Kurzarbeit und Steuererklärung – alles, was Sie wissen müssen!

Das Wichtigste in Kürze
  • Wer Kurzarbeitergeld erhalten hat, muss im darauffolgendem Jahr eine Steuererklärung abgeben!
  • Das Kurzarbeitergeld selbst ist steuerfrei. Allerdings kann es – wegen des sogenannten Progressionsvorbehalts – zu einem höheren Steuersatz führen.
  • In Bestimmten Fällen kann das Finanzamt daher eine Steuernachzahlung fordern.
Inhaltsverzeichnis

Die Zahl der Menschen in Kurzarbeit ist 2020 aufgrund der Corona-Krise so hoch wie noch nie zuvor. Allein im Mai hatten in Deutschland 7,3 Millionen Arbeitnehmer verkürzte Arbeitszeiten – einhergehend mit den entsprechenden Einkommensverlusten. Gehören Sie auch dazu? Auf dieser Seite erfahren Sie alles, was Sie zum Kurzarbeitergeld und der Steuererklärung wissen müssen.

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Was ist Kurzarbeit?

Der Begriff Kurzarbeit bezeichnet die vorübergehende Verkürzung der normalerweise betriebsüblichen Arbeitszeit. Das Arbeitsentgelt der betroffenen Arbeitnehmer sinkt in der Zeit der Kurzarbeit entsprechend. Die Arbeit ist in Teilzeit möglich, ein Arbeitnehmer kann aber auch komplett freigestellt werden – dann spricht man von „Kurzarbeit Null“.

Mithilfe von Kurzarbeit sollen die wirtschaftlichen Auswirkungen von vorübergehenden Auftrags- oder Produktionsschwankungen für Unternehmen abgefedert und dadurch bestehende Arbeitsplätze gesichert werden. Um die Lohneinbußen teilweise auszugleichen, haben Arbeitnehmer Anspruch auf Kurzarbeitergeld in Höhe von 60 % bzw. 67 % des ausfallenden Nettoentgelts.

Welche Voraussetzungen gelten für Kurzarbeit?

Kurzarbeit und damit der Bezug von Kurzarbeitergeld sind eine große Hilfe, wenn in einem Betrieb kurzfristig die Arbeit wegbricht. Arbeitnehmern bleibt dadurch eine betriebsbedingte Kündigung erspart und der Arbeitgeber muss sich nicht von eingearbeitetem Personal trennen.

Kann dann also jede Eisdiele im Winter oder jede Schulkantine in der Ferienzeit Kurzarbeit anmelden? Ganz so einfach ist es nicht, denn es gibt eine zentrale Voraussetzung für Kurzarbeit:

  • Kurzarbeitergeld gibt es laut §96 SGB III nur dann, wenn ein erheblicher Arbeitsausfall aus „wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis“ vorliegt, der vorübergehend und nicht vermeidbar ist. Als „erheblich“ gilt der Arbeitsausfall, wenn im jeweiligen Kalendermonat mindestens 10 % der in dem Betrieb Beschäftigten von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 % betroffen sind. Ein „unabwendbares Ereignis“ kann zum Beispiel auch eine behördlich angeordnete Betriebsschließung sein.

Arbeitszeit bei Kurzarbeit: Wie viele Stunden muss ich arbeiten?

Die Frage müsste in diesem Fall eher heißen: Wie viele Stunden darf ich arbeiten. Eine Untergrenze gibt es nämlich nicht, wie man an der Kurzarbeit Null sieht. Bei dieser werden Arbeitnehmer ja komplett von der Arbeit freigestellt.

Es gibt allerdings eine Obergrenze für die wöchentliche Arbeitszeit. Diese darf höchstens 90 % der normalerweise pro Monat üblichen Zeit betragen, damit Kurzarbeitergeld ausgezahlt wird.

Ein Beispiel: Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden müssten im Oktober (22 Arbeitstage) insgesamt mindestens 17,6 Stunden weniger gearbeitet werden.

Kündigung während Kurzarbeit: Ist das möglich? Wie hoch ist der Lohnanspruch?

Bei Kündigungen unterscheiden wir in diesem Zusammenhang zwischen zwei Arten:

  • Personen- oder verhaltensbedingte Kündigungen sind auch während der Kurzarbeit möglich.
  • Betriebsbedingte Kündigungen sind dahingegen sozialwidrig, wenn sie auf denselben Gründen beruhen, die zur Kurzarbeit geführt haben.

