Inland

Stand: 28. März 2024

Inhaltsverzeichnis

1 Bedeutung des Inlandsbegriffs
2 Inlandsbegriff § 1 Abs. 2 Satz 1 UStG
2.1 Büsingen
2.2 Die Insel Helgoland
2.3 Die Freihäfen
2.4 Gewässer und Watten zwischen Hoheitsgrenze und Strandlinie
2.5 Flugzeuge und Schiffe
3 Sonderfälle
4 Umsätze, die wie Inlandsumsätze behandelt werden (§ 1 Abs. 3 UStG)
5 Weitere Gebietsbegriffe
6 Literaturhinweise
7 Verwandte Lexikonartikel

1. Bedeutung des Inlandsbegriffs

Vorgänge des Waren- und Dienstleistungsverkehrs lösen nur dann Umsatzsteuer aus, wenn sie nach der allgemein anerkannten Terminologie des Umsatzsteuerrechts in Deutschland sowohl »steuerbar« als auch – mangels einer Steuerbefreiung in §§ 4, 4b UStG – »steuerpflichtig« sind. Nach der abschließenden Aufzählung in § 1 Abs. 1 UStG sind folgende steuerbare Umsätze zu unterscheiden:

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  • die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG),

  • die Einfuhr von Gegenständen im Inland (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG) sowie

  • der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG).

Wie unschwer zu erkennen ist, kann ein Umsatz also fallübergreifend immer nur dann steuerbar sein, wenn er im Inland bewirkt wird, sodass dem Tatbestandsmerkmal »Inland« eine grundlegende Rolle für die Frage der Steuerbarkeit zukommt. Das bedeutet, dass für jeden Umsatz nach den Ortsvorschriften der §§ 3, 3a, 3b, 3c, 3d, 3e, 3f und 3g UStG zu prüfen ist, ob er im Inland ausgeführt wurde. Ist das nicht der Fall, so ist der Umsatz nicht steuerbar und löst keine deutsche Umsatzsteuer aus.

2. Inlandsbegriff § 1 Abs. 2 Satz 1 UStG

Der Begriff »Inland« ist in § 1 Abs. 2 Satz 1 UStG gesetzlich definiert. Zu beachten ist dabei, dass das Inland i.S.d. Umsatzsteuerrechts nicht mit dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland im staatsrechtlichen Sinne übereinstimmt, weil bestimmte Gebiete zwar zum deutschen Staatsgebiet, aber nicht zum umsatzsteuerlichen Inland gehören. Diese Gebiete sind in § 1 Abs. 2 Satz 1 UStG abschließend aufgezählt und umfassen:

  • die Gemeinde Büsingen,

  • die Insel Helgoland,

  • die Freihäfen (Freizonen des Kontrolltyps I nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ZollVG),

  • die Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie sowie

  • die deutschen Schiffe und Luftfahrzeuge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet gehören.

Umsätze in diesen Gebieten sind – vorbehaltlich § 1 Abs. 3 UStG (s.u.) – in der Bundesrepublik Deutschland nicht steuerbar und lösen somit keine deutsche Umsatzsteuer aus.

2.1. Büsingen

Büsingen ist eine deutsche Gemeinde am Hochrhein, die insgesamt von Schweizer Hoheitsgebiet umschlossen wird und aus diesem Grund zollrechtlich der Schweiz angeschlossen ist (sog. Zollausschlussgebiet). Demzufolge wird das Gebiet der Gemeinde Büsingen gem. § 1 Abs. 2 Satz 1 UStG umsatzsteuerlich nicht als Inland, sondern als Ausland behandelt. Dort stattfindende Umsätze sind weder nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG (Lieferungen und sonstige Leistungen) noch nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG (Einfuhr) oder § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG (innergemeinschaftlicher Erwerb) steuerbar.

