Was passiert, wenn ich die Steuererklärung später einreiche?

Abgabefristen im Überblick

Bist Du zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet (z.B. als Angestellter mit Lohnsteuerklasse III/V, Freiberufler oder Selbstständiger), musst Du diese grundsätzlich bis zum 31. Juli des Folgejahres einreichen. Für die Steuererklärung 2024 bedeutet das also der 31. Juli 2025.

Wichtig: Für die Steuererklärung 2023 gab es noch eine pandemiebedingte Verlängerung bis zum 31. August 2024. Ab der Erklärung 2024 gilt wieder die „normale“ Frist.

Wird die Erklärung nach der jeweils geltenden Frist eingereicht, gilt sie als verspätet.

Bist Du nicht zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet (z.B. als Angestellter mit Lohnsteuerklasse I und ohne weitere Einkünfte), kannst Du diese freiwillig einreichen. Hierfür hast Du vier Jahre lang Zeit. Für die Steuererklärung 2020 war die freiwillige Abgabe beispielsweise noch bis zum 31. Dezember 2024 möglich.

Folgen einer verspäteten Abgabe

  1. Verspätungszuschlag: Wird Deine Pflichtveranlagung zu spät abgegeben, droht ein Verspätungszuschlag. Dieser beträgt für jeden angefangenen Monat der Verspätung 0,25 Prozent der festgesetzten Steuernachzahlung, mindestens aber 25 Euro pro angefangenem Monat. Das Finanzamt kann den Zuschlag nach pflichtgemäßem Ermessen festsetzen, muss es aber, wenn die Erklärung mehr als 14 Monate zu spät kommt.
  2. Ablehnung der freiwilligen Erklärung: Bei einer freiwilligen Abgabe der Steuererklärung hast Du, wie erwähnt, vier Jahre Zeit. Reichst Du die Erklärung nach Ablauf dieser Frist ein, kann das Finanzamt die Annahme verweigern. In diesem Fall ist keine Steuererstattung mehr möglich.

Zinsen bei Nachzahlungen und Erstattungen

Das Finanzamt berechnet Zinsen, wenn es zu einer Steuernachzahlung oder einer Steuererstattung kommt. Der Zinslauf beginnt in der Regel 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, für das die Steuer festgesetzt wird.

  • Für die Erklärung 2024 können Zinsen also ab dem 1. April 2026 anfallen.

Aktueller Zinssatz: Seit dem 1. Januar 2019 beträgt der Zinssatz für Nachzahlungen und Erstattungen 0,15 Prozent pro Monat (entspricht 1,8 Prozent pro Jahr).

Verfassungswidrigkeit des alten Zinssatzes: Es ist wichtig zu wissen, dass der frühere Zinssatz von 0,5 Prozent pro Monat für Zinszeiträume ab dem 1. Januar 2014 vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig eingestuft wurde. Das hatte zur Folge, dass der Gesetzgeber den Zinssatz neu festlegen musste. Die jetzt gültigen 0,15 Prozent pro Monat sind das Ergebnis dieser Neuregelung und gelten für alle Zinszeiträume ab 2019. Für Altfälle mit Zinsen vor 2019 gibt es noch Klärungsbedarf, hier setzt das Finanzamt die Zinsen oft vorläufig fest.

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