Arbeitnehmer mit Tarifvertrag sind übrigens im Vorteil: Einige Tarifverträge sehen nämlich vor, dass gekündigten Mitarbeitern für die Dauer der Kurzarbeit bis zur Entlassung das ungekürzte Entgelt zu zahlen ist.

Kurzarbeitergeld: Alles auf einen Blick

Ein wichtiger Punkt gleich zu Beginn: Wer Kurzarbeitergeld erhalten hat, muss im nächsten Jahr eine Steuererklärung abgeben! Was Sie bei der Steuererklärung beachten müssen, erfahren Sie weiter unten auf dieser Seite.

Höhe des Kurzarbeitergeldes: Wie viel Gehalt bekommt man?

Das Kurzarbeitergeld dient dazu, einen Lohnausfall durch Kurzarbeit teilweise auszugleichen. Dazu gleicht es 60 % bzw. 67 % des durch Kurzarbeit entfallenen Nettoentgelts aus. Beim Gesamtgehalt während der Kurzarbeit kommt es daher darauf an, um welchen Prozentsatz die Arbeitszeit reduziert wird.

Grundsätzlich besteht das Einkommen während der Kurzarbeit aus drei Bestandteilen:

  • Das Arbeitsentgelt aus der reduzierten Beschäftigung. Bei Kurzarbeit Null entfällt dieser Teil.
  • Das Kurzarbeitergeld, das die Arbeitsagentur zahlt.
  • Optional kann der Arbeitgeber das Gehalt aufstocken.

Mit unserem Kurzarbeitergeldrechner weiter unten auf dieser Seite können Sie einfach selbst ermitteln, wie hoch Ihr Netto-Gehalt während der Kurzarbeit ist.

Wer zahlt das Kurzarbeitergeld?

Der Arbeitgeber streckt das Kurzarbeitergeld vor und kann es sich auf Antrag von der Agentur für Arbeit zurückholen. Dafür muss nicht das gesamte Unternehmen in Kurzarbeit sein, sondern Kurzarbeitergeld kann auch für einzelne Abteilungen beantragt werden.

Muss ich Kurzarbeit selbst bei der Agentur für Arbeit beantragen?

Nein. Der Arbeitgeber zahlt das Kurzarbeitergeld und kann bei der Agentur für Arbeit eine Erstattung des Kurzarbeitergeldes beantragen.

Wie lange bekommt man Kurzarbeitergeld?

Kurzarbeitergeld wird üblicherweise für bis zu 12 Monate gewährt. Aktuell ist die maximale Bezugsdauer im Zuge der Corona-Maßnahmen der Bundesregierung auf 24 Monate heraufgesetzt. Der Bezugszeitraum kann auch unterbrochen werden, etwa wenn sich die Auftragslage zwischenzeitlich bessert und dann wieder verschlechtert. Falls die Unterbrechung länger als 3 Monate dauert, muss danach vom Arbeitgeber ein neuer Antrag gestellt werden.

Kurzarbeitergeld bei Corona kurz erklärt - in unserem Video

Kurzarbeit und Corona – Das ist neu!

Im Zuge der Corona-Pandemie hat die Bundesregierung einige Erleichterungen beschlossen. Erfahren Sie hier, was sich beim Kurzarbeitergeld 2020 geändert hat.

Leichterer Zugang zu Kurzarbeitergeld

Bislang konnten Betriebe nur dann Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens ein Drittel der Belegschaft von dem Arbeitsausfall betroffen war. Diese Schwelle wurde auf 10 % gesenkt.

Außerdem müssen Betriebe mit Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen diese nicht mehr zwingend nutzen, um Kurzarbeit zu vermeiden. Die Beschäftigten können also nicht gezwungen werden „Minusstunden“ zu machen.

Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld verlängert

Die Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld wurde auf maximal 24 Monate verlängert. Dies gilt – Stand Oktober 2020 – längstens bis zum 31.12.2021 und nur für Unternehmen, die Kurzarbeit bis zum 31. Dezember 2020 eingeführt haben.

Kurzarbeit für Leiharbeitnehmer

Bis Ende 2020 ist auch für Leiharbeitnehmer der Bezug von Kurzarbeitergeld möglich. Das geht aus dem „Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld“ hervor.

