Umweltprämie, steuerliche Behandlung

Stand: 18. August 2020

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, mit Hilfe eines Umweltbonus den Absatz neuer Elektrofahrzeuge zu fördern.
  • Dadurch soll ein nennenswerter Beitrag zur Reduzierung der Schadstoffbelastung der Luft bei gleichzeitiger Stärkung der Nachfrage nach umweltschonenden Elektrofahrzeugen geleistet werden.
  • Aus diesem Grund wurde für elektrische Fahrzeuge ein Umweltbonus als Kaufprämie in der Höhe von 4.000 EUR und für Plug-In Hybride Fahrzeuge in der Höhe von 3.000 EUR gewährt.
  • Der Umweltbonus wird dabei jeweils zur Hälfte vom Bund und von der Industrie finanziert.
  • Steuerlich: Die Umweltprämie mindert nicht das Entgelt für die Lieferung des Neuwagens.

Inhaltsverzeichnis

1 Grundsätzliches zur Einführung der Umweltprämie
2 Zuwendungsgewährung
3 Förderung
3.1 Gegenstand der Förderung
3.2 Antragsberechtigung und Zuwendungsempfänger
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Personenkraftwagen (Pkw) i.S. dieser Richtlinie
4.2 Voraussetzungen bezüglich des Altfahrzeugs
4.3 Voraussetzungen bezüglich des Neufahrzeuges
5 Höhe der Förderung
6 Verfahren der Antragstellung und Nachweisführung
6.1 Antragstellung
6.2 Auszahlung
6.3 Bewilligungsbehörde
6.4 Reihenfolge der Bearbeitung
7 Inkrafttreten und Befristung
8 Umsatzsteuerliche Behandlung
9 Ertragsteuerliche Behandlung
9.1 Privates Veräußerungsgeschäft
9.2 Einkünfte aus Leistungen i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG
10 Auswirkung auf Hartz-IV-Leistungen
11 Literaturhinweise

1. Grundsätzliches zur Einführung der Umweltprämie

Das im Konjunkturpaket II (Art. 6 des Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland vom 2.3.2009, BGBl I 2009, 416) enthaltene »Programm zur Stärkung der Pkw-Nachfrage« wirft die Frage nach der steuerlichen Behandlung der Umweltprämie – allgemein als »Abwrackprämie« bezeichnet – auf.

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Als konjunktur- und umweltpolitisches Programm zur Stärkung der Pkw-Nachfrage können private Autohalter eine Umweltprämie beantragen, wenn ein mindestens neun Jahre altes Altfahrzeug, das für mindestens ein Jahr auf den Halter zugelassen ist, verschrottet und gleichzeitig ein umweltfreundlicher Neu- oder Jahreswagen mit Abgasnorm EURO 4 oder höher gekauft und zugelassen wird. Die Umweltprämie beträgt 2 500 € und wird für Kauf und Zulassung bis maximal zum 31.12.2009 gewährt. Einzelheiten regelt die Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (LEXinform 0432002).

Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, mit Hilfe einer Umweltprämie die Verschrottung alter und den Absatz neuer Personenkraftwagen zu fördern. Dadurch werden alte Personenkraftwagen mit hohen Emissionen an klassischen Schadstoffen durch neue, effizientere und sauberere Fahrzeuge ersetzt. Damit wird ein Beitrag zur Reduzierung der Schadstoffbelastung der Luft geleistet bei gleichzeitiger Stärkung der Nachfrage.

2. Zuwendungsgewährung

Ein Rechtsanspruch des Antragstellers/der Antragstellerin auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle – BAFA) aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens. Die Gewährung der Zuwendung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel.

3. Förderung

3.1. Gegenstand der Förderung

Förderfähig ist der Erwerb eines Personenkraftwagens, der hinsichtlich seiner Schadstoffklasse mindestens die Anforderungen von EURO 4 erfüllt, wenn zugleich ein Altfahrzeug verschrottet wird.

