Kurzarbeit und Steuererklärung
- Wer Kurzarbeitergeld erhalten hat, muss im darauffolgendem Jahr eine Steuererklärung abgeben!
- Das Kurzarbeitergeld selbst ist steuerfrei. Allerdings kann es – wegen des sogenannten Progressionsvorbehalts – zu einem höheren Steuersatz führen.
- In Bestimmten Fällen kann das Finanzamt daher eine Steuernachzahlung fordern.
- Kurzarbeitergeld Rechner nutzen.
- Der Bezug von Kurzarbeitergeld wurde auf 24 Monate verlängert. Diese Verordnung wurde im Kabinett beschlossen und gilt bis zum 31.12.2025.
Eine gute und eine schlechte Nachricht zur Kurzarbeit. Bis Ende 2025 kann das Kurzarbeitergeld 24 Monate bezogen werden, wenn der Bezug 2024 begann. Diese Phase endet mit dem 01.01.2026 und die Dauer für den Bezug auf Kurzarbetergeld reduziert sich wieder auf den Standard von 12 Monaten. Aber sollte die Kurzarbeit länger als 3 Monate unterbrochen sein, dann beginnt alles wieder von vorne.
Steuererklärung und Kurzarbeit
Ist die Abgabe der Steuererklärung Pflicht?
Ja, zumindest in den meisten Fällen. Wer in einem Jahr mindestens 410 € Kurzarbeitergeld erhalten hat, ist zur Abgabe einer Steuererklärung im darauffolgenden Jahr verpflichtet. Diese muss dann für 2024 bis zum 31. Juli 2025 beim Finanzamt eingehen.
Wie wirkt sich das Kurzarbeitergeld auf meinen Steuersatz aus?
Das Kurzarbeitergeld selbst ist steuerfrei. Allerdings gilt es als Einkommen und kann den Steuersatz erhöhen. Auf Finanzsprache sagt man, es „unterliegt dem Progressionsvorbehalt“. Dies kann in bestimmten Fällen zu einer höheren Steuerbelastung führen.
Aber schauen wir uns den sperrigen Begriff „Progressionsvorbehalt“ etwas genauer an:
Progressionsvorbehalt erklärt
Progression bedeutet so viel wie Steigerung. In unserem Fall steigt der Steuersatz. Der Steuersatz ist umso höher, je höher das zu versteuernde Einkommen ist.
Ein Progressionsvorbehalt ist, wenn auf das zu versteuernde Einkommen steuerfreie Lohnersatzleistungen wie das Kurzarbeitergeld angerechnet werden.
Und damit steigt der Steuersatz und die steuerpflichtigen Einkünfte werden stärker belastet.
Wann droht eine Steuernachzahlung?
Die gute Nachricht: Durch den Progressionsvorbehalt droht nicht immer eine Steuernachzahlung.
Du mußt nicht mit einer Nachzahlung rechnen, wenn 2 Bedingungen auf dich zutreffen. Du bist auf Kurzarbeit Null und dein Euehpartner hat keine Einkünfte.
Es gibt allerdings auch Fälle, in denen Vorsicht geboten ist. Etwa, wenn ein Arbeitnehmer nur zu 50 % in Kurzarbeit ist. Um dies zu verdeutlichen, haben wir folgende Beispielrechnung durchgeführt:
- Karl H. hat zwei Kinder und ist verheiratet. Er ist der Alleinverdiener der Familie und daher in Steuerklasse 3. Monatlich verdient er 5.000 € brutto. 2020 arbeitet er neun Monate regulär und ist drei Monate in 50 % Kurzarbeit. Während dieser Zeit erhält er monatlich
- ein Bruttoentgelt von 2.250 € und
- 881 € Kurzarbeitergeld.
Insgesamt erhält er in den drei Monaten also 2.643 € Kurzarbeitergeld.
- Für die neun Monate mit normaler Arbeitszeit hat er 329 € Lohnsteuer gezahlt. Für die drei Monate der Kurzarbeit zahlte er 243 € auf das reduzierte Arbeitsentgelt. Insgesamt hat er also 4.572 € Einkommenssteuer „vorgestreckt“.
- Jetzt kommt der Progressionsvorbehalt ins Spiel: Durch das Kurzarbeitergeld steigt Karls Steuersatz. Es wäre Einkommenssteuer in Höhe von 4.650 € fällig. Er wird daher mit einer Nachzahlung von 78 € zur Kasse gebeten.
Aufstockung durch den Arbeitgeber zum Kurzarbeitergeld
Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld sind seit Juni 2022 wieder steuerpflichtig. Im Zuge des Corona-Steuerhilfegesetzes wurden sie jedoch vorübergehend steuer- und beitragsfrei gestellt. Das galt nur, solange das Kurzarbeitergeld und die Aufstockung zusammen höchstens 80 % des ausgefallenen Arbeitsentgelts betrugen.