Es spielt dabei jedoch eine Rolle, wo die Leiharbeitsfirma ihren Betriebssitz hat: Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld ist es, dass das Unternehmen eine Niederlassung in der Bundesrepublik hat.

Bei Leiharbeitskräften mit wechselnden Einsätzen gestaltet sich die Feststellung des Soll-Nettoentgelts mitunter etwas schwierig. Zur Vereinfachung kann bei diesen daher das Durchschnittsentgelt der letzten drei Monate vor dem Arbeitsausfall für die Berechnung herangezogen werden.

Höheres Kurzarbeitergeld ab dem 4. Monat

Das Kurzarbeitergeld erhöht sich nach vier Monaten für Arbeitnehmer, deren Arbeitsentgelt um mindestens die Hälfte reduziert ist:

  • Ab dem vierten Monat steigt das Kurzarbeitergeld auf 70 bzw. 77 %.
  • Ab dem siebten Bezugsmonat erhalten Arbeitnehmer 80 bzw. 87 %.

Da die Erhöhung im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie umgesetzt wurde, zählen nur Monate ab März bei der Berechnung der Bezugsmonate.

Kurzarbeitergeld-Rechner

Wer in Kurzarbeit ist, fragt sich natürlich, welche Auswirkungen das auf das Netto-Gehalt hat. Mit unserem Rechner erfahren Sie ganz einfach, wie sich Ihr Netto-Gehalt durch die Kurzarbeit verändert.


Nettogehalt bei Kurzarbeit – einfach berechnen!

Wenn Sie selbst genau nachvollziehen wollen, wie sich ihr Gehalt während der Kurzarbeit zusammensetzt, können Sie es in sechs Schritten berechnen.

1. Bruttoentgelt kennen

Zunächst müssen Sie ihr Bruttoentgelt vor der Kurzarbeit kennen. Das ist das Gehalt ohne Überstunden oder Sonderzahlungen. Schwankt das Bruttoentgelt aufgrund variabler Lohnbestandteile stark kann das letzte abgerechnete Bruttoentgelt zur Berechnung herangezogen werden. Das kann etwa bei Arbeitnehmern, die eine Provision auf Vertragsabschlüsse erhalten, relevant sein.

2. Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigen

Bei sehr hohem Bruttoentgelt greifen die Beitragsbemessungsgrenzen der Arbeitslosenversicherung. D. h., dass 2020 höchstens 6.900 € (in den alten Bundesländern) bzw. 6.450 € (in den neuen Bundesländern) für die Rechnung zugrunde gelegt werden – auch wenn das wirkliche Bruttoentgelt höher sein sollte.

3. „Normales“ Nettoengelt (X) bestimmen

Aus dem Bruttoentgelt berechnen wir das Nettoentgelt. Das geht zum Beispiel mit einem Brutto Netto Rechner im Internet. Beim für das Kurzarbeitergeld relevanten Nettoentgelt gibt es allerdings ein paar Abweichungen. U. a. spielen die tatsächlichen Sozialversicherungsbeiträge keine Rolle bei der Berechnung, stattdessen wird ein pauschaler Abzug von 20 % angenommen. Außerdem wird hier die Kirchensteuer nicht berücksichtigt.

4. Nettoengelt während der Kurzarbeit (Y) bestimmen

Das Nettoentgelt in der Kurzarbeit wird nach den gleichen Regeln berechnet. Im Fall von „Kurzarbeit Null“ entfällt dieser Schritt, da das Nettoentgelt hier ohnehin 0 € beträgt.

5. Nettolohndifferenz berechnen

Wir berechnen die sogenannte Nettolohndifferenz, indem wir das Nettoentgelt während der Kurzarbeit (Y) vom üblichen Nettoentgelt vor der Kurzarbeit (X) abziehen.

6. Kurzarbeitergeld berechnen

Mithilfe der Nettolohndifferenz können wir nun endlich das Kurzarbeitergeld berechnen:

  • Für Arbeitnehmer, die keinen Anspruch auf Kindergeld haben, beträgt das Kurzarbeitergeld 60 % der Nettolohndifferenz (70 % ab dem vierten Monat und 80 % ab dem siebten Monat).
  • Hat ein Arbeitnehmer bzw. dessen Ehe-/Lebenspartner Anspruch auf Kindergeld, beträgt das Kurzarbeitergeld 67 % der Nettolohndifferenz (77 % ab dem vierten Monat und 87 % ab dem siebten Monat).