3.2. Antragsberechtigung und Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Privatpersonen. Zwischen dem Halter/der Halterin des Altfahrzeugs und der Person, auf die das Neufahrzeug zugelassen wird, muss Personenidentität bestehen. Zuwendungsempfänger/-in ist der Antragsteller/die Antragstellerin.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1. Personenkraftwagen (Pkw) i.S. dieser Richtlinie

Ein Personenkraftwagen (Pkw) i.S. dieser Richtlinie ist ein Kraftfahrzeug zur Personenbeförderung mit mindestens vier Rädern, das als Personenkraftwagen oder als Fahrzeug der Klasse M1 (nach Anlage XXIX der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) in den Zulassungsdokumenten ausgewiesen wird.

4.2. Voraussetzungen bezüglich des Altfahrzeugs

Bei dem Altfahrzeug muss es sich um einen Personenkraftwagen handeln. Das Fahrzeug muss nach den Anforderungen der Altfahrzeugverordnung einer ordnungsgemäßen Verwertung sowie die Restkarosse einer ordnungsgemäßen weiteren Behandlung in einer Schredderanlage zugeführt werden. Als Zeitpunkt der Verschrottung gilt das im Verwertungsnachweis für die Überlassung des Fahrzeugs an den Demontagebetrieb aufgeführte Datum. Die Verschrottung des Fahrzeugs muss zwischen dem 14.1.2009 und dem 31.12.2009 erfolgen. Die Erstzulassung muss mindestens neun Jahre vor dem Zeitpunkt der Verschrottung erfolgt sein. Das Fahrzeug muss – zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Verschrottung – für die Dauer von mindestens einem Jahr durchgehend auf den Namen des Antragstellers/der Antragstellerin in Deutschland zugelassen sein.

4.3. Voraussetzungen bezüglich des Neufahrzeuges

Bei dem Fahrzeug muss es sich um einen Pkw handeln. Das Fahrzeug muss hinsichtlich seiner Schadstoffemissionen mindestens die Anforderungen der Emissionsvorschrift EURO 4 gem. Richtlinie 98/69/EG – Stufe B – oder eine der nachfolgenden Richtlinien erfüllen. Das Fahrzeug muss im Inland auf den Antragsteller/die Antragstellerin zugelassen sein. Dies gilt auch für Leasingfahrzeuge. Erwerb und Zulassung des Fahrzeugs müssen zwischen dem 14.1.2009 und dem 31.12.2009 erfolgen. Das Fahrzeug muss zum ersten Mal zugelassen sein oder darf – zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Zulassung auf den Antragsteller/die Antragstellerin – längstens ein Jahr einmalig auf einen Kfz-Hersteller, dessen Vertriebsorganisationen oder dessen Werksangehörigen, einen Kfz-Händler, eine herstellereigene Autobank, ein Automobilvermietungsunternehmen oder eine Automobilleasinggesellschaft zugelassen gewesen sein (Jahreswagen).

5. Höhe der Förderung

Die Höhe der Förderung (Projektförderung Festbetragsfinanzierung) beträgt 2 500 € (Zuschuss) und darf pro Neufahrzeug und dem im Zusammenhang damit verschrotteten Altfahrzeug nur einmal gezahlt werden.

6. Verfahren der Antragstellung und Nachweisführung

6.1. Antragstellung

Die Antragstellung ist ab dem 27.1.2009 möglich. Der Antrag ist ausschließlich unter Verwendung des vorgeschriebenen Antragsvordrucks mit Originalunterschrift zusammen mit folgenden Nachweisen und Unterlagen zu stellen:

