmen einer Veranlagung nach § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchst. b i.V.m. Satz 7 EStG erfasst wurden (H 41c.1 [Erstattungsantrag] LStH).

  • Wurde der Lohnsteuerabzug in zu geringer Höhe vorgenommen, hat der Arbeitgeber dies dem Betriebsstättenfinanzamt anzuzeigen (§ 41c Abs. 4 EStG).

  • Eine Korrektur oder Stornierung nach § 93c Abs. 3 Satz 1 AO kommt in Betracht, wenn es sich um eine bloße Berichtigung eines zunächst unrichtig übermittelten Datensatzes handelt (R 41c.1 Abs. 7 LStR). Eine solche Korrektur oder Stornierung unzutreffend bescheinigter Angaben bzw. Lohnsteuerdaten (z.B. einbehaltene Lohnsteuer oder einbehaltener Solidaritätszuschlag) ist der Finanzverwaltung durch Übermittlung einer berichtigten Lohnsteuerbescheinigung mitzuteilen, soweit sie nicht im Widerspruch zur maßgebenden bereits bestandskräftigen Lohnsteuer-Anmeldung steht.

  • Korrigierte Lohnsteuerbescheinigungen sind mit dem Merker »Korrektur« zu versehen.

3. Angaben der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung

Es sind folgende Angaben zu machen (§ 41b Abs. 1 EStG):

  1. Name, Vorname, Tag der Geburt und Anschrift des ArbN, die abgerufenen elektronischen LSt-Abzugsmerkmale oder die auf der entsprechenden Bescheinigung für den LSt-Abzug eingetragenen LSt-Abzugsmerkmale, die Bezeichnung und die Nummer des FA, an das die LSt abgeführt worden ist, sowie die Steuernummer des ArbN.

    Ein amtlicher Gemeindeschlüssel ist ab 2012 nicht mehr anzugeben;

  2. die Dauer des Dienstverhältnisses während des Kj. sowie die Anzahl der vermerkten Großbuchstaben U. Zur Aufzeichnung des Großbuchstaben U siehe § 41 Abs. 1 Satz 6 EStG und R 41.2 LStR;

  3. Gesamtbetrag des Bruttoarbeitslohns sowie den nach § 41 Abs. 1 Satz 7 EStG vermerkten Großbuchstaben S. Der Großbuchstabe S steht im Zusammenhang mit der Berechnung der LSt für einen sonstigen Bezug nach § 39b Abs. 3 EStG. Nach § 39b Abs. 3 Satz 2 EStG kann der ArbG die LSt für einen sonstigen Bezug ohne den Arbeitslohn aus einem frühren Dienstverhältnis des Kj. bei einem anderen ArbG hochrechnen (→ Sonstige Bezüge). Diese Art der Hochrechnung ist durch die Eintragung des Großbuchstaben S zu vermerken und zeigt dem FA an, dass nach § 46 Abs. 2 Nr. 5a EStG eine Pflichtveranlagung für den ArbN durchzuführen ist (→ Einkommensteuer-Veranlagungspflicht und BMF vom 4.9.2012, BStBl I 2012, 912). Der Großbuchstabe M ist grundsätzlich einzutragen, wenn dem Arbeitnehmer anlässlich oder während einer beruflichen Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer beruflichen doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine nach § 8 Abs. 2 Satz 8 EStG mit dem amtlichen Sachbezugswert zu bewertende Mahlzeit zur Verfügung gestellt wurde. Die Eintragung hat unabhängig davon zu erfolgen, ob die Besteuerung der Mahlzeit nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG unterbleibt, der Arbeitgeber die Mahlzeit individuell oder nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a EStG pauschal besteuert hat. Im Übrigen sind für die Bescheinigung des Großbuchstaben »M« auch die Ausführungen der Rz. 90 ff. im ergänzten BMF-Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts ab 1.1.2014 vom 24.10.2014 (BStBl I 2014, 1412) zu beachten. Die zur programmtechnischen Umsetzung gewährte Übergangsregelung in Rz. 92 des o.g. BMF-Schreibens läuft endgültig zum 31.12.2018 aus. Ab 1.1.2019 ist »M« entsprechend der oben dargestellten Ausführungen einzutragen. Der Großbuchstabe F ist einzutragen, wenn eine steuerfreie Sammelbeförderung eines ArbN zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte nach § 3 Nr. 32 EStG erfolgte. Es ist aber nicht zu bescheinigen, an wie vielen Tagen die steuerfreie Sammelbeförderung durchgeführt worden ist.