Kurzarbeit und die Steuererklärung

Ist die Abgabe der Steuererklärung Pflicht?

Ja, zumindest in den meisten Fällen. Wer in einem Jahr mindestens 410 € Kurzarbeitergeld erhalten hat, ist zur Abgabe einer Steuererklärung im darauffolgenden Jahr verpflichtet. Diese muss dann bis zum 31. Juli beim Finanzamt eingehen.

Tipp:

Durch die Corona-Krise müssen sehr viele Menschen eine Steuererklärung abgeben, die bisher um diese Pflicht herumkamen. Und das, obwohl sie es dieses Jahr sowieso schon schwer genug haben. Deshalb wollen wir von smartsteuer Ihnen die Erklärung so leicht wie möglich machen. Mit unserer Online Steuererklärung können Sie Ihre Steuer ganz einfach selbst erledigen.

Wie wirkt sich das Kurzarbeitergeld auf meinen Steuersatz aus?

Das Kurzarbeitergeld selbst ist steuerfrei. Allerdings gilt es als Einkommen und kann dadurch den Steuersatz erhöhen – auf Finanzsprache sagt man, es „unterliegt dem Progressionsvorbehalt“. Dieser führt in bestimmten Fällen dazu, dass der bezogene Lohn später stärker mit Steuern belastet wird.

Aber schauen wir uns den sperrigen Begriff „Progressionsvorbehalt“ etwas genauer an:

Progressionsvorbehalt erklärt

Progression bedeutet so viel wie Steigerung. In unserem Fall steigt der Steuersatz. Der Steuersatz ist umso höher, je höher das zu versteuernde Einkommen ist.

Unter „Progressionsvorbehalt“ versteht man, dass Lohnersatzleistungen – wie das Kurzarbeitergeld – an sich steuerfrei sind, aber dennoch auf das zu versteuernde Einkommen angerechnet werden. Und damit steigt der Steuersatz und die steuerpflichtigen Einkünfte werden stärker belastet.

Wann droht eine Steuernachzahlung?

Die gute Nachricht: Durch den Progressionsvorbehalt droht nicht immer eine Steuernachzahlung. Wer in „Kurzarbeit Null“ ist (also keinen Teilzeitlohn erhält) und auch keinen Ehepartner mit Einkünften hat, muss mit keiner Nachzahlung rechnen.

Es gibt allerdings auch Fälle, in denen Vorsicht geboten ist. Etwa, wenn ein Arbeitnehmer nur zu 50 % in Kurzarbeit ist. Um dies zu verdeutlichen, haben wir folgende Beispielrechnung durchgeführt:

  • Karl H. hat zwei Kinder und ist verheiratet. Er ist der Alleinverdiener der Familie und daher in Steuerklasse 3. Monatlich verdient er 5.000 € brutto. 2020 arbeitet er neun Monate regulär und ist drei Monate in 50 % Kurzarbeit. Während der Kurzarbeit erhält er monatlich
    • ein Bruttoentgelt von 2.250 € und
    • 881 € Kurzarbeitergeld.

Insgesamt erhält er in den drei Monaten also 2.643 € Kurzarbeitergeld.

  • Für die neun Monate mit normaler Arbeitszeit hat er 329 € Lohnsteuer gezahlt. Für die drei Monate der Kurzarbeit zahlte er 243 € auf das reduzierte Arbeitsentgelt. Insgesamt hat er also 4.572 € Einkommenssteuer „vorgestreckt“.
  • Jetzt kommt der Progressionsvorbehalt ins Spiel: Durch das Kurzarbeitergeld steigt Karls Steuersatz und es wäre Einkommenssteuer in Höhe von 4.650 € fällig. Er wird daher mit einer Nachzahlung von 78 € zur Kasse gebeten.

Aufstockung durch den Arbeitgeber zum Kurzarbeitergeld

Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld waren bislang steuerpflichtig. Im Zuge des Corona-Steuerhilfegesetzes wurden sie jedoch vorübergehende steuer- und beitragsfrei gestellt. Das gilt nur, solange das Kurzarbeitergeld und die Aufstockung zusammen höchstens 80 % des ausgefallenen Arbeitsentgelts betragen.

Aktuell gilt diese Regelung bis Ende 2020, voraussichtlich wird sie jedoch bis Ende 2021 ausgeweitet.