  • Verwertungsnachweis nach § 15 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, der durch den Betreiber eines anerkannten Demontagebetriebs gem. Altfahrzeugverordnung ausgestellt wurde.
  • Verbindliche Erklärung des Betreibers eines anerkannten Demontagebetriebs auf dem Antragsformular, dass die Restkarosse des Altfahrzeugs zur Verschrottung und zur Erfüllung der Anforderungen nach § 5 Abs. 2 Altfahrzeugverordnung i.V.m. Anhang Nr. 4 einer Schredderanlage zugeführt wird.
  • Nachweis der Außerbetriebsetzung des Altfahrzeugs durch Kopien der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein mit dem Vermerk der Zulassungsbehörde über die Außerbetriebsetzung) und der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief).
  • Nachweis der Zulassung des Neufahrzeugs auf den Antragsteller/die Antragstellerin durch Kopien der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief).
  • Kopie der Rechnung bzw. des Leasingvertrags für den Erwerb des Neufahrzeugs.
  • Bei Jahreswagen von Werksangehörigen der Kfz-Hersteller: Bescheinigung des Kfz-Herstellers, dass der Pkw zum Zeitpunkt des Kaufs auf einen Werksangehörigen/eine Werksangehörige zugelassen war.

Anträge, die unter Verwendung anderer Formulare gestellt werden und/oder unvollständig sind, können vom BAFA nicht bearbeitet werden und werden daher an den Antragsteller/die Antragstellerin zurückgeschickt.

6.2. Auszahlung

Die Auszahlung der Umweltprämie erfolgt nach Prüfung der oben angeführten Unterlagen durch das BAFA auf ein vom Antragsteller/der Antragstellerin angegebenes Konto. Für den Fall, dass der Antragsteller/die Antragstellerin die Auszahlung an eine dritte Person wünscht, muss er/sie die Zahlung gegen sich gelten lassen.

6.3. Bewilligungsbehörde

Bewilligungsbehörde ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29–35, 65760 Eschborn; Telefon: 06196/908470; Internet: www.bafa.de; E-Mail: umweltpraemie@bafa.bund.de.

6.4. Reihenfolge der Bearbeitung

Die Zuwendungsbescheide werden in der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Anträge beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt.

7. Inkrafttreten und Befristung

Die Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Eine Gewährung (Bewilligung) von Fördergeldern darf nicht vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens »Investitions- und Tilgungsfonds« (ITFG) erfolgen. Die Frist für die Beantragung der Umweltprämie endet am 31.1.2010.

8. Umsatzsteuerliche Behandlung

Die Umweltprämie mindert nicht das Entgelt für die Lieferung des Neuwagens.

Beispiel 1:

Privatmann P bestellt beim Autohändler A einen Neuwagen für 15 000 € brutto. P erfüllt die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Umweltprämie. Die Prämie soll direkt auf den Kaufpreis des Neuwagens angerechnet werden. P tritt den Anspruch auf Auszahlung der Umweltprämie an A ab. Sämtliche Formalitäten werden von A erledigt.

Lösung 1:

P zahlt letztendlich 12 500 € an den Autohändler. Anspruchsberechtigter der Umweltprämie ist der Käufer des Neuwagens und nicht der Autohändler.

Antragsberechtigt sind Privatpersonen. Zwischen dem Halter P des Altfahrzeugs und der Person, auf die das Neufahrzeug zugelassen wird, muss Personenidentität bestehen. Zuwendungsempfänger ist der Antragsteller P. Die Auszahlung der Umweltprämie erfolgt nach Prüfung der Unterlagen durch das BAFA auf ein vom Antragsteller P angegebenes Konto. Da der Antragsteller die Auszahlung an eine dritte Person wünscht, muss er die Zahlung gegen sich gelten lassen. Die Weiterreichung des Anspruchs an den Autohändler durch Abtretung unterliegt als Entgelt von dritter Seite der USt (Abschn. 150 Abs. 3 UStR).