    Der Großbuchstabe FR ist einzutragen bei französischen Grenzgängern, bei denen aufgrund einer Bescheinigung nach § 39 Abs. 4 Nr. 5 i.V.m. § 52 Abs. 36 EStG vom Lohnsteuerabzug abzusehen ist. Der Großbuchstabe »FR« ist um das Land zu ergänzen, in dem der Grenzgänger im Bescheinigungszeitraum zuletzt tätig war. Für Baden-Württemberg ist der Großbuchstabe »FR« ohne Leerzeichen um die Ziffer 1 (»FR1«), für Rheinland-Pfalz um die Ziffer 2 (»FR2«) und für das Saarland um die Ziffer 3 (»FR3«) zu ergänzen. Für die Bescheinigung des Großbuchstabens »FR« gelten die Ausführungen im BMF-Schreiben zur Durchführung des Grenzgängerfiskalausgleichs vom 30.3.2017 (BStBl I 2017, 753).

    Bruttoarbeitslohn ist die Summe aus dem laufenden Arbeitslohn, der für Lohnzahlungszeiträume gezahlt worden ist, die im Kj. geendet haben, und den sonstigen Bezügen, die dem ArbN im Kj. zugeflossen sind. Netto gezahlter Arbeitslohn ist mit dem hochgerechneten Bruttobetrag anzusetzen. Zum Bruttoarbeitslohn rechnen auch die laufend und einmalig gezahlten Versorgungsbezüge einschließlich Sterbegelder und Abfindungen/Kapitalauszahlungen solcher Ansprüche. Unter Nr. 8 des Ausdrucks der elektronischen LSt-Bescheinigung sind die im Bruttoarbeitslohn enthaltenen Versorgungsbezüge nach § 19 Abs. 2 EStG einzutragen.

    Versorgungsbezüge für mehrere Jahre, die ermäßigt besteuert wurden, sind ausschließlich in Nr. 9 des Ausdrucks der elektronischen LSt-Bescheinigung zu bescheinigen. Der Bruttoarbeitslohn darf nicht um die Freibeträge für Versorgungsbezüge (§ 19 Abs. 2 EStG) und den Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG) gekürzt werden. Auf der Lohnsteuerbescheinigung für den LSt-Abzug eingetragene Freibeträge sind gleichfalls nicht abzuziehen und Hinzurechnungsbeträge nicht hinzuzurechnen. Arbeitslöhne i.S.d. § 8 Abs. 3 EStG sind um den Rabatt-Freibetrag nach § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG zu kürzen.

    Hat der ArbG steuerpflichtigen Arbeitslohn zurückgefordert, ist bei fortbestehendem Dienstverhältnis nur der gekürzte steuerpflichtige Bruttoarbeitslohn zu bescheinigen. Ergibt die Verrechnung von ausgezahltem und zurückgefordertem Arbeitslohn einen negativen Betrag, so ist dieser Betrag mit einem Minuszeichen zu versehen.

    Nicht zum steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn gehören steuerfreie Bezüge, z.B. steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, steuerfreie Umzugskostenvergütungen, steuerfreier Reisekostenersatz, Auslagenersatz, die nach § 3 Nr. 56 und 63 EStG steuerfreien Beiträge des ArbG an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung sowie Bezüge, für die die LSt nach §§ 37b, 40 bis 40b EStG pauschal erhoben wurde. Gesondert zu bescheinigen sind insbesondere ermäßigt besteuerte Entschädigungen, ermäßigt besteuerter Arbeitslohn für mehrere Kj. sowie die auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens oder des Auslandstätigkeitserlasses von der LSt freigestellten Bezüge.

    Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn aufgrund einer Arbeitslohnspende ist nicht in der Lohnsteuerbescheinigung (§ 41 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG) anzugeben.

  4. LSt, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag, den der ArbG vom Arbeitslohn einbehalten hat.

    Wurden Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag oder Kirchensteuer nicht einbehalten, ist das jeweilige Eintragungsfeld durch einen waagerechten Strich auszufüllen.

    Ist als Lohnsteuerabzugsmerkmal nur ein Kirchensteuermerkmal angegeben, so ist die gesamte Kirchensteuer in Zeile 6 zu bescheinigen, sowohl für ledige als auch für verheiratete ArbN. Dies gilt selbst dann, wenn der ArbN im Laufe des Kj. die Konfession gewechselt hat.

    Bei konfessionsverschiedenen Ehen (z.B. Ehemann ev, Ehefrau rk) ist der auf den Ehegatten entfallende Teil der Kirchensteuer unter Nr. 7 oder Nr. 14 des Ausdrucks der elektronischen LSt-Bescheinigung anzugeben (Halbteilung der Lohnkirchensteuer). Diese Halbteilung der Lohnkirchensteuer kommt in Bayern, Bremen und Niedersachsen nicht in Betracht. Deshalb ist in diesen Ländern die einbehaltene Kirchensteuer immer nur unter Nr. 6 oder Nr. 13 des Ausdrucks der elektronischen LSt-Bescheinigung einzutragen.

  5. Das Kurzarbeitergeld, das Schlechtwettergeld, das Winterausfallgeld, den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz, die Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20.7.2000, BGBl I 2000, 1045, zuletzt geändert durch Artikel 11 § 3 des Gesetzes vom 6.8.2002, BGBl I 2002, 3082, in der jeweils geltenden Fassung sowie die nach § 3 Nr. 28 steuerfreien Aufstockungsbeträge oder Zuschläge;

  6. die auf die → Entfernungspauschale anzurechnenden steuerfreien ArbG-Leistungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte;

  7. die pauschal besteuerten ArbG-Leistungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (→ Entfernungspauschale, → Firmenwagenüberlassung an Arbeitnehmer, → Pauschalierung der Lohnsteuer);

  8. für die dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellten Mahlzeiten nach § 8 Abs. 2 Satz 8 EStG den Großbuchstaben M. Die bisher von der Finanzverwaltung eingeräumte Übergangsregelung zur programmtechnischen Umsetzung der Bescheinigung des Großbuchstabens »M« wurde nicht über den 31.12.2018 hinaus verlängert.

  9. für die steuerfreie Sammelbeförderung nach § 3 Nr. 32 EStG den Großbuchstaben F (Tz. II.2 des BMF-Schreibens vom 27.1.2004, BStBl I 2004, 173);

  10. die nach § 3 Nr. 13 und 16 EStG steuerfrei gezahlten Verpflegungszuschüsse und Vergütungen bei doppelter Haushaltsführung (→ Doppelte Haushaltsführung);

  11. Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen und an berufsständische Versorgungseinrichtungen, getrennt nach ArbG- und ArbN-Anteil;

  12. die nach § 3 Nr. 62 EStG gezahlten Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung;

  13. die Beiträge des ArbN zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung,