Innerhalb des Auslands ist Büsingen nicht dem übrigen Gemeinschaftsgebiet nach § 1 Abs. 2a Satz 1 UStG, sondern dem Drittlandsgebiet nach § 1 Abs. 2a Satz 3 UStG zuzuordnen (vgl. Abschn. 1.9 Abs. 2 Satz 1 UStAE). Demzufolge sind Lieferungen von der übrigen Bundesrepublik Deutschland nach Büsingen ggf. als Ausfuhrlieferungen gem. §§ 4 Nr. 1 Buchst. a, 6 UStG und nicht als innergemeinschaftliche Lieferungen i.S.d. §§ 4 Nr. 1 Buchst. b, 6a UStG von der Umsatzsteuer befreit.

Darüber hinaus gilt in der Gemeinde Büsingen hinsichtlich der Umsatzsteuer vollumfänglich Schweizer Recht. Das bedeutet u.a., dass der Regel-Mehrwertsteuersatz nur 7,7 % bzw. bis zum 31.12.2017 8 % (Sondersteuersatz Beherbergung 3,7 % bzw. bis 31.12.2017 3,8 % sowie ermäßigter Steuersatz unverändert 2,5 %) beträgt und die Steuerschuld von den Büsinger Unternehmen an die Eidgenössische Zollverwaltung nach Bern abzuführen ist. Bei der Einfuhr von Waren aus der übrigen Bundesrepublik Deutschland nach Büsingen ist am Schweizer Zoll Schweizer Mehrwertsteuer zu entrichten, soweit die geltenden Freibeträge überschritten sind.

2.2. Die Insel Helgoland

Dass das heute dem Bundesland Schleswig-Holstein zugehörige Helgoland von der Umsatzsteuer befreit wurde, verdankt die Insel dem französischen Kaiser Napoleon Bonaparte, der im Jahr 1806 eine Handelsblockade des europäischen Festlands gegenüber Großbritannien verhängt hatte, um das Vereinigte Königreich wirtschaftlich zu schwächen. Daraufhin besetzte Großbritannien im Jahr 1807 die Insel und konnte über Helgoland Waren an der französischen Blockade vorbeischmuggeln. Im Gegenzug bekam die Insel von Großbritannien Steuer- und Zollfreiheit gegenüber der Krone zugesprochen, ein Privileg, das sich bis in die heutige Zeit gehalten hat, obwohl Großbritannien Helgoland im Jahr 1890 im Tausch gegen die Insel Sansibar an Deutschland abtrat.

Allerdings ist Helgoland nur in Bezug auf Zollabgaben, Umsatzsteuer und sonstige Verbrauchssteuern befreit, andere Steuern wie Einkommensteuer und Gewerbesteuer werden dagegen erhoben. Im Übrigen verlangt Helgoland – aufgrund des ebenfalls aus britischer Zeit verbliebenen Privilegs der Abgabenhoheit – eine Gemeindeeinfuhrsteuer auf die Einfuhr bestimmter Waren auf die Insel, wodurch sich die Steuerersparnis infolge der Umsatzsteuer- und Verbrauchssteuerfreiheit wieder relativiert.

Dem Privileg der Umsatzsteuerfreiheit wurde im UStG dadurch Rechnung getragen, dass Helgoland gem. § 1 Abs. 2 Satz 1 UStG aus dem Inlandsgebiet herausgenommen wurde und somit umsatzsteuerlich zum Ausland gehört. Innerhalb des Auslands ist Helgoland nicht dem übrigen Gemeinschaftsgebiet nach § 1 Abs. 2a Satz 1 UStG, sondern dem Drittlandsgebiet nach § 1 Abs. 2a Satz 3 UStG zuzuordnen (vgl. Abschn. 1.9 Abs. 2 Satz 1 UStAE). Demzufolge sind Lieferungen von der übrigen Bundesrepublik Deutschland auf die Insel ggf. als Ausfuhrlieferungen gem. §§ 4 Nr. 1 Buchst. a, 6 UStG und nicht als innergemeinschaftliche Lieferungen i.S.d. §§ 4 Nr. 1 Buchst. b, 6a UStG von der Umsatzsteuer befreit.

