Bist Du zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet (z.B. als Angestellter mit Lohnsteuerklasse III/V, Freiberufler oder Selbstständiger), musst Du diese grundsätzlich bis zum 31. Juli des Folgejahres einreichen. Für die Steuererklärung 2024 bedeutet das also der 31. Juli 2025.
Wichtig: Für die Steuererklärung 2023 gab es noch eine pandemiebedingte Verlängerung bis zum 31. August 2024. Ab der Erklärung 2024 gilt wieder die „normale“ Frist.
Wird die Erklärung nach der jeweils geltenden Frist eingereicht, gilt sie als verspätet.
Bist Du nicht zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet (z.B. als Angestellter mit Lohnsteuerklasse I und ohne weitere Einkünfte), kannst Du diese freiwillig einreichen. Hierfür hast Du vier Jahre lang Zeit. Für die Steuererklärung 2020 war die freiwillige Abgabe beispielsweise noch bis zum 31. Dezember 2024 möglich.
Das Finanzamt berechnet Zinsen, wenn es zu einer Steuernachzahlung oder einer Steuererstattung kommt. Der Zinslauf beginnt in der Regel 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, für das die Steuer festgesetzt wird.
Aktueller Zinssatz: Seit dem 1. Januar 2019 beträgt der Zinssatz für Nachzahlungen und Erstattungen 0,15 Prozent pro Monat (entspricht 1,8 Prozent pro Jahr).
Verfassungswidrigkeit des alten Zinssatzes: Es ist wichtig zu wissen, dass der frühere Zinssatz von 0,5 Prozent pro Monat für Zinszeiträume ab dem 1. Januar 2014 vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig eingestuft wurde. Das hatte zur Folge, dass der Gesetzgeber den Zinssatz neu festlegen musste. Die jetzt gültigen 0,15 Prozent pro Monat sind das Ergebnis dieser Neuregelung und gelten für alle Zinszeiträume ab 2019. Für Altfälle mit Zinsen vor 2019 gibt es noch Klärungsbedarf, hier setzt das Finanzamt die Zinsen oft vorläufig fest.
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