Kurzarbeit: Nebenjob, Urlaub oder Erkrankung
Im Zusammenhang mit der Kurzarbeit tauchen immer wieder Fragen zu Besonderheiten auf. Wie wirken sich eine Erkrankung, Urlaub oder ein Nebenjob auf das Kurzarbeitergeld aus? In den nächsten Abschnitten haben wir die wichtigsten Antworten für Sie zusammengestellt.
Kurzarbeit und Urlaub: Was gibt es zu beachten?
Urlaub kann auch während der Kurzarbeit genommen werden. In manchen Fällen lässt sich damit Kurzarbeit sogar vermeiden, z. B. bei Unternehmen, die Betriebsferien haben.
Das Urlaubsentgelt berechnet sich trotz der Kurzarbeit nach dem ungekürzten Entgelt der letzten 13 Wochen. Wer nicht an seinen Urlaubstagen hängt, kann damit also einen Teil der Verdienstausfälle vermeiden.
Wie wirkt sich Kurzarbeit auf den Urlaubsanspruch aus?
Es kann sich der Urlaubsanspruch reduzieren.
Die Kurzarbeit darf sich jedoch nicht negativ auf die Berechnung des Urlaubsentgelts eines Arbeitnehmers auswirken. Normalerweise liegt dieses beim durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn. Käme es wegen der Kurzarbeit zu einer Kürzung zum üblicherweise gezahlten Arbeitsentgelt, wird diese außer Betracht gelassen.
Das gilt auch, wenn im Arbeitsvertrag eine bestimmte Urlaubszeit vorgegeben ist – zum Beispiel bei Betriebsferien.
Ist Zwangsurlaub bei Kurzarbeit erlaubt?
Bei dieser Frage müssen wir zwischen Urlaub aus dem aktuellen Jahr und evtl. angespartem Resturlaub / Überstunden unterscheiden:
- Resturlaub und Überstunden: Mit der Kurzarbeit soll der Abbau von Arbeitsplätzen verhindert werden. Daher gibt es Kurzarbeitergeld nur, wenn der Arbeitsausfall unvermeidbar ist. Der Arbeitgeber kann deshalb verlangen Resturlaub oder Überstunden zu nehmen.
- Eine Ausnahme wird gemacht, wenn dem „vorrangige Urlaubswünsche“ entgegenstehen. Das ist der Fall, wenn schon vereinbart wurde, dass angesparter Resturlaub für eine lange Urlaubsreise genutzt wird.
- Urlaubsanspruch aus dem aktuellen Jahr:Aufgrund der Corona-Krise verlangt die Bundesagentur für Arbeit bis zum 31. Dezember 2020 nicht, dass Urlaub aus dem laufenden Jahr genommen wird, um Kurzarbeit zu vermeiden.
Darf Urlaub bei Kurzarbeit gekürzt werden?
Während der Kurzarbeit im Unternehmen gilt: Urlaub darf zeitlich entsprechend der Arbeitszeit gekürzt werden. Wird also weniger oder gar keine Arbeit geleistet, verringert sich auch der Urlaubsanspruch entsprechend.
Dies gilt auch bei „Kurzarbeit Null“: Besteht keine Arbeitspflicht, gibt es auch keinen Anspruch auf Urlaub.
Kurzarbeit und Krankheit: Was gibt es zu beachten?
Bei Krankheit während der Kurzarbeit haben Arbeitnehmer – wie ansonsten auch – Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung. Das Entgelt wird also in der Höhe weitergezahlt, wie es ohne Krankheit der Fall gewesen wäre.
Ist im betroffenen Betrieb Kurzarbeit angeordnet, wirkt sich das daher auch auf die Höhe der Entgeltfortzahlung aus. Der Anspruch fällt dementsprechend geringer aus, wenn verkürzt gearbeitet wird.
Was passiert, wenn ich während der Kurzarbeit krank werde?
Es macht es einen Unterschied, ob ein Arbeitnehmer während des Bezugs von Kurzarbeitergeld erkrankt oder bereits davor.
Tritt die Krankheit während der Kurzarbeit auf, so hat dieser auch während des krankheitsbedingten Arbeitsausfalls Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
Tritt die Erkrankung bereits vor dem Anspruchszeitraum ein, so besteht ein ergänzender Anspruch auf Krankengeld gegen die Krankenkasse.
Für den Arbeitnehmer selbst macht dies jedoch keinen Unterschied. Er erhält (in den ersten 6 Wochen seiner krankheitsbedingten Abwesenheit) das gleiche Entgelt wie ohne Krankheit.
Nebenjob & Minijob während der Kurzarbeit
Einige Arbeitnehmer fragen sich, ob sie sich in ihrer durch die „neugewonnenen Freizeit“ etwas dazuverdienen können. Das ist grundsätzlich möglich. Es gibt jedoch ein paar Regeln zu beachten.
Wie viel darf ich bei Kurzarbeit dazuverdienen?
Nebenjobs sind erlaubt.
Wurde ein Nebenjob schon vor der Kurzarbeit angenommen, so darf er nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet werden. In diesem Fall ist es also egal, wie viel dazuverdient wird.