2.3. Die Freihäfen

Nachdem der Freihafen Hamburg mit Wirkung ab dem 1.1.2013 abgeschafft wurde, gibt es auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nur noch zwei Freihäfen, die als Freizonen des Kontrolltyps I nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ZollVG anzusehen sind, und zwar die Freihäfen Bremerhaven und Cuxhaven, die vom übrigen deutschen Teil des Zollgebiets der Europäischen Union getrennt sind (Abschn. 1.9 Abs. 1 Satz 2 UStAE). Innerhalb des Auslands sind diese Freihäfen nicht dem übrigen Gemeinschaftsgebiet nach § 1 Abs. 2a Satz 1 UStG, sondern dem Drittlandsgebiet nach § 1 Abs. 2a Satz 3 UStG zuzuordnen (vgl. Abschn. 1.9 Abs. 2 Satz 1 UStAE). Im Unterschied zu Bremerhaven und Cuxhaven sind die Freihäfen Deggendorf und Duisburg Freizonen des Kontrolltyps II und gehören aus umsatzsteuerlicher Sicht zum Inland.

Der Freihafen Hamburg, der bis zum 31.12.2012 zu den Freizonen des Kontrolltyps I und damit zum umsatzsteuerlichen Ausland gehörte, hat seinen Freihafenstatus mit Wirkung ab dem 1.1.2013 verloren und gehört seither ebenfalls zum umsatzsteuerlichen Inland.

Das bedeutet, dass Lieferungen aus dem übrigen Bundesgebiet in den bisherigen Freihafen Hamburg ab 1.1.2013 nicht mehr als ggf. steuerfreie Ausfuhrlieferungen gem. §§ 4 Nr. 1 Buchst. a, 6 UStG zu betrachten sind. Der Liefergegenstand gelangt bei der Beförderung in den Hafen nicht ins Drittland oder in eine Freizone vom Kontrolltyp I, sondern verbleibt im Inland, sodass die Frage der Steuerbefreiung obsolet geworden ist. Folglich ist bei Lieferungen in den Freihafen Hamburg ab 1.1.2013 Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen. Umgekehrt führt das Verbringen von Waren aus dem bisherigen Freihafen Hamburg in das umsatzsteuerliche Inland nicht zu einer Einfuhr mit der Entstehung von Einfuhrabgaben. Im Freihafen Hamburg ansässige Unternehmer müssen Dienstleistungen an Unternehmen in Deutschland ab dem 1.1.2013 mit deutscher Umsatzsteuer abrechnen, umgekehrt unterliegen auch Dienstleistungen deutscher Unternehmer an im bisherigen Freihafen ansässige Unternehmen der deutschen Umsatzsteuer. Die Auflösung des Freihafens wirkt sich auch auf die Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer aus. Für Waren, die sich bereits im freien Verkehr befinden und in das Gebiet des bisherigen Freihafens zur Lagerung oder Veredelung gebracht werden, sind § 12a EUStBV (Freihafenlagerung) und § 12b EUStBV (Freihafen-Veredelung) nicht mehr anwendbar.

Nach § 1 Abs. 3 UStG gelten bestimmte Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftlichen Erwerbe, die in den Freihäfen Bremerhaven und Cuxhaven, also eigentlich im umsatzsteuerlichen Ausland ausgeführt werden, als im Inland bewirkt. Dies hat zur Folge, dass diese Umsätze in Deutschland steuerbar i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG bzw. § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG sind und im Falle der Steuerpflicht deutsche Umsatzsteuer auslösen.

Zu den umsatzsteuerlichen und zollrechtlichen Konsequenzen der Auflösung des Freihafens Hamburg vgl. auch Salder, a.a.O.