Besonderheiten bei der Kurzarbeit

Im Zusammenhang mit der Kurzarbeit tauchen immer wieder Fragen zu Besonderheiten auf. Wie wirken sich eine Erkrankung, Urlaub oder ein Nebenjob auf das Kurzarbeitergeld aus? In den nächsten Abschnitten haben wir die wichtigsten Antworten für Sie zusammengestellt.

Kurzarbeit und Urlaub: Was gibt es zu beachten?

Urlaub kann auch während der Kurzarbeit genommen werden. In manchen Fällen lässt sich damit Kurzarbeit sogar vermeiden, z. B. bei Unternehmen, die Betriebsferien haben.

Tipp:

Das Urlaubsentgelt berechnet sich trotz der Kurzarbeit nach dem ungekürzten Entgelt der letzten 13 Wochen. Wer nicht an seinen Urlaubstagen hängt, kann damit also einen Teil der Verdienstausfälle durch Kurzarbeit vermeiden.

Urlaub nehmen während Kurzarbeit – Das solltest du wissen!

Wie wirkt sich Kurzarbeit auf den Urlaubsanspruch aus?

Durch die Kurzarbeit kann sich der Urlaubsanspruch reduzieren.

Die Kurzarbeit darf sich jedoch nicht negativ auf die Berechnung des Urlaubsentgelts eines Arbeitnehmers auswirken. Normalerweise liegt dieses beim durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn. Käme es wegen der Kurzarbeit zu einer Kürzung zum üblicherweise gezahlten Arbeitsentgelt, wird diese außer Betracht gelassen.

Das gilt auch, wenn im Arbeitsvertrag eine bestimmte Urlaubszeit vorgegeben ist – zum Beispiel bei Betriebsferien.

Ist Zwangsurlaub bei Kurzarbeit erlaubt?

Bei dieser Frage müssen wir zwischen Urlaub aus dem aktuellen Jahr und evtl. angespartem Resturlaub / Überstunden unterscheiden:

  • Resturlaub und Überstunden:
    • Mit der Kurzarbeit soll der Abbau von Arbeitsplätzen verhindert werden. Daher gibt es Kurzarbeitergeld nur, wenn der Arbeitsausfall unvermeidbar ist. Um die Inanspruchnahme von Kurzarbeit zu vermeiden oder zumindest hinauszuschieben, kann der Arbeitgeber daher verlangen, dass zuerst ein etwaiger Resturlaub aus dem Vorjahr oder Überstunden aufgebraucht werden.
      Eine Ausnahme von dieser Regel wird gemacht, wenn dem „vorrangige Urlaubswünsche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“ entgegenstehen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn schon vereinbart wurde, dass angesparter Resturlaub für eine lange Urlaubsreise genutzt wird.
  • Urlaubsanspruch aus dem aktuellen Jahr:
    • Aufgrund der Corona-Krise verlangt die Bundesagentur für Arbeit bis zum 31. Dezember 2020 nicht, dass Urlaub aus dem laufenden Jahr genommen wird, um Kurzarbeit zu vermeiden.

Darf Urlaub bei Kurzarbeit gekürzt werden?

Während der Kurzarbeit im Unternehmen gilt: Urlaub darf zeitlich entsprechend der Arbeitszeit gekürzt werden. Wird also weniger oder gar keine Arbeit geleistet, verringert sich auch der Urlaubsanspruch entsprechend.

Dies gilt auch bei „Kurzarbeit Null“: Besteht keine Arbeitspflicht, gibt es auch keinen Anspruch auf Urlaub.

Kurzarbeit und Krankheit: Was gibt es zu beachten?

Im Fall einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit während der Kurzarbeit haben Arbeitnehmer – wie ansonsten auch – Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung. Das Entgelt wird also in der Höhe weitergezahlt, wie es ohne Krankheit der Fall gewesen wäre. Ist im Betrieb Kurzarbeit angeordnet, wirkt sich das daher auch auf die Höhe der Entgeltfortzahlung aus: Wird verkürzt gearbeitet, so fällt auch der Anspruch dementsprechend geringer aus.

Was passiert, wenn ich während der Kurzarbeit krank werde?