Der Geschäftsvorfall ist wie folgt zu buchen:

Forderung 2 500 €
Bank 12 500 € an Erlöse 12 605 €
USt 2 395 €

In einer Pressemitteilung vom 30.7.2009 weist das Bayerische Landesamt für Steuern (LEXinform 0434326) darauf hin, dass die Umweltprämie nicht das nach § 10 Abs. 1 UStG maßgebliche umsatzsteuerliche Entgelt für das Neufahrzeug mindert. Dies gilt auch dann, wenn der Käufer des Neufahrzeugs, den Anspruch auf Auszahlung der Umweltprämie auf den Autohändler überträgt. Die an den Autohändler direkt gezahlte Umweltprämie ist vielmehr als Teil des Gesamtentgeltes zu werten, welches über einen abgekürzten Zahlungsweg entrichtet wird.

S.a. Eckert, BBK 2009, 152.

9. Ertragsteuerliche Behandlung

9.1. Privates Veräußerungsgeschäft

Ein privates Veräußerungsgeschäft i.S.d. § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG scheidet in jedem Falle aus, da die Umweltprämie an eine mindestens neunjährige Haltefrist gekoppelt ist.

9.2. Einkünfte aus Leistungen i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG

Leistung i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann und um des Entgelts willen erbracht wird, sofern es sich nicht um Veräußerungsvorgänge oder veräußerungsähnliche Vorgänge im privaten Bereich handelt, bei denen ein Entgelt dafür erbracht wird, dass ein Vermögenswert in seiner Substanz endgültig aufgegeben wird (BFH Urteil vom 28.11.1984, I R 290/81, BStBl II 1985, 264; → Einkünfte aus Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG). Danach stellt der Erhalt der Umweltprämie einen einkommensteuerrechtlich unbeachtlichen Vorgang dar, da die Verschrottung zur Aufgabe einer Vermögenssubstanz und zu einem veräußerungsähnlichen Vorgang führt (s.a. Bode, Umweltprämie und Einkommensteuer, NWB 26/2009 1968).

10. Auswirkung auf Hartz-IV-Leistungen

Die beim Kauf eines neuen Kfz gewährte Abwrackprämie ist als Einkommen bei der Berechnung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende leistungsmindernd zu berücksichtigen. Mit Gewährung der Umweltprämie werden dem Leistungsbezieher erhebliche Geldmittel in mehrfacher Höhe einer monatlichen Regelleistung für ein (wenn auch längerlebiges und höherwertiges) Verbrauchsgut und damit für den privaten Konsum zur Verfügung gestellt, sodass daneben Grundsicherungsleistungen nicht gerechtfertigt sind. Die Umweltprämie kann auch nicht als Surrogat für ein als angemessenes Kfz geschütztes Vermögen anrechnungsfrei gestellt werden, da der Hilfsbedürftige nur ein vorhandenes, angemessenes Kfz behalten darf (LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 3.7.2009, L 20 B 59/09 AS ER, LEXinform 1433469)

Die Umweltprämie (»Abwrackprämie«) ist als Einkommen bei der Berechnung der SGB-II-Leistungen eines Hilfsbedürftigen leistungsmindernd zu berücksichtigen. Denn die als unmittelbare finanzielle Zuwendung gewährte Prämie ist eine Einnahme in Geld. Der Hilfeempfänger soll zwar ein vorhandenes, angemessenes Kfz behalten dürfen. Damit geht jedoch nicht einher, dass alle mit der Anschaffung eines Fahrzeuges verbundenen Mittel ebenfalls vor einer Anrechnung geschützt sind (LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 3.7.2009, L 20 B 66/09 AS, LEXinform 1433470).

11. Literaturhinweise

Pressemitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom 16.1.2009, LEXinform 0174966; Pressemitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom 27.1.2009, LEXinform 0174994; Krause, Konjunkturpaket II – Lexikon des Steuerrechts, LEXinform 5229331.

 

Redaktioneller Hinweis:© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern Band 16, Lexikon des Steuerrechts, 6. Auflage https://www.schaeffer-poeschel.de/isbn/978-3-7910-2833-0.html

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