2.4. Gewässer und Watten zwischen Hoheitsgrenze und Strandlinie

Nicht zum Inland gehören auch die Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze der Bundesrepublik Deutschland und der jeweiligen Strandlinie. Dabei gilt als Hoheitsgrenze eine Linie, die 12 Seemeilen, also 22,224 Kilometer, vor der Küstenlinie liegt. Als Strandlinie gelten die normalen und geraden Basislinien i.S.d. Art. 5 und 7 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10.12.1982, das für Deutschland am 16.11.1994 in Kraft getreten ist (Abschn. 1.9 Abs. 3 UStAE). Der Bereich zwischen der Hoheits- und der Strandlinie incl. Wasserfläche, Wasserraum, Boden und Luftraum wird als »12-Seemeilen-Zone« bezeichnet. Umsätze, die in diesen Gebieten ausgeführt werden, sind umsatzsteuerlich im Ausland ausgeführt. Sie sind somit nicht steuerbar und lösen keine deutsche Umsatzsteuer aus. Nach § 1 Abs. 3 UStG gelten bestimmte Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe, die in den Gewässern und Watten zwischen der Hoheitsgrenze der Bundesrepublik Deutschland und der jeweiligen Strandlinie, also eigentlich im umsatzsteuerlichen Ausland ausgeführt werden, als im Inland bewirkt. Dies hat zur Folge, dass diese Umsätze in Deutschland steuerbar i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG bzw. § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG sind und im Falle der Steuerpflicht deutsche Umsatzsteuer auslösen.

2.5. Flugzeuge und Schiffe

Nicht zum Inland gehören auch deutsche Schiffe und Luftfahrzeuge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet gehören. Werden an Bord eines deutschen Schiffes (z.B. Kreuzfahrtschiff) oder Flugzeugs Umsätze ausgeführt, so stellt sich die Frage, inwieweit diese der deutschen Umsatzsteuer unterliegen. Hierzu gilt Folgendes: Befindet sich das Schiff oder Flugzeug im deutschen Hoheitsgebiet oder im Hoheitsgebiet eines anderen Staates, so sind die entsprechenden Umsätze im jeweiligen Staat steuerbar. Befindet sich das Schiff oder Flugzeug jedoch in einem Gebiet, das zu keinem Zollgebiet gehört, so gelten die entsprechenden Umsätze gem. § 1 Abs. 2 Satz 1 UStG als nicht im Inland steuerbar und lösen daher keine deutsche Umsatzsteuer aus. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein deutsches Schiff sich auf hoher See oder ein deutsches Flugzeug sich in internationalem Luftraum befindet.

3. Sonderfälle

Im Gegensatz zu den unter 2.1–2.4 genannten Bereichen gehören folgende Gebiete mangels Ausnahmeregelung in § 1 Abs. 2 Satz 1 UStG zum umsatzsteuerlichen Inland:

  • Botschaften, Gesandtschaften und Konsulate anderer Staaten, selbst bei bestehender Exterritorialität zum Inland (Abschn. 1.9 Abs. 1 Satz 3 UStAE).

  • Einrichtungen, die von Truppen anderer Staaten im Inland unterhalten werden (Abschn. 1.9 Abs. 1 Satz 4 UStAE). Hierzu gelten jedoch umsatzsteuerliche Sonderregelungen, die zum Teil in internationalen Abkommen (z.B. NATO-Truppenstatut), zum Teil aber auch durch Gesetze oder Rechtsverordnungen geregelt sind.

  • Transitbereiche deutscher Flughäfen, insbesondere auch Duty-free-Shops (BFH vom 3.11.2005, VI R 63/02, BStBl II 2006, 337 sowie Abschn. 1.9 Abs. 1 Satz 5 UStAE).

Ebenfalls nicht zum Ausland gehören ausländische Flugzeuge und Schiffe, die sich im deutschen Hoheitsgebiet befinden. Dort ausgeführte Umsätze unterliegen folglich der deutschen Umsatzbesteuerung.