  14. die Beiträge des ArbN zur Arbeitslosenversicherung,

  15. das Kurzarbeitergeld einschließlich Saison-Kurzarbeitergeld, der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, der Zuschuss bei Beschäftigungsverbot für die Zeit vor oder nach einer Entbindung sowie für den Entbindungstag während der Elternzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften, die Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz, Aufstockungsbeträge und Altersteilzeitzuschläge sind in einer Summe unter Nummer 15 des Ausdrucks zu bescheinigen. Hat der Arbeitgeber Kurzarbeitergeld zurückgefordert, sind nur die so gekürzten Beträge zu bescheinigen. Ergibt die Verrechnung von ausgezahlten und zurückgeforderten Beträgen einen negativen Betrag, so ist dieser Betrag mit einem Minuszeichen zu bescheinigen. Wurde vom Arbeitgeber in Fällen des § 47b Abs. 4 SGB V Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes gezahlt, ist dieses nicht unter Nummer 15 des Ausdrucks anzugeben.

Die Nr. 13 bis 15 wurden durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung vom 16.7.2009 (BGBl I 2009, 1959) neu gefasst bzw. eingefügt.

Der ArbG hat dem ArbN einen nach amtlich vorgeschriebenem Muster gefertigten Ausdruck der elektronischen LSt-Bescheinigung auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen (§ 41b Abs. 1 Satz 3 EStG).

Unter Nummer 34 des Ausdrucks ist der beim Lohnsteuerabzug verbrauchte Betrag nach Artikel 18 Absatz 2 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen zu bescheinigen (Rz. 17 des BMF-Schreibens vom 11.12.2014, BStBl I 2015, 92). Hierfür wird ein entsprechender Programmablaufplan mit einem entsprechenden Ausgangsparameter bekannt gemacht.

Durch die sog. Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 25.6.2020 (BGBl I 2020, 555) ist in der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung klargestellt worden, dass folgender steuerfreier Arbeitslohn nicht im Lohnkonto des ArbN aufzuzeichnen und daher auch nicht in der Lohnsteuerbescheinigung des ArbN anzugeben ist (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 LStDV:

  • Steuerfreie Fahrradgestellung (§ 3 Nr. 37 EStG),

  • Steuerfreie Gestellung eines PC, Datenverarbeitungs- oder Telekommunikationsgeräts (§ 3 Nr. 45 EStG),

  • Steuerfreies Aufladen von Elektrofahrzeugen einschließlich Nutzungsüberlassung der Ladevorrichtungen (§ 3 Nr. 46 EStG),

  • Steuerfreie Trinkgelder (§ 3 Nr. 51 EStG).

4. Berufung auf unzutreffende LSt-Bescheinigung im Einspruchsverfahren

Mit Urteil vom 8.7.2015 – VI R 51/14 hat der BFH Folgendes entschieden: Hat der Steuerpflichtige dem Finanzamt den für die Besteuerung maßgeblichen Sachverhalt im Veranlagungsverfahren vollständig offengelegt, handelt er nicht arglistig und bedient sich auch nicht sonstiger unlauterer Mittel, wenn er sich im Einspruchsverfahren weiterhin auf Angaben in der Lohnsteuerbescheinigung bezieht, denen nach Auffassung des Finanzamts eine unzutreffende rechtliche Würdigung des Arbeitgebers zugrunde liegt. Fraglich war im Streitfall, ob sich ein Steuerpflichtiger unlauterer Mittel i.S.d. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c AO bedient, indem er sich zur Begründung seines Einspruchs gegen einen Steuerbescheid, von dem er weiß, dass er rechtmäßig ist, erneut auf den Inhalt einer Urkunde (hier: elektronische Lohnsteuerbescheinigung) beruft, obwohl er weiß, dass dieser Inhalt falsch ist und der falschen Lohnsteuerbescheinigung unzutreffende lohnsteuerrechtliche Schlussfolgerungen zu Grunde liegen, die der Arbeitgeber aus einem Lebenssachverhalt (hier: Auflösung eines Arbeitsvertrags) gezogen hat.

5. Verwandte Lexikonartikel

Lohnsteuerabzug

Lohnsteuerkarte

 

Redaktioneller Hinweis:© Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht, Stuttgart.

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