Für das Unternehmen macht es einen Unterschied, ob ein Arbeitnehmer während des Bezugs von Kurzarbeitergeld erkrankt oder bereits davor. Tritt die Krankheit in dem Zeitraum ein, in dem der Arbeitnehmer Anspruch auf Kurzarbeitergeld hat, so hat dieser auch während des krankheitsbedingten Arbeitsausfalls Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Tritt die Erkrankung bereits vor dem Anspruchszeitraum ein, so besteht ein ergänzender Anspruch auf Krankengeld gegen die Krankenkasse.

Für den Arbeitnehmer selbst macht dies jedoch keinen Unterschied. Er erhält (in den ersten 6 Wochen seiner krankheitsbedingten Abwesenheit) das gleiche Entgelt wie ohne Krankheit.

Nebenjob & Minijob während der Kurzarbeit

Einige Arbeitnehmer fragen sich, ob sie sich in ihrer durch die Kurzarbeit „neugewonnenen Freizeit“ etwas dazuverdienen können. Das ist grundsätzlich möglich – es gibt jedoch ein paar Regeln zu beachten, wenn der Bezug von Kurzarbeitergeld nicht unter dem Nebenjob leiden soll.

Wie viel darf ich bei Kurzarbeit dazuverdienen?

Nebenjobs während der Kurzarbeit sind erlaubt.

Wurde ein Nebenjob schon vor der Kurzarbeit angenommen, so darf er nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet werden. In diesem Fall ist es also egal, wie viel dazuverdient wird.

Achtung: Wird der Nebenjob erst während der Kurzarbeit aufgenommen, darf das Gesamteinkommen dadurch nicht höher ausfallen als das bisherige Monatseinkommen. Wird diese sogenannte Hinzuverdienstgrenze überschritten, droht eine Kürzung des Kurzarbeitergeldes.

Zum Gesamteinkommen zählen:

  • Arbeitsentgelt Hauptberuf
    + Kurzarbeitergeld
    + evtl. Aufstockung durch Arbeitgeber
    + Einkommen aus Nebenjob

Zu Beginn der Corona-Pandemie waren Nebenjobs während der Kurzarbeit nur in sogenannten systemrelevanten Branchen, z. B. der Pflege, erlaubt. Seit dem 30.04.2020 entfällt die Prüfung der Systemrelevanz der Nebenbeschäftigung jedoch.

Ein Tipp zum Schluss

Kurzarbeit wird normalerweise nicht von heute auf morgen eingeführt. Das können Sie sich zunutze machen. Wenn Sie zum Beispiel Anfang November erfahren, dass im Dezember Kurzarbeit eingeführt wird, können Sie noch rasch einen 450-Euro-Job annehmen. Dieser wird dann nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet und Sie können einen großen Teil des Einkommensausfall ausgleichen!

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Häufige Fragen

Was ist Kurzarbeit?

Der Begriff Kurzarbeit bezeichnet die vorübergehende Verkürzung der normalerweise betriebsüblichen Arbeitszeit. Das Arbeitsentgelt der betroffenen Arbeitnehmer sinkt in der Zeit der Kurzarbeit entsprechend. Die Arbeit ist in Teilzeit möglich, ein Arbeitnehmer kann aber auch komplett freigestellt werden – dann spricht man von „Kurzarbeit Null“.

Ist Kurzarbeitergeld steuerfrei?

Das Kurzarbeitergeld selbst ist steuerfrei. Allerdings kann es – wegen des sogenannten Progressionsvorbehalts – zu einem höheren Steuersatz führen.

Ist die Abgabe der Steuererklärung Pflicht?

Wer in einem Jahr mindestens 410 € Kurzarbeitergeld erhalten hat, ist zur Abgabe einer Steuererklärung im darauffolgenden Jahr verpflichtet. Diese muss dann bis zum 30. September beim Finanzamt eingehen.

Wie viel darf ich bei Kurzarbeit dazuverdienen?

Nebenjobs während der Kurzarbeit sind erlaubt. Wurde ein Nebenjob schon vor der Kurzarbeit angenommen, so darf er nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet werden. In diesem Fall ist es also egal, wie viel dazuverdient wird.

Über den Autor:

Stefan Heine

Stefan Heine

Stefan versteht als Fachanwalt für Steuerrecht selbst die Gesetze, die ihre eigenen Autoren verzweifeln lassen. Dabei widerlegt er das Gerücht, Juristen könnten nicht rechnen – zur Freude unserer Kunden und zum Ärger des Finanzamtes. Mit viel Ruhe sorgt Stefan für Ausgleich und Harmonie im smartsteuer Team.

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