4. Umsätze, die wie Inlandsumsätze behandelt werden (§ 1 Abs. 3 UStG)

Zur Vermeidung von privatem und öffentlichem unversteuertem Letztverbrauch in den Fällen, bei denen die Vorschriften der MwStSystRL eine Entlastung des Umsatzes durch eine Steuerbefreiung nicht ermöglichen, sieht § 1 Abs. 3 UStG vor, dass bestimmte Umsätze in den Freihäfen Bremerhaven und Cuxhaven sowie in den Gewässern und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie wie Umsätze im Inland zu behandeln sind, und zwar Umsätze in Freihäfen usw. (Abschn. 1.11 UStAE), Freihafen-Veredelungsverkehr, Freihafenlagerung und einfuhrumsatzsteuerrechtlich freier Verkehr (Abschn. 1.12 UStAE).

5. Weitere Gebietsbegriffe

Gebiete, die gem. § 1 Abs. 2 Satz 1 UStG nicht dem Inland zuzuordnen sind, gehören zum umsatzsteuerlichen Ausland. Dementsprechend ist der Begriff »Ausland« in § 1 Abs. 2 Satz 2 UStG im Wege einer Negativabgrenzung definiert. Innerhalb des Auslands ist weiter zu unterscheiden zwischen dem »übrigen Gemeinschaftsgebiet« nach § 1 Abs. 2a Satz 1 UStG und dem »Drittlandsgebiet« nach § 1 Abs. 2a Satz 3 UStG. Die Abgrenzung ist für die Beurteilung länderübergreifender umsatzsteuerlicher Leistungsbeziehungen von elementarer Bedeutung, da innerhalb der Europäischen Union die Sonderregelungen des EU-Binnenmarkts gelten, während diese im Waren- und Dienstleistungsverkehr mit Drittländern gerade nicht anzuwenden sind.

Zum übrigen Gemeinschaftsgebiet gehören die Inlandsgebiete aller übrigen EU-Staaten (außer Deutschland), ohne die Gebiete, die der jeweilige EU-Staat – vergleichbar Büsingen oder Helgoland etc. – vom seinem Inland ausgenommen hat. Eine Übersicht über die der EU angehörigen Staaten ist in Abschn. 1.10 Abs. 1 UStAE zusammengestellt. Zum übrigen Gemeinschaftsgebiet gehören gem. § 1 Abs. 2a Satz 2 UStG auch das Fürstentum Monaco und die Insel Man. Zum Drittlandsgebiet rechnen die Gebiete der Staaten, die nicht der EU angehören, u.a. auch Andorra, Gibraltar, San Marino und der Vatikan, vgl. Abschn. 1.10 Abs. 2 UStAE. Auch die Gebiete, die wie Büsingen oder Helgoland nicht zum umsatzsteuerlichen Inland Deutschlands gehören, rechnen zum Drittland und nicht etwa zum übrigen Gemeinschaftsgebiet, Abschn. 1.9 Abs. 2 Satz 1 UStAE. Für die österreichischen Gemeinden Mittelberg im Kleinen Walsertal und Jungholz in Tirol gilt eine Sonderregelung: Sie gehören zwar als Staatsgebiet Österreichs zum Ausland i.S.d. § 1 Abs. 2 Satz 2 UStG, die Einfuhr von Waren in diesen Gebieten unterliegt jedoch gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG ausnahmsweise der deutschen Einfuhrumsatzsteuer, Abschn. 1.9 Abs. 2 Satz 2 UStAE.

6. Literaturhinweise

Birgel in Weimann /Lang, Umsatzsteuer – national und international, § 1 UStG, 4. Auflage 2015; Schneider, ABC-Führer Umsatzsteuer (Loseblatt); Salder, Umsatzsteuerliche und zollrechtliche Folgen der Auflösung des Freihafens Hamburg, DStR 2012, 2422.

7. Verwandte Lexikonartikel

Ausland

 

Redaktioneller Hinweis:© Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht, Stuttgart.

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