Achtung: Wenn der Nebenjob erst während der Kurzarbeit aufgenommen wird, darf das Gesamteinkommen dadurch nicht höher sein als das bisherige Monatseinkommen. Wird diese sogenannte Hinzuverdienstgrenze überschritten, droht eine Kürzung des Kurzarbeitergeldes.
Zum Gesamteinkommen zählen:
- Arbeitsentgelt Hauptberuf
- + Kurzarbeitergeld
- + evtl. Aufstockung durch Arbeitgeber
- + Einkommen aus Nebenjob
Kurzarbeit wird normalerweise nicht von heute auf morgen eingeführt. Das können Sie sich zunutze machen. Wenn Sie zum Beispiel Anfang November erfahren, dass im Dezember Kurzarbeit eingeführt wird, können Sie vorher noch einen 450-Euro-Job annehmen. Dieser wird dann nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet und Sie können einen großen Teil des Einkommensausfall ausgleichen!
Kurzarbeitergeld Rechner
Jeder von Arbeitsausfall betroffene, fragt sich natürlich, welche Auswirkungen das auf das Netto-Gehalt hat. Mit unserem Kurzarbeitergeld Rechner erfahren Sie ganz einfach, wie sich Ihr Netto-Gehalt verändert.
Nettogehalt bei Kurzarbeit – einfach berechnen!
Mit dem Kurzarbeit Rechner kannst du dein Nettogehalt bequem berechnen. Dazu gehe diese sechs Schrittse durch.
1. Bruttoentgelt kennen
Zunächst müssen Sie ihr normales Bruttoentgelt kennen. Das ist das Gehalt ohne Überstunden oder Sonderzahlungen. Schwankt das Bruttoentgelt aufgrund variabler Lohnbestandteile stark kann das letzte abgerechnete Bruttoentgelt zur Berechnung herangezogen werden. Das kann etwa bei Arbeitnehmern, die eine Provision auf Vertragsabschlüsse erhalten, relevant sein.
2. Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigen
Bei sehr hohem Bruttoentgelt greifen die Beitragsbemessungsgrenzen der Arbeitslosenversicherung. Es werden 2024 höchstens 7.550 € in den alten Bundesländern für die Berechnung zugrunde gelegt. In den neuen Bundesländern sind es 7.450 € als Berechnungsgröße. Dies gilt auch wenn das wirkliche Bruttoentgelt höher sein sollte.
3. „Normales“ Nettoengelt (X) bestimmen
Aus dem Bruttoentgelt berechnen wir das pauschalierte Nettoentgelt. Es müssen dabei Abweichungen beachtet werden.
So spielen die tatsächlichen Sozialversicherungsbeiträge keine Rolle bei der Berechnung. Es wird ein pauschaler Abzug von 20 % angenommen. Außerdem wird die Kirchensteuer nicht berücksichtigt.
4. Nettoengelt während der Kurzarbeit (Y) bestimmen
Das Nettoentgelt wird nach den gleichen Regeln berechnet. Im Fall von „Kurzarbeit Null“ entfällt dieser Schritt, da das Nettoentgelt hier ohnehin 0 € beträgt.
5. Nettolohndifferenz berechnen
Die Nettolohndifferenz ergibt sich aus dem Nettoentgelt während der Kurzarbeit (Y) und dem Nettoentgelt vor der Kurzarbeit (X). Das Kurzarbeit-Nettogehalt (Y) wird „vorherigen“ Nettolohn abgezogen.
Ungekürzter Nettolohn – Netto Kurzarbeitsgeld = Nettolohndifferenz
6. Kurzarbeitergeld berechnen
Mithilfe der Nettolohndifferenz können wir nun endlich die Berechnung des Kurzarbeitergeldes beginnen:
- Für Arbeitnehmer ohne Kindergeldanspruch beträgt das Kurzarbeitergeld 60 % der Nettolohndifferenz.
- Hat ein Arbeitnehmer bzw. dessen Ehe-/Lebenspartner Anspruch auf Kindergeld, beträgt das Kurzarbeitergeld 67 % der Nettolohndifferenz.
Alternativ bietet die Bundesagentur für Arbeit eine Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes an.
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Häufige Fragen
Welche Nachteile habe ich bei Kurzarbeit?
- Sie bekommen weniger Geld auf Ihr Konto.
- Es werden weniger Sozialversicherungsbeiträge gezahlt. Dies kann sich negativ auf die Rente auswirken.
- Für viele ist die Situation psychisch belastend.
Wann muß ich Kurzarbeitergeld zurückzahlen?
Es kann vorkommen das sich die Bundesagentur für Arbeit verrechnet hat. Sie ist berechtigt KUG zurückzufordern. Dies regelt § 328 Abs. 3 SGB III.
Über den Autor:
Stefan Heine
Stefan versteht als Fachanwalt für Steuerrecht selbst die Gesetze, die ihre eigenen Autoren verzweifeln lassen. Dabei widerlegt er das Gerücht, Juristen könnten nicht rechnen – zur Freude unserer Kunden und zum Ärger des Finanzamtes. Mit viel Ruhe sorgt Stefan für Ausgleich und Harmonie im smartsteuer Team.
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